Vorwurf der Herstellung einer falschen Urkunde: Urkundenbegriff und Gebrauchsvorsatz prüfen.
§ 223 Abs 1 StGB erfasst, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Die Strafdrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn vorliegt und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben.