Befugnis: Hoheitsakt und Missbrauch trennen.
§ 302 StGB setzt voraus, dass ein Beamter seine Befugnis in Vollziehung der Gesetze wissentlich missbraucht. Aus anwaltlicher Perspektive ist daher zuerst zu prüfen, ob überhaupt ein hoheitliches Amtsgeschäft vorliegt.