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Vermögensdelikte

Urkundenfälschung: Herstellung, Verfälschung und Gebrauch (§ 223 StGB)

Urkundenfälschung nach § 223 StGB: Herstellung einer falschen Urkunde, Verfälschung einer echten und der Gebrauch im Rechtsverkehr, der Urkundenbegriff und § 224 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

27. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Vorwurf der Urkundenfälschung trifft viele unerwartet, etwa bei einer veränderten Rechnung, einer nachgemachten Unterschrift oder einem verwendeten Dokument, dessen Echtheit zweifelhaft ist. § 223 StGB stellt sowohl die Herstellung und Verfälschung als auch den bloßen Gebrauch unter Strafe. Entscheidend ist, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn vorliegt und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was der Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt, was strafrechtlich als Urkunde gilt, wann der Gebrauch nach Abs 2 strafbar ist und welche höhere Strafdrohung § 224 StGB für besonders geschützte Urkunden vorsieht. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob eine Urkundenfälschung vorliegt, hängt davon ab, ob eine falsche Urkunde hergestellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht wurde und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob eine Urkundenfälschung vorliegt, hängt davon ab, ob eine falsche Urkunde hergestellt, eine echte verfälscht oder eine solche Urkunde gebraucht wurde und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vorwurf der Herstellung einer falschen Urkunde: Urkundenbegriff und Gebrauchsvorsatz prüfen.

§ 223 Abs 1 StGB erfasst, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde. Die Strafdrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn vorliegt und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben.

Vertiefung: der Tatbestand der Urkundenfälschung →
02

Vorwurf der Verfälschung einer echten Urkunde: Veränderung und Gebrauchsvorsatz prüfen.

Neben der Herstellung erfasst § 223 Abs 1 StGB auch die Verfälschung einer echten Urkunde. Verfälschen bedeutet, eine echte Urkunde so zu verändern, dass ihr Inhalt nicht mehr dem entspricht, was der Aussteller erklärt hat. Auch hier ist der Gebrauchsvorsatz erforderlich.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es auf die genaue Art der Veränderung an und darauf, ob sie den Beweischarakter der Urkunde berührt. Diese Einordnung sollte sorgfältig erfolgen.

Vertiefung: was eine Urkunde ist →
03

Vorwurf des Gebrauchs: § 223 Abs 2 StGB erfasst das Verwenden einer falschen Urkunde.

Nach § 223 Abs 2 StGB ist ebenso strafbar, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Der Gebrauch ist also auch dann strafbar, wenn die Urkunde von einer anderen Person hergestellt wurde.

Aus anwaltlicher Perspektive ist zentral, ob Ihnen bekannt war oder bewusst sein musste, dass die Urkunde falsch oder verfälscht ist. Diese subjektive Seite ist genau zu prüfen.

Vertiefung: der Gebrauch im Rechtsverkehr →
04

Amtliche oder besonders geschützte Urkunde: § 224 StGB sieht eine höhere Strafdrohung vor.

Betrifft die Tat eine besonders geschützte Urkunde, etwa eine öffentliche oder amtliche Urkunde, kommt die Qualifikation des § 224 StGB in Betracht. Sie sieht eine höhere Strafdrohung vor als die Grundtat des § 223 StGB.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung des Dokuments entscheidend, weil sie den anwendbaren Tatbestand und damit den Strafrahmen bestimmt. Diese Frage sollte früh geklärt werden.

Vertiefung: besonders geschützte Urkunden →

Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 223 StGB

§ 223 StGB schützt die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs.

Herstellen und Verfälschen. Nach § 223 Abs 1 StGB macht sich strafbar, wer eine falsche Urkunde mit dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Strafdrohung. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht.

Gebrauchsvorsatz. Erforderlich ist der Vorsatz, die Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken zu gebrauchen. Aus anwaltlicher Perspektive ist gerade diese subjektive Voraussetzung genau zu prüfen.

Was eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn ist

Nicht jedes Schriftstück ist eine Urkunde im Sinne des § 223 StGB.

Beweisbestimmung. Eine Urkunde ist eine Schrift, die dazu bestimmt ist, ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache zu beweisen und die einen Aussteller erkennen lässt.

Falsch und verfälscht. Eine falsche Urkunde liegt vor, wenn über den Aussteller getäuscht wird, wenn also nicht derjenige als Aussteller erscheint, der die Urkunde tatsächlich errichtet hat. Verfälscht ist eine echte Urkunde, deren Inhalt nachträglich so verändert wird, dass er nicht mehr der Erklärung des Ausstellers entspricht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung des Schriftstücks häufig der erste entscheidende Schritt.

Der Gebrauch im Rechtsverkehr nach § 223 Abs 2 StGB

Strafbar ist nicht nur das Fälschen, sondern auch das Verwenden.

Gebrauch. Nach § 223 Abs 2 StGB ist ebenso strafbar, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Die Strafdrohung entspricht jener des Abs 1.

Unabhängig von der Herstellung. Der Gebrauch ist auch dann strafbar, wenn die Urkunde von einer anderen Person hergestellt oder verfälscht wurde. Maßgeblich ist, dass der Gebrauchende um die Unechtheit oder Verfälschung weiß.

Aus anwaltlicher Perspektive ist daher der konkrete Kenntnisstand des Verwenders genau zu prüfen.

Besonders geschützte Urkunden nach § 224 StGB

Bei bestimmten Urkunden gilt eine strengere Regelung.

Qualifikation. § 224 StGB betrifft die Fälschung besonders geschützter Urkunden, etwa öffentlicher oder amtlicher Urkunden. Für diese Fälle ist eine höhere Strafdrohung als bei der Grundtat des § 223 StGB vorgesehen.

Bedeutung der Einordnung. Ob ein Dokument unter die Grundtat oder unter die Qualifikation fällt, bestimmt den anwendbaren Strafrahmen. Die Einordnung ist daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte die Art des Dokuments früh geklärt werden, weil sie den Verlauf des Verfahrens prägt.

Zusammenhang mit anderen Delikten

Die Urkundenfälschung steht oft nicht allein.

Verbindung mit Betrug. Häufig wird eine gefälschte Urkunde eingesetzt, um eine andere Person zu täuschen und zu einer vermögensschädigenden Handlung zu bewegen. In solchen Fällen kommt neben § 223 StGB auch der Betrug nach § 146 StGB in Betracht.

Eigenständige Strafbarkeit. Die Urkundenfälschung ist aber ein eigenständiges Delikt und kann auch ohne einen Vermögensschaden strafbar sein, weil sie die Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs schützt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Klärung, welche Tatbestände im Raum stehen, für die Verteidigung von Bedeutung.

Die häufigsten Fehler beim Vorwurf der Urkundenfälschung. Annehmen, eine kleine Veränderung an einem Dokument sei harmlos. Ein Dokument verwenden, ohne dessen Herkunft zu prüfen. Als Beschuldigter ohne Akteneinsicht aussagen und den Sachverhalt falsch darstellen. In allen Fällen gilt: Den Vorwurf, die Art des Dokuments und den eigenen Kenntnisstand früh klären lassen.

Häufige Fragen

Was Sie zur Urkundenfälschung wissen müssen.

Was ist eine Urkundenfälschung nach § 223 StGB? +

Strafbar ist, wer eine falsche Urkunde herstellt oder eine echte Urkunde verfälscht, jeweils mit dem Vorsatz, sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu gebrauchen. Nach Abs 2 ist auch der Gebrauch einer solchen Urkunde strafbar.

Welche Strafe droht bei einer Urkundenfälschung? +

Die Grundtat des § 223 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Betrifft die Tat eine besonders geschützte Urkunde, kommt die höhere Strafdrohung des § 224 StGB in Betracht.

Ist auch das Verwenden einer gefälschten Urkunde strafbar? +

Ja. Nach § 223 Abs 2 StGB ist ebenso strafbar, wer eine falsche oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde von einer anderen Person hergestellt wurde, sofern der Gebrauchende um die Unechtheit weiß.

Was gilt für amtliche Urkunden wie Ausweise? +

Für besonders geschützte Urkunden, etwa öffentliche oder amtliche Urkunden, sieht § 224 StGB eine höhere Strafdrohung vor als die Grundtat des § 223 StGB. Die genaue Einordnung des Dokuments bestimmt den anwendbaren Strafrahmen.

Was kann ich tun, wenn mir Urkundenfälschung vorgeworfen wird? +

Aus anwaltlicher Perspektive sollten Sie zunächst Akteneinsicht nehmen und den genauen Vorwurf klären. Geprüft werden sollte, ob überhaupt eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn vorliegt und ob ein Gebrauchsvorsatz bestand. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie sich beraten haben.

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