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Wirtschaftsstrafrecht

Betrügerische Krida nach § 156 StGB: Vermögensverringerung zum Nachteil der Gläubiger

§ 156 StGB: sechs Monate bis fünf Jahre, bei Schaden über 300.000 Euro ein bis zehn Jahre. Abgrenzung zu §§ 157, 158 und 159 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

2. Juli 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt , zuletzt aktualisiert 9. Oktober 2026

Die betrügerische Krida nach § 156 StGB sanktioniert die vorsätzliche Verringerung oder Verheimlichung von Vermögen, die einen oder mehrere Gläubiger an der Befriedigung hindert. Sie zielt auf Konstellationen, in denen ein Schuldner sein Vermögen aktiv gegen den Zugriff der Gläubiger absichert oder dem Verfahren entzieht.

Tatbestand, Beispiele und Strafrahmen des § 156 StGB sowie die Abgrenzung zu § 157 StGB (Schädigung fremder Gläubiger), § 158 StGB (Begünstigung eines Gläubigers) und § 159 StGB (grobe Fahrlässigkeit) werden in diesem Beitrag erläutert. Der Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf nach § 156 StGB?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Anzeige des Masseverwalters, Vermögensverschiebung, Geschenk an Angehörige oder Streit um die Schadenshöhe: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf nach § 156 StGB?

Aus anwaltlicher Perspektive bestimmt die genaue Konstellation den nächsten Schritt. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anzeige durch Masseverwalter: Bericht prüfen und Gegenposition aufbauen.

Anzeigen durch Masseverwalter stützen sich häufig auf den Insolvenzbericht und die Sichtung der Geschäftsunterlagen. Aus anwaltlicher Perspektive ist der Bericht detailliert zu prüfen, weil er typischerweise Indizien zu Vermögensverschiebungen, fiktiven Schulden oder unentgeltlichen Zuwendungen sammelt. Diese Indizien sind nicht zwingend, sie können erschüttert oder anders gedeutet werden.

Die Verteidigung sollte den Bericht des Masseverwalters mit eigenen Stellungnahmen, Vertragsunterlagen und Sachverständigenbeurteilungen konfrontieren, statt sich auf eine pauschale Bestreitung zu beschränken.

Vertiefung: Tatbestand des § 156 StGB →
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Vermögensverschiebung kurz vor Insolvenz: wirtschaftlichen Hintergrund herausarbeiten.

Übertragungen kurz vor der Insolvenz geraten schnell in den Verdacht der Vermögensverschiebung. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob die Übertragung einen wirtschaftlichen Hintergrund hatte, etwa als Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, als Sicherheitenbestellung oder als marktübliches Geschäft.

Der Vorsatz muss sich für § 156 StGB auf die Vermögensverringerung und die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erstrecken. Wenn nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit andere Gläubiger benachteiligt werden, ist bei der Erfüllung einer echten Verbindlichkeit zusätzlich eine Begünstigung nach § 158 StGB zu prüfen. § 159 StGB setzt hingegen eigenständig grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen voraus.

Vertiefung: Typische Beispiele →
03

Geschenk an Angehörige: Zweck und Zeitpunkt der Zuwendung beleuchten.

Zuwendungen an nahe Angehörige in der Krise werden in der Praxis häufig als Beiseiteschaffen gewertet. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob es sich um eine regelmäßige Unterhaltsleistung, eine Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit oder um eine tatsächliche unentgeltliche Vermögensverringerung handelt.

Der Zeitpunkt der Zuwendung, ihr Verhältnis zum Vermögen und der wirtschaftliche Hintergrund entscheiden darüber, ob die Schwelle des § 156 StGB überschritten ist. Auch hier ist die Vorsatzfrage zentral.

Vertiefung: Typische Beispiele →
04

Schadenshöhe streitig: Qualifikationsgrenze 300.000 Euro prüfen.

Nach § 156 Abs 1 StGB ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Beträgt der durch die Tat verursachte Schaden mehr als 300.000 Euro, so umfasst der Strafrahmen gemäß Abs 2 ein bis zehn Jahre. Bei einem Schaden von genau 300.000 Euro greift diese Qualifikation noch nicht. Die Verteidigung muss daher die Berechnungsgrundlagen und die Schadenshöhe genau prüfen.

Die Verteidigung sollte Methodik und Berechnungsgrundlagen der Schadenshöhe systematisch hinterfragen und gegebenenfalls eigene Berechnungen sowie Sachverständigenbeurteilungen einbringen.

Vertiefung: Strafdrohung und Qualifikation →

Tatbestand des § 156 StGB

§ 156 StGB erfasst, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

Sowohl die Vermögensverringerung als auch die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung muss der Vorsatz umfassen. Es genügt, dass der Täter beide Folgen ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Dagegen verlangt § 159 StGB grobe Fahrlässigkeit und eigenständig kridaträchtiges Handeln unter den dort geregelten Voraussetzungen.

Tauglicher Täter ist der Schuldner. Die Tat kann sowohl in der Krise als auch vor Eintritt der Krise begangen werden, sofern der Vorsatz auf die Gläubigerschädigung gerichtet ist.

Typische Beispiele

Klassische Konstellationen sind das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, etwa durch Übertragung an Strohleute, das Vorspiegeln nicht bestehender Verbindlichkeiten zur Begünstigung Dritter und unentgeltliche Zuwendungen an nahe Angehörige in der Krise.

Auch das Veräußern von Vermögensbestandteilen unter Wert oder das Anerkennen fingierter Forderungen erfüllt den Tatbestand. Entscheidend ist immer, dass das Vermögen tatsächlich oder zum Schein verringert wird und die Gläubigerbefriedigung dadurch leidet.

Zu prüfen sind bei einer Transaktion die Gegenleistung, die Forderungsgrundlage sowie die Auswirkungen auf die Gläubigerbefriedigung. Von einer tatsächlichen oder scheinbaren Vermögensverringerung ist die Erfüllung einer echten Verbindlichkeit zu unterscheiden. § 158 StGB kommt in Betracht, wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner damit einen Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt. Eine wirtschaftliche Begründung allein schließt Strafbarkeit nicht aus.

Strafdrohung und Qualifikation

Mit sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe ist der Grundtatbestand nach § 156 Abs 1 StGB bedroht. Ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe sieht Abs 2 vor, falls die Tat zu einem Schaden von mehr als 300.000 Euro führt. Für diese Qualifikation reichen genau 300.000 Euro nicht aus. Maßgeblich ist der durch die Tat verursachte Befriedigungsausfall.

Ob die Schadensberechnung auf belastbaren Tatsachen und zutreffenden Bewertungen beruht, prüft die Verteidigung. Die Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB trägt die Schadenshöhe nicht, wenn sich ein Schaden von mehr als 300.000 Euro nicht nachweisen lässt. Eine sorgfältige Berechnung garantiert dabei keine günstigere Einordnung.

Die Schädigung fremder Gläubiger wird durch § 157 StGB geregelt, wonach eine andere Person ohne Einverständnis mit dem Schuldner in dessen Vermögen eingreift oder ein nicht bestehendes Recht dagegen geltend macht und dadurch die Gläubigerbefriedigung beeinträchtigt. Die Begünstigung eines Gläubigers durch den Schuldner nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit zum Nachteil wenigstens eines anderen Gläubigers erfasst § 158 StGB. § 159 StGB betrifft eigenständig grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln.

Vorsatz und Schadenshöhe sind die Schlüsselpunkte. Bei § 156 StGB entscheidet zum einen die Vorsatzfrage über die Anwendung dieses Tatbestands, zum anderen die Schadenshöhe über die Qualifikationsgrenze. Eine systematische Aufarbeitung beider Ebenen ist die wichtigste Grundlage der Verteidigung.

Häufige Fragen

Was Sie zu § 156 StGB wissen müssen.

Was bedeutet betrügerische Krida? +

Betrügerische Krida ist die vorsätzliche Verringerung oder Verheimlichung von Vermögen mit dem Ziel, einen oder mehrere Gläubiger an der Befriedigung zu hindern. Im Vordergrund steht der gezielte Entzug von Vermögen aus dem Gläubigerzugriff.

Welche Strafe droht bei § 156 StGB? +

Nach § 156 Abs 1 StGB drohen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe. Ein Strafrahmen von einem bis zehn Jahren nach Abs 2 gilt bei einem durch die Tat verursachten Schaden von mehr als 300.000 Euro, wobei genau 300.000 Euro dafür nicht genügen.

Worin liegt der Unterschied zur fahrlässigen Krida § 159 StGB? +

Vorsatz hinsichtlich der Vermögensverringerung und der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung verlangt § 156 StGB. Grobe Fahrlässigkeit bei kridaträchtigem Handeln sowie seine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen setzt § 159 StGB voraus; deshalb führt fehlender Vorsatz nach § 156 nicht automatisch zu einer Strafbarkeit nach § 159.

Sind Geschenke an Angehörige immer strafbar? +

Anhand der Vermögensverringerung, ihrer Auswirkung auf die Gläubigerbefriedigung und des Vorsatzes sind Geschenke an Angehörige zu prüfen. § 156 StGB enthält keine allgemeine Ausnahme für geringfügige Zuwendungen. Zunächst ist bei Unterhaltszahlungen zu klären, ob eine echte Verpflichtung erfüllt wird. Gesondert ist eine Gläubigerbegünstigung nach § 158 StGB zu prüfen.

Wann wird die Qualifikationsgrenze 300.000 Euro erreicht? +

Voraussetzung für die Qualifikation nach § 156 Abs 2 StGB ist ein durch die Tat verursachter Schaden von mehr als 300.000 Euro. Entscheidend ist der Betrag, um den die Befriedigung der Gläubiger vereitelt oder geschmälert wird; genau 300.000 Euro erfüllen diese Schwelle nicht.

Welche Rolle spielen Anfechtungen im Insolvenzverfahren? +

Anfechtungen nach der Insolvenzordnung sind ein zivilrechtliches Instrument und unterscheiden sich vom Strafverfahren nach § 156 StGB. Sie können jedoch Hinweise auf mögliche Vermögensverschiebungen liefern und Anlass für strafrechtliche Ermittlungen geben.

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