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Wirtschaftsstrafrecht

Betrügerische Krida nach § 156 StGB: Vermögensverringerung zum Nachteil der Gläubiger

Betrügerische Krida nach § 156 StGB: Tatbestand, typische Beispiele wie Beiseiteschaffen und fiktive Schulden, Einordnung zur fahrlässigen Krida (§ 159).

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

2. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Die betrügerische Krida nach § 156 StGB sanktioniert die vorsätzliche Verringerung oder Verheimlichung von Vermögen, die einen oder mehrere Gläubiger an der Befriedigung hindert. Sie zielt auf Konstellationen, in denen ein Schuldner sein Vermögen aktiv gegen den Zugriff der Gläubiger absichert oder dem Verfahren entzieht.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive Tatbestand, typische Beispiele, Einordnung zur fahrlässigen Krida nach § 159 StGB und zur Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB sowie die Qualifikationsgrenze. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf nach § 156 StGB?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob Anzeige des Masseverwalters, Vermögensverschiebung, Geschenk an Angehörige oder Streit um die Schadenshöhe: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

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01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zum Vorwurf nach § 156 StGB?

Aus anwaltlicher Perspektive bestimmt die genaue Konstellation den nächsten Schritt. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Anzeige durch Masseverwalter: Bericht prüfen und Gegenposition aufbauen.

Anzeigen durch Masseverwalter stützen sich häufig auf den Insolvenzbericht und die Sichtung der Geschäftsunterlagen. Aus anwaltlicher Perspektive ist der Bericht detailliert zu prüfen, weil er typischerweise Indizien zu Vermögensverschiebungen, fiktiven Schulden oder unentgeltlichen Zuwendungen sammelt. Diese Indizien sind nicht zwingend, sie können erschüttert oder anders gedeutet werden.

Die Verteidigung sollte den Bericht des Masseverwalters mit eigenen Stellungnahmen, Vertragsunterlagen und Sachverständigenbeurteilungen konfrontieren, statt sich auf eine pauschale Bestreitung zu beschränken.

Vertiefung: Tatbestand des § 156 StGB →
02

Vermögensverschiebung kurz vor Insolvenz: wirtschaftlichen Hintergrund herausarbeiten.

Übertragungen kurz vor der Insolvenz geraten schnell in den Verdacht der Vermögensverschiebung. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob die Übertragung einen wirtschaftlichen Hintergrund hatte, etwa als Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, als Sicherheitenbestellung oder als marktübliches Geschäft.

Die subjektive Tatseite, also der Vorsatz zur Gläubigerschädigung, ist der entscheidende Prüfpunkt. Wird sie nicht nachgewiesen, scheidet § 156 StGB aus und es bleibt allenfalls eine Prüfung nach § 159 StGB übrig.

Vertiefung: Typische Beispiele →
03

Geschenk an Angehörige: Zweck und Zeitpunkt der Zuwendung beleuchten.

Zuwendungen an nahe Angehörige in der Krise werden in der Praxis häufig als Beiseiteschaffen gewertet. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob es sich um eine regelmäßige Unterhaltsleistung, eine Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit oder um eine tatsächliche unentgeltliche Vermögensverringerung handelt.

Der Zeitpunkt der Zuwendung, ihr Verhältnis zum Vermögen und der wirtschaftliche Hintergrund entscheiden darüber, ob die Schwelle des § 156 StGB überschritten ist. Auch hier ist die Vorsatzfrage zentral.

Vertiefung: Typische Beispiele →
04

Schadenshöhe streitig: Qualifikationsgrenze 300.000 Euro prüfen.

Die Strafdrohung des § 156 StGB steigt erheblich, wenn der Schaden 300.000 Euro übersteigt. Aus anwaltlicher Perspektive ist daher die genaue Berechnung des Schadens ein eigenständiger Verteidigungsschwerpunkt. Schäden, die unter der Qualifikationsgrenze bleiben, fallen in den Grundtatbestand mit deutlich niedrigerem Strafrahmen.

Die Verteidigung sollte Methodik und Berechnungsgrundlagen der Schadenshöhe systematisch hinterfragen und gegebenenfalls eigene Berechnungen sowie Sachverständigenbeurteilungen einbringen.

Vertiefung: Strafdrohung und Qualifikation →

Tatbestand des § 156 StGB

§ 156 StGB erfasst, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Täter muss die Vermögensverringerung wollen oder zumindest ernsthaft für möglich halten und sich damit abfinden. Diese Vorsatzkomponente ist der zentrale Unterschied zur grob fahrlässigen Krida nach § 159 StGB.

Tauglicher Täter ist der Schuldner. Die Tat kann sowohl in der Krise als auch vor Eintritt der Krise begangen werden, sofern der Vorsatz auf die Gläubigerschädigung gerichtet ist.

Typische Beispiele

Klassische Konstellationen sind das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, etwa durch Übertragung an Strohleute, das Vorspiegeln nicht bestehender Verbindlichkeiten zur Begünstigung Dritter und unentgeltliche Zuwendungen an nahe Angehörige in der Krise.

Auch das Veräußern von Vermögensbestandteilen unter Wert oder das Anerkennen fingierter Forderungen erfüllt den Tatbestand. Entscheidend ist immer, dass das Vermögen tatsächlich oder zum Schein verringert wird und die Gläubigerbefriedigung dadurch leidet.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die wirtschaftliche Begründung der Transaktion ein wichtiger Verteidigungspunkt. Eine Übertragung zu marktüblichen Konditionen, eine Sicherheitenbestellung oder die Erfüllung einer fälligen Verbindlichkeit sind regelmäßig keine Vermögensverringerung im Sinne des § 156 StGB.

Strafdrohung und Qualifikation

Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Qualifikationsgrenze markiert den Übergang in den Bereich schwerer Wirtschaftskriminalität mit erheblichen Folgen für Strafmaß und Verfahrenstragweite.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Berechnung des Schadens daher ein eigenständiger Verteidigungsschwerpunkt. Schäden knapp oberhalb der Schwelle können durch sorgfältige Schadensberechnung in den Grundtatbestand zurückgeführt werden.

Die Einordnung zur grob fahrlässigen Krida nach § 159 StGB betrifft die subjektive Tatseite, die Einordnung zur Schädigung fremder Gläubiger nach § 157 StGB betrifft den Schutzbereich. § 157 sanktioniert die bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer, während § 156 das gesamte Befriedigungsinteresse schützt.

Vorsatz und Schadenshöhe sind die Schlüsselpunkte. Bei § 156 StGB entscheidet zum einen die Vorsatzfrage über die Anwendung dieses Tatbestands, zum anderen die Schadenshöhe über die Qualifikationsgrenze. Eine systematische Aufarbeitung beider Ebenen ist die wichtigste Grundlage der Verteidigung.

Häufige Fragen

Was Sie zu § 156 StGB wissen müssen.

Was bedeutet betrügerische Krida? +

Betrügerische Krida ist die vorsätzliche Verringerung oder Verheimlichung von Vermögen mit dem Ziel, einen oder mehrere Gläubiger an der Befriedigung zu hindern. Im Vordergrund steht der gezielte Entzug von Vermögen aus dem Gläubigerzugriff.

Welche Strafe droht bei § 156 StGB? +

Der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Übersteigt der Schaden 300.000 Euro, beträgt die Strafdrohung bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Worin liegt der Unterschied zur fahrlässigen Krida § 159 StGB? +

§ 156 verlangt Vorsatz, also den Willen oder die billigende Inkaufnahme der Vermögensverringerung. § 159 erfasst hingegen grob fahrlässiges Verhalten ohne Schädigungsabsicht, mit deutlich geringerer Strafdrohung.

Sind Geschenke an Angehörige immer strafbar? +

Nein. Regelmäßige Unterhaltsleistungen oder geringfügige Zuwendungen sind keine Vermögensverringerung im Sinne des § 156. Erst wenn eine substanzielle, unentgeltliche Übertragung mit Vorsatz zur Gläubigerschädigung erfolgt, kommt § 156 in Betracht.

Wann wird die Qualifikationsgrenze 300.000 Euro erreicht? +

Die Qualifikationsgrenze knüpft an die Höhe des Schadens an, also den Betrag, um den die Gläubigerbefriedigung vereitelt oder geschmälert wird. Eine genaue Schadensberechnung ist daher ein zentraler Verteidigungspunkt.

Welche Rolle spielen Anfechtungen im Insolvenzverfahren? +

Anfechtungen nach der Insolvenzordnung sind ein zivilrechtliches Instrument und unterscheiden sich vom Strafverfahren nach § 156 StGB. Sie können jedoch Hinweise auf mögliche Vermögensverschiebungen liefern und Anlass für strafrechtliche Ermittlungen geben.

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