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Vermögensdelikte

Verfall und Konfiskation in Österreich: § 19a und § 20 StGB

Verfall nach § 20 StGB und Konfiskation nach § 19a StGB in Österreich: Voraussetzungen, erweiterter Verfall, Verfall gegen Dritte.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Verfall und Konfiskation sind vermögensrechtliche Folgen einer Straftat. Sie betreffen nicht den Schuldspruch im engeren Sinn, können aber wirtschaftlich wesentlich einschneidender sein als die Hauptstrafe. Der Verfall nach § 20 StGB schöpft Vermögensvorteile ab, die Konfiskation nach § 19a StGB nimmt Tatwerkzeuge aus dem Eigentum des Täters.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive die Grundlagen von Verfall und Konfiskation, den erweiterten Verfall, den Verfall gegen Dritte sowie die Sicherung im Ermittlungsverfahren. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zu Verfall und Konfiskation?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob drohende Konfiskation, Abschöpfung eines Vermögensvorteils, Verfall gegen Dritte oder bereits erfolgte Sicherung: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zu Verfall und Konfiskation?

Aus anwaltlicher Perspektive macht es einen Unterschied, ob Tatwerkzeuge konfisziert werden sollen, ein Vermögensvorteil abgeschöpft werden soll, ein Dritter betroffen ist oder bereits gesichert wurde. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Konfiskation droht: Eigentumsverhältnisse und Funktion des Gegenstandes prüfen.

Die Konfiskation nach § 19a StGB betrifft Gegenstände, die im Eigentum des Täters stehen und entweder zur Tat verwendet wurden oder durch die Tat hervorgebracht worden sind. Aus anwaltlicher Perspektive ist sowohl die Eigentumslage als auch der konkrete Zusammenhang zwischen Gegenstand und Tat zu prüfen.

Die Konfiskation ist eine vermögensrechtliche Maßnahme. Sie steht nicht zur freien Disposition des Gerichts und muss verhältnismäßig sein. Im Urteil ist sie ausdrücklich auszusprechen, andernfalls ist sie nicht zulässig.

Vertiefung: Konfiskation nach § 19a StGB →
02

Verfall droht: Vermögensvorteil und Berechnungsgrundlage prüfen.

Der Verfall nach § 20 StGB erfasst Vermögenswerte, die für oder durch die Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden. Aus anwaltlicher Perspektive sind die Identifikation des konkreten Vermögensvorteils und die Höhe der Abschöpfung der zentrale Streitpunkt. Bei Brutto- oder Nettoberechnung können sich erhebliche Unterschiede ergeben.

Liegt der Vorteil nicht mehr greifbar vor, kommt der Wertersatzverfall in Betracht. Auch hier ist die Berechnungsgrundlage anzugreifen, wenn sie nicht nachvollziehbar ist.

Vertiefung: Verfall nach § 20 StGB →
03

Verfall gegen Dritte: Beteiligung am Verfahren sicherstellen.

Der Verfall kann sich auch gegen Dritte richten, wenn diese den Vermögensvorteil erlangt haben. Das betrifft Familien, Gesellschaften oder andere Personen, die nicht selbst Beschuldigte sind. Aus anwaltlicher Perspektive ist die rechtzeitige Beteiligung am Verfahren entscheidend, damit Rechte auf Akteneinsicht und Anhörung gewahrt bleiben.

Im Streitfall kommt es darauf an, ob der Dritte den Vorteil unentgeltlich oder in Kenntnis der Tat erlangt hat. Das macht den Unterschied zwischen Abschöpfung und Schutz redlicher Erwerber aus.

Vertiefung: Verfall gegen Dritte →
04

Sicherung im Vorverfahren: Beschluss und Reichweite prüfen.

Werden Vermögenswerte bereits im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt, geht es um die Sicherung eines möglichen späteren Verfalls. Aus anwaltlicher Perspektive sind Beschluss, Reichweite und Bestimmtheit zu prüfen sowie die Beschwerdefrist im Auge zu behalten.

Eine Aufhebung der Sicherung ist möglich, wenn der Sicherungszweck wegfällt oder eine geringere Maßnahme ausreicht. Eine kontinuierliche Überprüfung verhindert unnötig lange Bindung des Vermögens.

Vertiefung: Sicherung im Ermittlungsverfahren →

Konfiskation nach § 19a StGB

Die Konfiskation nach § 19a StGB betrifft Gegenstände, die im Eigentum des Täters stehen und die entweder zur Begehung der Tat verwendet wurden oder durch die Tat hervorgebracht worden sind. Typische Beispiele sind Fahrzeuge, die bei einer Schmuggelfahrt eingesetzt wurden, oder Werkzeuge, die bei einem Einbruch verwendet wurden.

Die Maßnahme setzt zwingend voraus, dass die Sache im Eigentum des Täters steht. Eigentumsverhältnisse müssen daher genau geklärt sein. Gehört der Gegenstand einem Dritten, scheidet die Konfiskation aus, in Betracht kommt dann allenfalls Verfall oder eine andere Maßnahme.

Im Urteil ist die Konfiskation ausdrücklich auszusprechen. Sie unterliegt zudem der Verhältnismäßigkeit. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich die Argumentation, wenn der Gegenstand einen Wert hat, der außer Verhältnis zur Tat oder zum Strafmaß steht.

Verfall nach § 20 StGB

Der Verfall nach § 20 StGB erfasst Vermögenswerte, die für oder durch die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung erlangt wurden. Es geht um die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Liegt der Vorteil nicht mehr greifbar vor, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert entspricht (Wertersatzverfall).

Die Berechnungsgrundlage ist oft Streitpunkt. Brutto- oder Nettoberechnung, Berücksichtigung von Aufwendungen, mehrere Beteiligte und die Frage nach dem konkreten Vorteilszufluss können erhebliche Unterschiede in der Höhe begründen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die nachvollziehbare Berechnung der zentrale Angriffspunkt.

Der erweiterte Verfall nach § 20b StGB erlaubt die Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus weiteren rechtswidrigen Taten stammen, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität. Die Maßnahme ist enger gefasst, hat aber in der Praxis erhebliche Wirkung.

Verfall gegen Dritte

Verfall kann sich nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte richten, wenn diese den Vermögensvorteil erlangt haben. Das ist häufig bei Gesellschaften der Fall, in deren Vermögen Vorteile aus einer Tat geflossen sind. Auch Familienangehörige können betroffen sein, wenn unentgeltliche Übertragungen erfolgten.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die rechtzeitige Beteiligung des Dritten am Verfahren wesentlich. Akteneinsicht, Anhörung und Beweisanträge sind nur möglich, wenn die formale Beteiligung gesichert ist. Wird die Verfahrensstellung verkannt, geht eine wichtige Verteidigungsebene verloren.

Materiell kommt es darauf an, ob der Dritte den Vorteil unentgeltlich oder in Kenntnis der Tat erlangt hat. Redliche Erwerber sind geschützt, wenn sie nichts von der Tat wussten und für den Vorteil einen marktüblichen Gegenwert geleistet haben.

Sicherung im Ermittlungsverfahren

Schon im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte mit Blick auf einen späteren Verfall gesichert werden. Sicherstellung und gerichtliche Beschlagnahme dienen dann dazu, die Verfügbarkeit der Vermögenswerte zu erhalten, bis im Urteil über den Verfall entschieden wird.

Aus anwaltlicher Perspektive sind Bestimmtheit der Sicherung, Reichweite gegenüber Dritten und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen. Eine Beschwerde an das Oberlandesgericht ist möglich, die Fristen sind eng.

Fällt der Sicherungszweck weg oder reicht eine geringere Maßnahme, ist die Aufhebung zu beantragen. Die kontinuierliche Überprüfung verhindert, dass Vermögenswerte länger gebunden bleiben als notwendig.

Vermögensfolgen ernst nehmen. Verfall und Konfiskation sind keine Nebenfolge der Verurteilung. Sie können den wirtschaftlichen Kern eines Verfahrens ausmachen und sind in vielen Fällen schwerwiegender als die Hauptstrafe. Die Verteidigung sollte sich von Anfang an mit Berechnung, Reichweite und Sicherung auseinandersetzen.

Häufige Fragen

Was Sie zu Verfall und Konfiskation in Österreich wissen müssen.

Was unterscheidet Verfall von Konfiskation? +

Die Konfiskation nach § 19a StGB betrifft Tatwerkzeuge oder durch die Tat hervorgebrachte Gegenstände, die im Eigentum des Täters stehen. Der Verfall nach § 20 StGB schöpft Vermögensvorteile ab, die für oder durch die Tat erlangt wurden.

Was ist der erweiterte Verfall? +

Der erweiterte Verfall nach § 20b StGB erlaubt die Abschöpfung von Vermögenswerten, die aus weiteren rechtswidrigen Taten stammen. Er kommt insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität zum Einsatz und hat enge Voraussetzungen.

Kann Verfall auch gegen einen Dritten erfolgen? +

Ja. Hat ein Dritter den Vermögensvorteil erlangt, kann der Verfall sich gegen ihn richten. Redliche Erwerber sind geschützt, wenn sie für den Vorteil einen marktüblichen Gegenwert geleistet haben und von der Tat nichts wussten.

Wie wird der Wert beim Verfall berechnet? +

Maßgeblich ist der Vermögensvorteil aus der Tat. Bei Streitpunkten geht es häufig um Brutto- oder Nettoberechnung, um Aufwendungen und um die genaue Zuordnung des Vorteils. Liegt der Vorteil nicht mehr greifbar vor, wird ein entsprechender Geldbetrag (Wertersatz) für verfallen erklärt.

Was bedeutet die Sicherung im Vorverfahren? +

Bereits im Ermittlungsverfahren können Vermögenswerte sichergestellt oder gerichtlich beschlagnahmt werden, um einen späteren Verfall abzusichern. Reichweite und Bestimmtheit der Sicherung sind anfechtbar.

Wie kann gegen Verfall vorgegangen werden? +

Der Verfall wird im Urteil ausgesprochen und kann mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln bekämpft werden. Bereits vor dem Urteil ist eine Auseinandersetzung mit Berechnungsgrundlage, Reichweite und Verhältnismäßigkeit sinnvoll.

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