strafsachen.at
Wirtschaftsstrafrecht

Verbandsstrafrecht nach VbVG: Unternehmensvertretung, Zustellung und Sanktion

Verbandsstrafrecht nach dem österreichischen VbVG: Unternehmensvertretung, Zustellung, Zuständigkeit, Verbandsgeldbuße, Diversion und Rechtsmittel.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

9. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wird ein Unternehmen wegen einer Straftat eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters verfolgt, geht es um zwei Ebenen: die individuelle Strafbarkeit und die Verantwortlichkeit des Verbandes nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Für den Verband sind dabei drei Punkte besonders wichtig: Wer darf ihn vertreten, wie wird wirksam zugestellt und welche Sanktion droht?

Dieser Beitrag ordnet die §§ 1 bis 5 sowie 13 bis 24 VbVG mit Schwerpunkt auf Unternehmensvertretung, Zuständigkeit, Zustellung und Verbandsgeldbuße ein. Er behandelt ausschließlich Verfahren gegen Verbände nach dem VbVG. Suchtmittelgesetz, Terrorismus, Sexualstraftaten, Finanzstrafrecht und Privatanklage sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Wo steht Ihr Unternehmen?

Vertretung, Zustellung oder Sanktion gezielt einordnen.

Wählen Sie den Verfahrensschritt, der jetzt geklärt werden muss. Die Auswertung ersetzt keine Prüfung der konkreten Aktenlage.

Sie wissen bereits, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Welche Frage betrifft Ihr Unternehmen?

Das VbVG-Verfahren hat eigene Regeln für Zuständigkeit, Zustellung, Vertretung und Sanktion. Wählen Sie den Punkt, der jetzt im Vordergrund steht.

Alle Pfade im Überblick

Welche Prüfung passt zu Ihrer Lage?

01

Ermittlungsverfahren gegen Verband und natürliche Person getrennt analysieren.

Nach § 13 VbVG hat die Staatsanwaltschaft bei bestimmten Tatsachen, die für eine Verantwortung des Verbandes sprechen, Ermittlungen einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße einzubringen. Der Verband hat dabei die Rechte eines Beschuldigten.

Ordnen Sie zuerst die zugerechnete Tat, die beteiligten Personen und den behaupteten Vorteil oder die verletzte Verbandspflicht. Die Verteidigung des Verbandes bleibt von der individuellen Verteidigung einer natürlichen Person zu unterscheiden.

Zur Verantwortlichkeit nach § 3 VbVG →
02

Zustellung an das vertretungsbefugte Organ und Fristen prüfen.

§ 16 VbVG nennt die Verständigung über das Ermittlungsverfahren, den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung erster Instanz und das Abwesenheitsurteil. Diese Schriftstücke sind dem Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.

Halten Sie deshalb das Einlangdatum, die empfangende Person und das zugestellte Dokument fest. Aus dem Zustelldatum folgt die weitere Fristenprüfung. Bei einer unklaren oder fehlerhaften Zustellung sollte der Originalkuvert samt Beilagen aufbewahrt werden.

Zu Zustellung und notwendiger Verteidigung →
03

Vertretung des Verbandes bei möglichem Interessenkonflikt absichern.

Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Straftat begangen zu haben, hat das Gericht dem belangten Verband nach § 16 Abs. 2 VbVG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser setzt auch die erforderlichen Schritte für eine ordnungsgemäße Vertretung des Verbandes.

Bis zur Klärung sollte die Vertretung des Verbandes nicht ungeprüft mit der Individualverteidigung einer beschuldigten Person gleichgesetzt werden. Aussagen können nach § 17 VbVG für die Verteidigung des Verbandes dienen und zugleich gegen Verband oder Person verwendet werden.

Zur Vertretung des Verbandes →
04

Verbandsgeldbuße, Bemessung und Diversion nebeneinander prüfen.

Ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, ist nach § 4 VbVG eine Verbandsgeldbuße zu verhängen. Die Anzahl der Tagessätze hängt vom Strafrahmen der zugerechneten Tat ab. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach Ertragslage und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Verbandes.

§ 5 VbVG nennt belastende und entlastende Umstände. Vor der Tat getroffene Vorkehrungen, ein Beitrag zur Wahrheitsfindung, Schadensgutmachung und Maßnahmen zur Verhinderung ähnlicher Taten können bei der Bemessung eine Rolle spielen. Zusätzlich ist eine diversionelle Erledigung nach § 19 VbVG zu prüfen.

Zur Verbandsgeldbuße und Diversion →

Wann ist ein Verband nach dem VbVG verantwortlich?

§ 1 VbVG erfasst juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Das Gesetz gilt für gerichtlich strafbare Handlungen nach Bundes- oder Landesgesetzen. Finanzvergehen sind nur einbezogen, soweit das Finanzstrafgesetz dies vorsieht.

Nach § 3 VbVG muss die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen worden sein oder Pflichten verletzt haben, die den Verband treffen. Bei einem Entscheidungsträger genügt dessen rechtswidrige und schuldhafte Tat als Entscheidungsträger. Bei einem Mitarbeiter kommen zusätzlich die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VbVG hinzu: Die Tat muss rechtswidrig verwirklicht worden sein und durch eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Entscheidungsträgers ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein.

Die Verantwortlichkeit des Verbandes und die Strafbarkeit der natürlichen Person schließen einander nicht aus. Für die Verteidigung ist deshalb genau zu trennen, welche Tatsachen die individuelle Tat betreffen und welche Tatsachen die Zurechnung zum Verband begründen.

Wer vertritt das Unternehmen im Strafverfahren?

Das VbVG ordnet die Vertretung des Verbandes verfahrensbezogen. Ein Mitglied des zur Vertretung nach außen berufenen Organs nimmt die Zustellungen entgegen und wirkt an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verbandsrechte mit. In Betracht kommen je nach Rechtsform etwa Geschäftsführung oder Vorstand.

Ein Interessenkonflikt entsteht, wenn die vertretungsbefugten Organe selbst im Verdacht stehen, die zugerechnete Straftat begangen zu haben. Sind sämtliche Mitglieder dieses Organs betroffen, hat das Gericht dem Verband nach § 16 Abs. 2 VbVG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser muss die für die Verbandsvertretung erforderlichen Schritte setzen, bis ein Vertreter oder ein gewählter Verteidiger einschreitet.

Die Individualverteidigung und die Verbandsverteidigung haben unterschiedliche Bezugspunkte. Nach § 17 VbVG sind Entscheidungsträger und verdächtige oder bereits verurteilte Mitarbeiter als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen. Vor der Vernehmung muss über die dem Verband vorgeworfene Straftat sowie über Aussage- und Verteidigungsrechte aufgeklärt werden.

Was gilt für Zustellung und Zuständigkeit?

§ 15 VbVG knüpft die Zuständigkeit grundsätzlich an das Verfahren gegen die der Straftat verdächtige natürliche Person. Staatsanwaltschaft und Gericht führen die Verfahren gemeinsam, wenn dies nach den Regeln der Strafprozessordnung möglich ist. Dem Verband stehen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.

§ 16 VbVG verlangt für zentrale Verfahrensmitteilungen eine Zustellung an den Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs. Dazu zählen die Verständigung über das Ermittlungsverfahren, der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung erster Instanz und das Abwesenheitsurteil.

Für die praktische Fristenkontrolle sind drei Angaben zu sichern: das Datum des Zustellversuchs oder der Übernahme, die Person und ihre Vertretungsfunktion sowie der vollständige Inhalt der Sendung. Ob eine Zustellung wirksam war, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ablauf ab. Das lässt sich nicht allein aus einem E-Mail-Hinweis ableiten.

Wie wird die Verbandsgeldbuße bemessen?

§ 4 VbVG sieht als Sanktion die Verbandsgeldbuße vor. Sie wird in Tagessätzen bemessen. Die gesetzliche Obergrenze der Anzahl reicht je nach Strafdrohung der zugerechneten Tat von 40 bis 180 Tagessätzen. Die Höhe eines Tagessatzes wird nach der Ertragslage und der sonstigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verbandes bestimmt. Für gewinnorientierte Verbände liegt der gesetzliche Rahmen pro Tagessatz zwischen 50 und 30.000 Euro. Für gemeinnützige, humanitäre oder kirchliche Verbände sowie sonst nicht auf Gewinn gerichtete Verbände gelten 2 bis 1.500 Euro.

§ 5 VbVG verlangt eine Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen. Eine größere Schädigung oder Gefährdung, ein höherer erlangter Vorteil und geduldetes oder begünstigtes rechtswidriges Verhalten können die Anzahl erhöhen. Entlastend können unter anderem bereits vor der Tat getroffene Vorkehrungen, ein erheblicher Beitrag zur Wahrheitsfindung, Schadensgutmachung und wirksame Schritte gegen weitere Taten sein.

Die wirtschaftlichen Unterlagen sind daher Teil der Verteidigung. Aussagekräftig sind etwa aktuelle Jahresabschlüsse, eine nachvollziehbare Darstellung der Ertragslage und Belege für die Folgen der Tat. Die Tagessatzhöhe darf nicht mit einem pauschalen Prozentsatz vom Umsatz gleichgesetzt werden.

Welche Alternativen und Rechtsmittel gibt es?

§ 19 VbVG ermöglicht unter den Voraussetzungen der Strafprozessordnung einen Rücktritt von der Verfolgung. Je nach gewählter Form können etwa die Zahlung eines Geldbetrages bis zu 50 Tagessätzen, eine Probezeit bis zu drei Jahren oder gemeinnützige Leistungen innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen werden. Der Verband muss insbesondere den aus der Tat entstandenen Schaden gutmachen und andere Tatfolgen beseitigen, soweit dies die konkrete Erledigung verlangt.

Kommt es zu einer Hauptverhandlung, regelt § 22 VbVG das Verhältnis zwischen dem Verfahren gegen die natürliche Person und dem Verfahren gegen den Verband. Bei einem gemeinsamen Verfahren wird zunächst über die natürliche Person verhandelt und entschieden. Danach werden die Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit und die für die Geldbuße maßgeblichen Umstände erörtert.

Gegen ein Urteil über den Verband stehen nach § 24 VbVG die in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen. Welche Erklärung oder Ausführung wann erforderlich ist, hängt vom Urteil, vom Gericht und vom konkreten Rechtsmittel ab. Der Zustelltag des Urteils ist deshalb sofort zu dokumentieren.

Vertretung früh klären. Eine Zustellung an das Unternehmen und die Verteidigung einer beschuldigten natürlichen Person sind unterschiedliche Vorgänge. Prüfen Sie die Vertretungsbefugnis, den möglichen Interessenkonflikt und das Zustelldatum gemeinsam mit der vollständigen Sendung.

Welche Unterlagen sollte das Unternehmen sichern?

Für die erste rechtliche Prüfung gehören die Verständigung über das Ermittlungsverfahren oder der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße, Zustellnachweise, Vollmachten und aktuelle Organunterlagen zusammen. Ergänzend sind jene Unterlagen zu sichern, aus denen sich die behauptete Tat, der Unternehmensvorteil oder die verletzte Verbandspflicht ergeben.

Für die Zurechnung sind die konkrete Aufgabenverteilung, Kontroll- und Freigabeprozesse sowie dokumentierte Schulungen und Meldungen relevant. Eine nachträglich erstellte Richtlinie beantwortet für sich allein nicht, welche zumutbaren Maßnahmen vor der Tat bestanden haben.

Bei der Sanktionsprüfung kommen wirtschaftliche Unterlagen, Angaben zur Schadensgutmachung und Belege zu Verbesserungsmaßnahmen hinzu. Die Unterlagen sollten unverändert aufbewahrt und mit Eingangsdatum und Herkunft dokumentiert werden. Die maßgebliche geltende Fassung des VbVG im RIS sollte für die Prüfung des Gesetzesstands herangezogen werden.

Häufige Fragen

Was gilt bei einem VbVG-Verfahren gegen ein Unternehmen?

Wer gilt als Verband im Sinn des VbVG? +

Das VbVG erfasst juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Verlassenschaften sowie bestimmte staatliche oder religiöse Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 3 VbVG ausgenommen.

Kann ein Unternehmen neben dem Mitarbeiter verfolgt werden? +

Ja. Die Verantwortlichkeit des Verbandes und die Strafbarkeit eines Entscheidungsträgers oder Mitarbeiters schließen einander nach § 3 Abs. 4 VbVG nicht aus. Beide Ebenen müssen rechtlich getrennt geprüft werden.

Wer darf eine VbVG-Zustellung entgegennehmen? +

Die in § 16 VbVG genannten zentralen Schriftstücke sind dem Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen. Zustelltag und Funktion der empfangenden Person sollten dokumentiert werden.

Was passiert, wenn alle vertretungsbefugten Organe beschuldigt sind? +

Stehen sämtliche Mitglieder des vertretungsbefugten Organs im Verdacht, hat das Gericht dem Verband nach § 16 Abs. 2 VbVG von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben. Dieser setzt die notwendigen Schritte für eine ordnungsgemäße Verbandsvertretung.

Wie hoch kann eine Verbandsgeldbuße sein? +

Die Verbandsgeldbuße wird in Tagessätzen festgesetzt. § 4 VbVG bestimmt die Anzahl abhängig von der Strafdrohung der zugerechneten Tat. Die Tagessatzhöhe richtet sich nach der Ertragslage und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und hat gesetzliche Mindest- und Höchstbeträge.

Ist eine Diversion für den Verband möglich? +

§ 19 VbVG ermöglicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Rücktritt von der Verfolgung. In Betracht kommen je nach Form etwa ein Geldbetrag, eine Probezeit oder gemeinnützige Leistungen. Schadensgutmachung und die Beseitigung von Tatfolgen sind dabei besonders zu prüfen.

Themen
vbvgverbandsstrafrechtunternehmensvertretungzustellungverbandsgeldbußediversion

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg