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Verkehrsstrafrecht

Alkohol am Steuer in Österreich: Was deutschen Autofahrern droht

Alkohol am Steuer in Österreich? Promillegrenzen, Strafen nach Stufen, Lenkverbot und Folgen für den deutschen Führerschein im Überblick.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt · zuletzt aktualisiert 10. August 2026

Ein Glas Wein beim Heurigen, ein Bier am Wolfgangsee und auf dem Rückweg eine Verkehrskontrolle. Für viele deutsche Urlauber endet ein schöner Abend mit dem Alkotest am Straßenrand. Die Frage, die danach jeden beschäftigt: Was kostet das und was passiert mit meinem Führerschein? Österreich misst in Promille wie Deutschland, die Stufen und Folgen sind aber eigene.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, welche Promillegrenzen in Österreich gelten, welche Strafen je nach Wert drohen und was für Ihren deutschen Führerschein folgt. Er ist Teil unserer Serie für deutsche Beschuldigte und knüpft an den Überblick zum Strafverfahren an. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welcher Wert wurde gemessen?

Ihre Promillestufe, die Strafe und die Führerscheinfolge.

Die Folgen richten sich nach dem gemessenen Wert. Wählen Sie Ihre Stufe, Sie erhalten den Strafrahmen, die Entzugsdauer und den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welcher Alkoholwert wurde bei Ihnen gemessen?

Die Folgen einer Alkofahrt in Österreich richten sich nach dem gemessenen Wert. Wählen Sie die Stufe, die auf Ihren Fall zutrifft, Sie erhalten den Strafrahmen und die Führerscheinfolge im Überblick. Die Angaben sind allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

0,5 bis unter 0,8 Promille, mögliche Geldstrafe nur bei festgestellter Beeinträchtigung.

Die allgemeine Fahrgrenze ist nach § 14 Abs 8 FSG überschritten. Eine Geldstrafe nach § 99 Abs 1b StVO von 800 bis 3.700 Euro setzt in dieser Bandbreite zusätzlich voraus, dass eine alkoholbedingte Beeinträchtigung festgestellt wird. Liegt ein solcher Verstoß vor, beträgt der erstmalige Entzug der Lenkberechtigung grundsätzlich mindestens einen Monat; außerdem ist ein Verkehrscoaching anzuordnen.

Für deutsche Fahrer ist wichtig: Es handelt sich typischerweise um ein Verwaltungsstrafverfahren, nicht automatisch um ein gerichtliches Strafverfahren. Die Feststellungen zur Fahrweise, zur Kontrolle und zum Messablauf sollten gemeinsam mit dem Bescheid geprüft werden.

Vertiefung: Strafen nach Promillestufen →
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0,8 bis unter 1,2 Promille, Geldstrafe und mindestens ein Monat Entzug beim ersten Verstoß.

Ab 0,8 Promille gilt die Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls als gegeben. Die Geldstrafe beträgt nach § 99 Abs 1b StVO 800 bis 3.700 Euro. Beim ersten Verstoß wird die Lenkberechtigung grundsätzlich für mindestens einen Monat entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet. Bei einem weiteren Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren kann eine Nachschulung hinzukommen. Aus anwaltlicher Perspektive ist die Entzugsdauer der wichtigste Punkt, denn sie betrifft Ihre Mobilität unmittelbar.

Als deutscher Fahrer behalten Sie Ihren deutschen Führerschein, die österreichische Behörde kann aber nach § 30 FSG ein Lenkverbot für das Bundesgebiet aussprechen, wenn Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben. Zusätzlich kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde eigene Maßnahmen prüfen.

Vertiefung: Folgen für den deutschen Führerschein →
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1,2 bis unter 1,6 Promille, Geldstrafe und mindestens vier Monate Entzug.

Bei 1,2 bis unter 1,6 Promille beträgt die Geldstrafe nach § 99 Abs 1a StVO 1.200 bis 4.400 Euro. Die Lenkberechtigung ist erstmals für mindestens vier Monate zu entziehen; eine Nachschulung ist anzuordnen. Aus anwaltlicher Perspektive sind in dieser Stufe sowohl die Höhe der Strafe als auch die Wiedererlangung der Fahrberechtigung zentrale Themen.

Die genaue Messung und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften sind hier besonders bedeutsam, weil schon kleine Abweichungen über die Stufe und damit über die Höhe der Folgen entscheiden können.

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1,6 Promille oder mehr, Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro und mindestens sechs Monate Entzug.

Ab 1,6 Promille oder 0,8 mg/l Atemluft gilt § 99 Abs 1 lit a StVO. Die Geldstrafe beträgt 1.600 bis 5.900 Euro, die Lenkberechtigung ist erstmals für mindestens sechs Monate zu entziehen. Zusätzlich sind eine Nachschulung, ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorgesehen. Bei einem deutschen Führerschein wird statt einer österreichischen Entziehung grundsätzlich ein Lenkverbot für Österreich ausgesprochen, wenn kein Wohnsitz in Österreich besteht.

Auch bei dieser Stufe kommt es auf Messung, Ablauf der Kontrolle und die individuelle Vorgeschichte an. Die Behörde darf die Entzugsdauer nicht losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen festsetzen.

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Verweigerung des Alkotests, eigener Tatbestand mit der höchsten Geldstrafe.

Wer sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 StVO weigert, die Atemluft untersuchen zu lassen, sich vorführen zu lassen oder sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erfüllt grundsätzlich § 99 Abs 1 lit b StVO. Es drohen eine Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, ein Entzug von mindestens sechs Monaten sowie Nachschulung und Untersuchungen. Die Verweigerung wird damit nicht bloß wie ein bestimmter Messwert behandelt, sondern ist selbst ein eigener Tatbestand.

Ob der Tatbestand wirklich vorliegt, hängt vom genauen Ablauf ab. Das Messprotokoll und die Dokumentation der Amtshandlung sind daher der erste Ansatzpunkt einer Prüfung.

Vertiefung: Strafen nach Promillestufen →

Die Promillegrenzen in Österreich

Nach § 14 Abs 8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt oder in Betrieb genommen werden, wenn der Blutalkohol unter 0,5 Promille und der Atemalkohol unter 0,25 mg/l liegt. Die 0,5-Promille-Grenze ist daher die allgemeine Fahrgrenze. Sie bildet aber nicht automatisch eine eigene fixe Strafstufe: Zwischen 0,5 und 0,8 Promille muss eine alkoholbedingte Beeinträchtigung festgestellt werden, damit § 99 Abs 1b StVO greift.

Ab 0,8 Promille ist die Beeinträchtigung gesetzlich vermutet. Nach § 5 Abs 1 StVO gilt der Zustand ab 0,8 Promille Blutalkohol oder 0,4 mg/l Atemluft jedenfalls als alkoholbeeinträchtigt. Für bestimmte Gruppen gelten niedrigere Grenzwerte, etwa 0,1 Promille für Probeführerscheinbesitzer, L17-Fahrer sowie Lenker von Lastkraftwagen und Bussen.

Restalkohol am Morgen. Ein häufiger Irrtum betrifft die Fahrt am nächsten Morgen. Der Abbau lässt sich nicht zuverlässig mit einer pauschalen Stundenformel berechnen. Wer spät und viel getrunken hat, kann am Morgen noch über der Grenze liegen, ohne sich betrunken zu fühlen. Die Kontrolle nach einer durchzechten Nacht ist ein klassischer Fall.

Die Strafen nach Promillestufen

Seit 30.07.2026 gilt eine neue Fassung des § 99 StVO. Maßgeblich sind jetzt die gesetzliche Alkoholbeeinträchtigung, der Blut- oder Atemalkoholwert und die Entziehungsbestimmungen des FSG. Ältere Übersichten mit einer Geldstrafe von 300 bis 3.700 Euro für 0,5 bis unter 0,8 Promille oder mit § 99 Abs 1a für 0,8 bis unter 1,2 Promille sind für aktuelle Fälle überholt.

0,5 bis unter 0,8 Promille. Die Fahrgrenze ist überschritten. Eine Geldstrafe nach § 99 Abs 1b StVO von 800 bis 3.700 Euro setzt zusätzlich voraus, dass eine alkoholbedingte Beeinträchtigung festgestellt wird. Liegt ein solcher Verstoß vor, beträgt der erstmalige Entzug der Lenkberechtigung grundsätzlich mindestens einen Monat; das Verkehrscoaching ist anzuordnen.

0,8 bis unter 1,2 Promille. Die Beeinträchtigung gilt nach § 5 Abs 1 StVO jedenfalls als gegeben. § 99 Abs 1b StVO sieht eine Geldstrafe von 800 bis 3.700 Euro vor. Beim ersten Verstoß beträgt der Entzug grundsätzlich mindestens einen Monat, dazu kommt ein Verkehrscoaching.

1,2 bis unter 1,6 Promille. Geldstrafe von 1.200 bis 4.400 Euro nach § 99 Abs 1a StVO, Entzug mindestens vier Monate, dazu Nachschulung.

1,6 Promille und mehr. Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro nach § 99 Abs 1 lit a StVO, Entzug mindestens sechs Monate, dazu Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme. Die Verweigerung der Atemluft- oder ärztlichen Untersuchung ist nach § 99 Abs 1 lit b StVO ein eigener Tatbestand mit demselben Strafrahmen.

Was die neue Alkoholregel seit Juli 2026 ändert

Die Novelle BGBl. I Nr. 62/2026 ist für Fälle ab 30.07.2026 besonders wichtig. Die bisherige Unterteilung nach einer festen Strafstufe ab 0,5 Promille wurde neu geordnet. Bei 0,5 bis unter 0,8 Promille ist deshalb genau zu prüfen, ob neben dem Wert auch eine konkrete alkoholbedingte Beeinträchtigung festgestellt wurde.

Für deutsche Autofahrer bleibt die grenzüberschreitende Besonderheit bestehen: Österreich entscheidet über die Verwaltungsstrafe und kann bei fehlendem Wohnsitz in Österreich die Verwendung der ausländischen Lenkberechtigung in Österreich verbieten. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann den Sachverhalt zusätzlich nach deutschem Recht bewerten.

Für die Einordnung sind daher nicht nur die Zahl auf dem Messgerät, sondern auch Messart, Messzeitpunkt, Protokoll, klinische Feststellungen, Zustellung und allfällige frühere Alkoholdelikte relevant.

Die Verweigerung des Alkotests ist keine Lösung. Wer sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 StVO weigert, die Atemluft untersuchen zu lassen, sich vorführen zu lassen oder sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erfüllt § 99 Abs 1 lit b StVO. Es drohen 1.600 bis 5.900 Euro Geldstrafe und mindestens sechs Monate Entzug. Die Rechtmäßigkeit der Aufforderung und der konkrete Ablauf können geprüft werden.

Was mit dem deutschen Führerschein passiert

Bei einem deutschen Führerschein ohne Wohnsitz in Österreich entzieht die österreichische Behörde nicht die deutsche Fahrerlaubnis, sondern erkennt nach § 30 Abs 1 FSG das Recht ab, sie in Österreich zu verwenden. Bei einem Wohnsitz in Österreich gelten die §§ 24 bis 29 FSG.

Das Lenkverbot für Österreich. Nach § 30 Abs 1 FSG ist einem Inhaber einer ausländischen EWR-Lenkberechtigung ohne Wohnsitz in Österreich das Recht abzuerkennen, die Lenkberechtigung in Österreich zu verwenden, wenn Entziehungsgründe vorliegen. Das Lenkverbot wirkt wie ein Entzug, gilt aber nur für Österreich. Der Führerschein kann bis zum Ablauf der Frist oder bis zur Ausreise zurückbehalten werden.

Wenn ein Wohnsitz in Österreich besteht. Dann greift die Sonderregel des § 30 Abs 2 FSG: Die Behörde kann die ausländische Lenkberechtigung nach den §§ 24 bis 29 FSG entziehen. Für die rechtliche Einordnung ist der Wohnsitz daher ein entscheidender Unterschied.

Mitteilung an die deutsche Stelle. Soweit dies möglich ist, teilt die österreichische Behörde der Ausstellungsbehörde die Aberkennung mit. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann den Sachverhalt zusätzlich nach deutschem Recht bewerten. Eine schwere Alkoholfahrt im Ausland kann so auch in Deutschland Folgen haben.

Die Geldstrafe und ihre Vollstreckung. Die Geldstrafe der österreichischen Behörde ist auch in Deutschland vollstreckbar. Auf Grundlage des EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI können Geldsanktionen ab 70 Euro grenzüberschreitend durchgesetzt werden. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur österreichischen Strafverfügung an deutsche Adressen.

Das Verfahren und Ihre Rechtsmittel

Ein reiner Verstoß gegen die Alkoholbestimmungen der StVO wird grundsätzlich nicht vor einem Strafgericht verhandelt, sondern als Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirksverwaltungsbehörde geführt. Kommt etwa ein Unfall mit Verletzten oder ein anderer gerichtlicher Straftatbestand hinzu, kann daneben ein Strafverfahren entstehen. Das ändert die zuständige Stelle und die möglichen Rechtsmittel.

Strafverfügung und Einspruch. Oft ergeht zunächst eine Strafverfügung. Gegen sie können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch erheben (§ 49 VStG). Danach führt die Behörde ein ordentliches Verfahren und erlässt ein Straferkenntnis.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Gegen das Straferkenntnis ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich, ebenfalls innerhalb von vier Wochen. Aus anwaltlicher Perspektive lohnt die Prüfung von Mess- und Verfahrensfehlern, denn die genaue Einhaltung der Vorschriften ist Voraussetzung einer wirksamen Strafe.

Heimreise beendet das Verfahren nicht. Wer nach der Kontrolle nach Deutschland zurückfährt, ist nicht aus dem Verfahren. Die Behörde stellt an die deutsche Adresse zu. Die Fristen laufen. Wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit, sich zu wehren.

Häufige Fragen

Was bei Alkohol am Steuer in Österreich gilt.

Darf ich am Morgen nach dem Trinken noch fahren? +

Der Alkoholabbau lässt sich nicht zuverlässig mit einer pauschalen Stundenformel berechnen. Wer spät und viel getrunken hat, kann am Morgen noch über der Fahrgrenze von 0,5 Promille liegen, ohne sich betrunken zu fühlen. Die Kontrolle am Morgen nach einer durchzechten Nacht ist ein klassischer Fall. Im Zweifel ist es sicherer, das Auto stehen zu lassen.

Wird mein deutscher Führerschein in Österreich entzogen? +

Bei einem deutschen Führerschein ohne Wohnsitz in Österreich kann die österreichische Behörde nach § 30 Abs 1 FSG die Verwendung der Lenkberechtigung in Österreich verbieten und den Führerschein bis zur Ausreise oder zum Fristende zurückbehalten. Bei Wohnsitz in Österreich gelten die §§ 24 bis 29 FSG. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde kann den Sachverhalt zusätzlich nach deutschem Recht prüfen.

Muss ich die Strafe sofort vor Ort bezahlen? +

Bei einer Anhaltung kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, vor allem bei Personen ohne Wohnsitz in Österreich. Die eigentliche Geldstrafe wird aber im Verfahren festgesetzt und kann angefochten werden. Eine vorschnelle Zahlung sollte nicht mit einem Anerkenntnis verwechselt werden. Lassen Sie die Strafverfügung und die Einspruchsmöglichkeit prüfen, bevor Sie endgültig zahlen.

Was passiert, wenn ich den Alkotest verweigere? +

Die Verweigerung der Atemluft- oder ärztlichen Untersuchung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist nach § 99 Abs 1 lit b StVO ein eigener Tatbestand. Es drohen 1.600 bis 5.900 Euro Geldstrafe und mindestens sechs Monate Entzug. Ob die Aufforderung rechtmäßig war und ob ein triftiger Grund vorlag, hängt vom genauen Ablauf ab.

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