Vor dem Termin wechseln: sofort Aktenzugang und Vorbereitung klären.
Ein Verteidiger kann grundsätzlich in jeder Lage des Strafverfahrens beauftragt werden. Der Wechsel allein verlängert die gesetzliche Vorbereitungsfrist jedoch nicht. § 221 Abs 2 StPO hält ausdrücklich fest, dass sich die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist durch einen Wechsel der Person des Verteidigers nicht verlängert.
Deshalb sollten Vollmacht, Aktenzugang und der konkrete Vorbereitungsbedarf sofort geklärt werden. Wenn eine sachgerechte Vorbereitung bis zum Termin nicht möglich ist, muss der neue Verteidiger dem Gericht die Gründe frühzeitig mitteilen und eine Vertagung beantragen.