§ 225a StGB betrifft Daten, die im Rechtsverkehr als Beweis dienen sollen. Es geht um falsche oder verfälschte Daten, nicht um jedes technische Problem und nicht um jeden Fehler in einer Datenbank.
Praktisch relevant sind etwa Zeiterfassungen, Buchungslisten, digitale Bestätigungen, Exportdateien, Logfiles oder Plattformdaten. Entscheidend ist, ob die Daten mit Beweisfunktion hergestellt oder verändert wurden.
Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Prüfung mit System, Zugriff, Zeitpunkt und Zweck der Datenänderung.