Vor Entdeckung: Bestmöglicher Zeitpunkt für tätige Reue.
Solange der Geschädigte oder die Behörde noch nichts von der Tat weiß, kann tätige Reue den günstigsten Effekt entfalten. § 167 StGB verlangt eine vollständige Schadensgutmachung, die freiwillig und vor Kenntnis von Verfolgungshandlungen erfolgt. Aus anwaltlicher Perspektive ist die strukturierte Vorbereitung der Wiedergutmachung entscheidend, damit die Rechtswirkung später auch belegbar ist.
Die Wiedergutmachung muss den gesamten Schaden umfassen. Das schließt auch Begleitschäden sowie Folgekosten ein, soweit sie aus der Tat stammen. Eine sorgfältige Berechnung sichert die Strafaufhebung ab.