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Vermögensdelikte

Tätige Reue nach § 167 StGB: Schadensgutmachung als Strafaufhebungsgrund bei Vermögensdelikten

Tätige Reue nach § 167 StGB im Überblick: Voraussetzungen der vollständigen und freiwilligen Schadensgutmachung vor Kenntnis von Verfolgungshandlungen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die tätige Reue nach § 167 StGB ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Wer den verursachten Schaden bei bestimmten Vermögensdelikten vollständig und freiwillig gutmacht, bevor die Behörde von der Tat erfährt, wird straffrei. Diese Regelung ist eine der wichtigsten verfahrensbezogenen Weichenstellungen im österreichischen Strafrecht.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive die Voraussetzungen und Wirkungen der tätigen Reue sowie ihre Einordnung zur Diversion nach § 198 StPO und zum bloßen Milderungsgrund. Er liefert allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Ausgangslage?

Vier Lagen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Schaden noch nicht entdeckt, Anzeige bereits erstattet, nur teilweise Gutmachung möglich oder Anwendungsbereich unklar: Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Ausgangslage bei der tätigen Reue?

Tätige Reue setzt eine vollständige Schadensgutmachung vor bestimmten Verfahrensschritten voraus. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation entspricht.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vor Entdeckung: Bestmöglicher Zeitpunkt für tätige Reue.

Solange der Geschädigte oder die Behörde noch nichts von der Tat weiß, kann tätige Reue den günstigsten Effekt entfalten. § 167 StGB verlangt eine vollständige Schadensgutmachung, die freiwillig und vor Kenntnis von Verfolgungshandlungen erfolgt. Aus anwaltlicher Perspektive ist die strukturierte Vorbereitung der Wiedergutmachung entscheidend, damit die Rechtswirkung später auch belegbar ist.

Die Wiedergutmachung muss den gesamten Schaden umfassen. Das schließt auch Begleitschäden sowie Folgekosten ein, soweit sie aus der Tat stammen. Eine sorgfältige Berechnung sichert die Strafaufhebung ab.

Vertiefung: Voraussetzungen der tätigen Reue →
02

Nach Anzeige: Strafaufhebung nicht mehr möglich, Diversion und Milderung prüfen.

Sobald Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, ist tätige Reue als Strafaufhebungsgrund nicht mehr möglich. Die Wiedergutmachung bleibt aber als Milderungsgrund und als Voraussetzung einer Diversion nach § 198 StPO wirksam. Aus anwaltlicher Perspektive ist das Ziel jetzt, die Wiedergutmachung in ein günstiges Verfahrensergebnis umzusetzen.

Eine sorgfältig vorbereitete Erklärung verhindert Missverständnisse und macht klar, dass die Zahlung der Schadensbereinigung dient und nicht zugleich als Vollanerkenntnis des Vorwurfs gilt.

Vertiefung: Einordnung zu Diversion und Milderung →
03

Nur teilweise Gutmachung: Vollständigkeit als Hürde im Blick behalten.

Eine bloß teilweise Wiedergutmachung erfüllt § 167 StGB nicht. Erforderlich ist eine vollständige Schadensgutmachung. Aus anwaltlicher Perspektive ist daher zunächst zu prüfen, wie eine vollständige Leistung erreicht werden kann, etwa durch Drittfinanzierung, Sicherheitenstellung oder vertragliche Lösungen mit dem Geschädigten.

Lässt sich die Vollständigkeit nicht erreichen, bleibt die Teilleistung als Milderungsgrund und als Diversionsbaustein wirksam. Sie sollte trotzdem strukturiert vorbereitet werden.

Vertiefung: Voraussetzungen der tätigen Reue →
04

Anwendungsbereich klären: § 167 StGB greift nicht bei jedem Delikt.

§ 167 StGB ist auf bestimmte Vermögensdelikte zugeschnitten, darunter etwa Diebstahl, Veruntreuung, Betrug und Untreue. Bei anderen Delikten ist die tätige Reue nicht anwendbar. Aus anwaltlicher Perspektive ist daher zuerst zu prüfen, welcher Tatvorwurf konkret im Raum steht und ob § 167 StGB überhaupt einschlägig ist.

Selbst wenn § 167 StGB nicht greift, kann die Wiedergutmachung als allgemeiner Milderungsgrund oder als Diversionsgrundlage relevant bleiben. Die Einordnung ist daher ein wesentlicher Verteidigungsbaustein.

Vertiefung: Anwendungsbereich des § 167 StGB →

Anwendungsbereich des § 167 StGB

§ 167 StGB ist auf einen Kreis von Vermögensdelikten zugeschnitten. Dazu zählen insbesondere Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, Entwendung, Betrug, Untreue, Geldfälschung in bestimmten Konstellationen sowie weitere Vermögensdelikte. Auf andere Delikte ist die tätige Reue dieser Norm nicht anwendbar.

Die Aufzählung in § 167 StGB ist abschließend. Eine analoge Anwendung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Aus anwaltlicher Perspektive ist daher die genaue rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs der erste Schritt.

Auch innerhalb des Anwendungsbereichs ist die Reichweite differenziert. Bei manchen Delikten gilt § 167 StGB nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Eine sorgfältige Prüfung verhindert, dass eine vermeintlich strafaufhebende Wiedergutmachung tatsächlich keine Strafaufhebung bewirkt.

Voraussetzungen der tätigen Reue

Die tätige Reue setzt drei Elemente voraus: die vollständige Schadensgutmachung, die Freiwilligkeit der Leistung und die Vornahme vor Kenntnis von Verfolgungshandlungen. Erst das Zusammentreffen aller drei Elemente bewirkt die Strafaufhebung.

Vollständige Schadensgutmachung bedeutet, dass der gesamte aus der Tat entstandene Schaden ausgeglichen wird. Eine bloß teilweise Leistung genügt nicht. Erfasst sind in der Regel auch Folgeschäden, soweit sie der Tat zurechenbar sind.

Freiwilligkeit fehlt, wenn die Leistung erst unter dem Eindruck einer drohenden Verfolgung erfolgt. Wer erst zahlt, nachdem die Behörde Ermittlungen aufgenommen hat, leistet nicht mehr freiwillig im Sinne des § 167 StGB. Aus anwaltlicher Perspektive ist der Zeitpunkt der Wiedergutmachung daher ein zentrales Kriterium.

Wirkung als Strafaufhebungsgrund

Liegen die Voraussetzungen des § 167 StGB vor, ist die Tat straffrei. Es handelt sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Das bedeutet, dass die Strafbarkeit für den reumütigen Täter wegfällt, während Mitbeteiligte gegebenenfalls weiterhin strafbar bleiben können.

Die Wirkung tritt mit der Vornahme der Wiedergutmachung ein, vorausgesetzt die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Das Verfahren wird in der Folge eingestellt, soweit es bereits begonnen hat, oder gar nicht erst eingeleitet, wenn die Behörde die Wiedergutmachung im Zuge ihrer ersten Prüfung feststellt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die saubere Dokumentation der Wiedergutmachung das wichtigste Beweismittel. Sie sichert die Anwendung des § 167 StGB ab und vermeidet spätere Beweisschwierigkeiten.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die tätige Reue ist nicht zu verwechseln mit der Diversion nach § 198 StPO. Die Diversion ist eine verfahrensrechtliche Alternative zum Strafverfahren und greift auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 167 StGB nicht erfüllt sind, insbesondere wenn die Wiedergutmachung erst nach Kenntnis von Verfolgungshandlungen erfolgt.

Auch als bloßer Milderungsgrund bleibt die Wiedergutmachung wirksam. Sie wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung nach den allgemeinen Regeln des StGB aus und kann den Weg zu einer bedingten Strafnachsicht oder einer geringeren Strafhöhe ebnen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, die Wirkungen klar zu unterscheiden. Was als tätige Reue gemeint war, kann je nach Zeitpunkt entweder zur Strafaufhebung, zur Diversion oder zur Strafmilderung führen.

Zeitpunkt entscheidet. Tätige Reue ist nur vor Kenntnis von Verfolgungshandlungen wirksam. Wer den Schaden früh genug vollständig gutmacht, kann die Strafbarkeit beseitigen. Später bleibt die Wiedergutmachung als Diversionsbaustein und Milderungsgrund erhalten, ohne die Strafbarkeit aufzuheben.

Häufige Fragen

Was Sie zur tätigen Reue wissen müssen.

Was bewirkt die tätige Reue? +

Sie ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Liegen ihre Voraussetzungen vor, ist die Tat für den reumütigen Täter straffrei. Mitbeteiligte können davon nicht profitieren, wenn sie selbst keine Wiedergutmachung leisten.

Welche Delikte fallen unter § 167 StGB? +

Erfasst sind insbesondere Diebstahl, Veruntreuung, Betrug und Untreue sowie weitere Vermögensdelikte. Die Aufzählung in § 167 StGB ist abschließend, eine analoge Anwendung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

Genügt eine teilweise Schadensgutmachung? +

Nein. § 167 StGB verlangt eine vollständige Schadensgutmachung. Eine teilweise Leistung kann aber als Milderungsgrund oder Diversionsbaustein wirksam bleiben.

Bis wann muss die Wiedergutmachung erfolgen? +

Sie muss vor Kenntnis des Täters von Verfolgungshandlungen erfolgen. Sobald die Behörde Ermittlungen aufgenommen hat, kommt eine Strafaufhebung nach § 167 StGB nicht mehr in Betracht.

Was ist der Unterschied zur Diversion? +

Die tätige Reue hebt die Strafbarkeit auf, die Diversion ist eine verfahrensrechtliche Alternative. Die Diversion kann auch dann greifen, wenn die Voraussetzungen des § 167 StGB nicht erfüllt sind, insbesondere weil die Wiedergutmachung erst nach Kenntnis erfolgt.

Muss die Wiedergutmachung freiwillig sein? +

Ja. Die Freiwilligkeit ist eine eigenständige Voraussetzung. Eine Zahlung unter dem Eindruck einer bereits aufgenommenen Verfolgung gilt nicht als freiwillig im Sinne des § 167 StGB.

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