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Datenfälschung nach § 225a StGB: falsche Daten als Beweis im Strafverfahren

§ 225a StGB: falsche oder veränderte Daten mit Beweisfunktion. Einordnung zu Urkundenfälschung, Cybercrime und Beweisen.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

17. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Digitale Daten sind heute oft der zentrale Beweis: Zeiterfassung, Buchungsdaten, Logfiles, Plattformdaten oder elektronische Bestätigungen. Werden solche Daten falsch hergestellt oder verändert, kann § 225a StGB einschlägig sein.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann Datenfälschung strafrechtlich relevant wird, wie sie sich von Urkundenfälschung und Beweismittelfälschung unterscheidet und welche ersten Schritte bei digitalen Beweisen sinnvoll sind.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Reaktion hängt davon ab, welcher Vorwurf konkret im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Bei § 225a StGB müssen Daten, Beweisfunktion, Änderung und Verwendungszweck getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschuldigte Person: Vorwurf und Akt zuerst klären.

Geben Sie keine spontane Erklärung ab, bevor Tatobjekt, behauptete Handlung und Beweise bekannt sind. Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Verteidigung mit Akteneinsicht und einer geordneten Chronologie.

Akteneinsicht vorbereiten →
02

Betroffene Person: Beweise sichern und Ziel bestimmen.

Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Zeugen. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Herausgabe, Sicherstellung oder eine andere Verfahrenshandlung sinnvoll ist.

Beweise ordnen →
03

Digitale Änderung: Originalzustand sichern.

Bei digitalen Daten ist der Originalzustand entscheidend. Dateien, Exportzeitpunkt, Systemrechte und Metadaten sollten gesichert werden, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

Digitale Änderung prüfen →
04

Dringende Lage: sichern, nicht improvisieren.

Wenn ein Termin, eine Beschlagnahme oder eine Eskalation bevorsteht, sollte zuerst der aktuelle Stand gesichert werden. Danach wird entschieden, ob eine Stellungnahme, ein Antrag oder eine Kontaktaufnahme mit der Behörde sinnvoll ist.

Erste Schritte planen →

Tatbestand der Datenfälschung nach § 225a StGB

§ 225a StGB betrifft Daten, die im Rechtsverkehr als Beweis dienen sollen. Es geht um falsche oder verfälschte Daten, nicht um jedes technische Problem und nicht um jeden Fehler in einer Datenbank.

Praktisch relevant sind etwa Zeiterfassungen, Buchungslisten, digitale Bestätigungen, Exportdateien, Logfiles oder Plattformdaten. Entscheidend ist, ob die Daten mit Beweisfunktion hergestellt oder verändert wurden.

Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Prüfung mit System, Zugriff, Zeitpunkt und Zweck der Datenänderung.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Datenfälschung ist kein allgemeiner Cybercrime-Sammelbegriff. Ein Hacking-Vorwurf, eine Datenbeschädigung und eine falsche digitale Bestätigung können unterschiedliche Tatbestände betreffen.

Zur Urkundenfälschung nach § 223 StGB kommt es, wenn eine Urkunde im klassischen Sinn betroffen ist. § 225a StGB setzt bei Daten mit Beweisfunktion an.

Vertiefend helfen die Beiträge zu Cybercrime, zur Urkundenfälschung und zur Beweismittelfälschung.

Digitale Beweise richtig sichern

Wichtige Beweise sind Originaldateien, Hashwerte, Metadaten, Exportprotokolle, Systemrechte, Nutzerrollen und Sicherungskopien. Auch Zeitpunkt und Methode des Exports sollten dokumentiert werden.

Beschuldigte sollten keine Dateien löschen oder nachträglich korrigieren. Betroffene sollten die Daten nicht nur als Screenshot sichern, sondern möglichst Quelle, Export und Zugriff nachvollziehbar halten.

Bei Unternehmensdaten ist zu klären, wer technisch ändern durfte und wer fachlich verantwortlich war. Diese Rollen fallen nicht immer zusammen.

Erste Schritte bei Vorwurf oder Verdacht

Vor einer Aussage sollte geklärt werden, welche Daten konkret gemeint sind. Ein pauschaler Vorwurf falscher Daten ist zu ungenau, um sinnvoll zu reagieren.

Danach sind Zugriff, Änderungszeitpunkt, Versionen und Zweck zu rekonstruieren. Je technischer der Akt ist, desto wichtiger ist eine verständliche Chronologie.

Aus anwaltlicher Perspektive soll die Verteidigung nicht nur erklären, was passiert ist, sondern auch zeigen, was technisch nicht bewiesen ist.

Überblick

Die wichtigsten Prüfpunkte in der Praxis

Schnelle Einordnung

Datenfälschung nach § 225a StGB: falsche Daten als Beweis im Strafverfahren
Punkt Bedeutung Prüffrage
Daten elektronische Information Welche Datei ist gemeint?
Beweisfunktion Nutzung im Rechtsverkehr Wofür sollte sie dienen?
Änderung Eingabe, Veränderung oder Löschung Wer hatte Zugriff?
Originalzustand Vergleichsversion Was ist gesichert?

Wichtig: Digitale Daten nicht löschen, überschreiben oder nachträglich exportieren, ohne den ursprünglichen Zustand zu sichern.

Häufige Fragen

Datenfälschung nach § 225a StGB: falsche Daten als Beweis im Strafverfahren: wichtige Fragen.

Was ist Datenfälschung nach § 225a StGB? +

Gemeint sind falsche oder verfälschte Daten, die als Beweis im Rechtsverkehr verwendet werden sollen.

Ist jeder Datenbankfehler strafbar? +

Nein. Erforderlich sind Beweisfunktion, eine relevante Herstellung oder Änderung und der entsprechende Vorsatz.

Was sollte bei digitalen Beweisen zuerst gesichert werden? +

Originaldatei, Metadaten, Exportzeitpunkt, Systemrechte und alle Versionen sollten möglichst unverändert gesichert werden.

Themen
§ 225a StGBDatenfälschungdigitale BeweiseLogfilesUrkundenfälschungStrafverfahren

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