Einstellungsgrund und Begründung zuerst prüfen.
Lesen Sie die gesetzliche Grundlage und die Begründung vollständig. Daraus ergibt sich, welche weitere Kostenprüfung möglich ist.
Die VfGH-Aufhebung zu § 196a StPO: Was sich bei Einstellung wegen Zurechnungsunfähigkeit, Verständigung und Kostenbeitrag ändert.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 34/2026-11 eine Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz StPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt I Nr. 53/2026 ist am 17. Juli 2026 erfolgt.
Die Änderung betrifft den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Sie bedeutet nicht, dass jedes Verfahren wegen Zurechnungsunfähigkeit automatisch gleich zu behandeln ist. Entscheidend ist, welcher Einstellungsgrund vorliegt, wann die Verständigung zugestellt wurde und ob ein Antrag nach § 196a StPO in Betracht kommt.
Wählen Sie die Situation, die Ihrer Lage am nächsten kommt. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung des Strafakts.
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Die erste Einordnung hängt vom Dokument und vom Grund der Verfahrensbeendigung ab.
Lesen Sie die gesetzliche Grundlage und die Begründung vollständig. Daraus ergibt sich, welche weitere Kostenprüfung möglich ist.
Bewahren Sie die Verständigung und den Zustellnachweis auf. Der Antrag nach § 196a Abs. 4 StPO ist fristgebunden.
Ordnen Sie Honorarnoten, Barauslagen und den Umfang der Verteidigung. Ein Beitrag ist kein automatischer Pauschalbetrag.
Die VfGH-Aufhebung betrifft § 196a StPO. Fragen zu Unterbringung oder Behandlung gehören in eine eigene rechtliche Prüfung.
Aufgehoben wurde die Wortfolge „weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder“ in § 196a Abs. 3 erster Satz StPO. Der VfGH hat damit nicht den gesamten § 196a StPO beseitigt. Die übrigen Voraussetzungen für einen Beitrag zu den Verteidigungskosten bleiben eigenständig zu prüfen.
Die Kundmachung hält außerdem ausdrücklich fest, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Es lebt daher keine ältere Fassung automatisch wieder auf. Für die Einordnung ist die seit der Kundmachung geltende Fassung maßgeblich.
Die Aufhebung betrifft eine Folge der Einstellung, nicht den gesamten Ablauf des Strafverfahrens.
| Prüffrage | Worum es geht | Was jetzt wichtig ist |
|---|---|---|
| Warum wurde eingestellt? | Die Staatsanwaltschaft beendet das Ermittlungsverfahren aus einem gesetzlichen Grund. | Einstellungsentscheidung und Begründung vollständig sichern. |
| Was ändert G 34/2026? | Eine bestimmte Ausschlusswortfolge in § 196a Abs. 3 ist weggefallen. | Nicht mehr mit der aufgehobenen Wortfolge argumentieren. |
| Gibt es einen Kostenbeitrag? | § 196a Abs. 1 bis 4 regelt Anspruch, Höhe, Antrag und Frist. | Verteidigungskosten und Verständigungsdatum prüfen. |
| Welche Rechte bleiben? | Weitergehende Rechte des Beschuldigten werden durch § 196a Abs. 6 nicht ausgeschlossen. | Mögliche weitere Anspruchsgrundlagen gesondert prüfen. |
Ob ein konkreter Antrag Erfolg hat, hängt vom vollständigen Akt und vom konkreten Einstellungsgrund ab.
Wird ein Ermittlungsverfahren nach § 108 oder § 190 StPO eingestellt, kann der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung leisten. Erfasst werden notwendige und vom Beschuldigten getragene Barauslagen sowie grundsätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Verteidigers.
Für die Bemessung sind insbesondere Umfang der Ermittlungen, Komplexität der Tat- und Rechtsfragen sowie der notwendige oder zweckmäßige Einsatz der Verteidigung relevant. Die Aufhebung der Wortfolge ersetzt diese Prüfung nicht und begründet keinen pauschalen Anspruch in jeder Verfahrensbeendigung.
Gerade bei einer Einstellung im Zusammenhang mit Zurechnungsunfähigkeit muss daher zwischen dem Grund der Einstellung und der davon getrennten Kostenfrage unterschieden werden. Eine medizinische oder vollzugsrechtliche Gesamtbewertung ist für diesen Beitrag nicht Gegenstand.
Zurechnungsunfähigkeit beschreibt hier den Grund, aus dem die Strafbarkeit beziehungsweise die weitere Verfolgung im konkreten Verfahren beurteilt wird. Aus der Aufhebung folgt nicht automatisch eine Anordnung des Maßnahmenvollzugs und auch keine Aussage über eine Behandlung oder eine Gefährlichkeitsprognose.
Für Beschuldigte und Angehörige ist zunächst die schriftliche Einstellungsentscheidung entscheidend. Sie zeigt, auf welche gesetzliche Bestimmung die Staatsanwaltschaft die Einstellung stützt und welche Verständigung nach § 194 StPO erfolgt ist. Erst danach lässt sich die Frage nach einem Kostenbeitrag sinnvoll einordnen.
Der von der Aufhebung betroffene Ausschluss darf nicht einfach durch eine andere, inhaltlich gleiche Kurzformel ersetzt werden. Die aktuelle Rechtslage verlangt eine eigenständige Prüfung des gesetzlichen Tatbestands und des konkreten Verfahrensverlaufs.
Die Unterlagen sollten in der Reihenfolge des Verfahrens geprüft werden.
§ 196a Abs. 4 StPO knüpft den Antrag an die Verständigung von der Einstellung nach § 194 StPO. Der Antrag ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen, die ihn mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterleitet. Eine bloße mündliche Information über das Ende des Verfahrens ersetzt die Prüfung des tatsächlichen Zustelldatums nicht.
Die Frist beträgt drei Jahre und ist eine Ausschlussfrist. Deshalb sollten die Verständigung, der Zustellnachweis und die Unterlagen zu den Verteidigungskosten sofort geordnet werden. Die Aufhebung durch den VfGH verlängert diese Frist nicht und ersetzt auch nicht die Antragstellung.
Eine bereits ergangene Entscheidung über einen Antrag ist gesondert zu prüfen. § 196a Abs. 5 StPO regelt die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag.
Für die erste Prüfung: Halten Sie Einstellungsentscheidung, Verständigung mit Zustellnachweis, Vollmacht, Honorarnoten und Barauslagen gemeinsam bereit. Bei Fragen zur Unterbringung oder zum Maßnahmenvollzug ist das ein anderes Thema als der Kostenbeitrag nach § 196a StPO.
Nein. Aufgehoben wurde eine bestimmte Wortfolge in § 196a Abs. 3 erster Satz StPO. Die übrigen Regelungen zum Kostenbeitrag, zum Antrag und zur Frist bleiben gesondert zu prüfen.
Nein. Ein Kostenbeitrag setzt weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen und einen Antrag voraus. Maßgeblich sind unter anderem der Einstellungsgrund, die notwendigen Kosten und der konkrete Verfahrensverlauf.
Der Antrag nach § 196a Abs. 4 StPO ist binnen drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Das Zustelldatum sollte deshalb nachweisbar festgehalten werden.
Nein. Die Aufhebung zu § 196a StPO betrifft den Kostenbeitrag im Ermittlungsverfahren. Fragen zu einer Unterbringung oder zum Maßnahmenvollzug sind davon zu unterscheiden.
Ablauf, Besetzung des Gerichts und Rechte von Beschuldigten in der Hauptverhandlung.
Ein anderes Rechtsgebiet mit eigener Prüfung von Voraussetzungen und Vollzug.
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