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Vermögensdelikte

Dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB: Sachen nicht zurückgeben

§ 135 StGB: dauernde Sachentziehung bei Schlüsseln, Dokumenten, Geräten oder Kennzeichen. Einordnung zu Diebstahl und Veruntreuung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

18. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wenn Schlüssel, Dokumente, Geräte oder Kennzeichen nach einem Streit nicht zurückgegeben werden, steht nicht immer Diebstahl im Raum. § 135 StGB betrifft die dauernde Sachentziehung und damit Fälle, in denen eine fremde bewegliche Sache dauerhaft entzogen wird.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann § 135 StGB relevant wird, wie der Tatbestand von Diebstahl, Veruntreuung und Unterschlagung zu trennen ist und welche ersten Schritte bei Rückgabekonflikten sinnvoll sind.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Reaktion hängt davon ab, welcher Vorwurf konkret im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Bei § 135 StGB müssen Sache, Fremdheit, Dauer und Zueignungsabsicht getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschuldigte Person: Vorwurf und Akt zuerst klären.

Geben Sie keine spontane Erklärung ab, bevor Tatobjekt, behauptete Handlung und Beweise bekannt sind. Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Verteidigung mit Akteneinsicht und einer geordneten Chronologie.

Akteneinsicht vorbereiten →
02

Betroffene Person: Beweise sichern und Ziel bestimmen.

Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Zeugen. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Herausgabe, Sicherstellung oder eine andere Verfahrenshandlung sinnvoll ist.

Beweise ordnen →
03

Rückgabeproblem: Dauer und Besitzlage prüfen.

Bei nicht zurückgegebenen Sachen ist zu klären, ob eine dauernde Entziehung beabsichtigt war oder ob ein Besitzstreit, Zurückbehaltungsbehauptung oder organisatorisches Problem vorliegt.

Rückgabeproblem prüfen →
04

Dringende Lage: sichern, nicht improvisieren.

Wenn ein Termin, eine Beschlagnahme oder eine Eskalation bevorsteht, sollte zuerst der aktuelle Stand gesichert werden. Danach wird entschieden, ob eine Stellungnahme, ein Antrag oder eine Kontaktaufnahme mit der Behörde sinnvoll ist.

Erste Schritte planen →

Tatbestand der dauernden Sachentziehung nach § 135 StGB

§ 135 StGB schützt das Interesse daran, eine fremde bewegliche Sache nicht dauerhaft zu verlieren. Der Tatbestand ist besonders dort relevant, wo keine klassische Zueignungsabsicht wie beim Diebstahl im Vordergrund steht.

Beispiele sind Schlüssel, Papiere, Kennzeichen, Geräte, Werkzeuge oder Unterlagen, die nach einem Konflikt nicht zurückgegeben werden. Entscheidend ist, ob die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen werden soll.

Aus anwaltlicher Perspektive sind Besitzlage, Eigentum, Rückgabeverlangen und dokumentierte Kommunikation früh zu klären.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Diebstahl nach § 127 StGB setzt Wegnahme mit Zueignungsvorsatz voraus. Veruntreuung nach § 133 StGB betrifft anvertrautes Gut. Unterschlagung nach § 134 StGB betrifft etwa gefundene oder irrtümlich erhaltene Sachen. § 135 StGB liegt anders.

Gerade in privaten oder betrieblichen Rückgabekonflikten werden Begriffe schnell vermischt. Für die Verteidigung zählt, welcher Gegenstand wann in wessen Gewahrsame war und ob eine dauernde Entziehung beabsichtigt war.

Weitere Einordnung bieten die Beiträge zu Diebstahl, Veruntreuung und Unterschlagung.

Beweise bei Schlüsseln, Dokumenten und Geräten

Wichtige Beweise sind Übergabenachweise, Nachrichten, Inventarlisten, Zeugen, Fotos, Seriennummern und Rückgabeaufforderungen. Auch der Zustand der Sache kann wichtig sein, wenn parallel Sachbeschädigung behauptet wird.

Beschuldigte sollten die Sache nicht verschwinden lassen und keine widersprüchlichen Erklärungen abgeben. Betroffene sollten den Rückgabewunsch klar dokumentieren und nicht nur mündlich fordern.

Bei Fahrzeugen kann auch § 136 StGB eine Rolle spielen, wenn es um den unbefugten Gebrauch geht. Das ist vom dauernden Entzug der Sache zu trennen.

Erste Schritte bei Rückgabekonflikten

Wer beschuldigt wird, sollte zunächst klären, ob ein Rückgaberecht, ein Zurückbehaltungsargument oder ein Missverständnis bestand. Eine geordnete Rückgabe kann strafrechtliche Eskalation vermeiden, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.

Wer betroffen ist, sollte den Gegenstand, die Berechtigung und das Rückgabeverlangen nachweisbar festhalten. Danach ist zu entscheiden, ob Strafanzeige, zivilrechtliche Herausgabe oder Sicherung im Vordergrund steht.

Aus anwaltlicher Perspektive hilft eine sachliche Chronologie. Sie trennt den strafrechtlichen Vorwurf vom bloßen Ärger über eine verzögerte Rückgabe.

Überblick

Die wichtigsten Prüfpunkte in der Praxis

Schnelle Einordnung

Dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB: Sachen nicht zurückgeben
Punkt Bedeutung Prüffrage
Sache beweglicher Gegenstand Was fehlt konkret?
Fremdheit Berechtigung eines anderen Wer durfte verfügen?
Dauer kein bloßes Verzögern Sollte endgültig entzogen werden?
Einordnung kein Diebstahl automatisch Welche Absicht lag vor?

Wichtig: Rückgabekonflikte nicht eskalieren lassen. Dokumentieren Sie Besitz, Rückgabeforderung und Kommunikation, bevor Sie handeln.

Häufige Fragen

Dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB: Sachen nicht zurückgeben: wichtige Fragen.

Was ist dauernde Sachentziehung nach § 135 StGB? +

Gemeint ist das dauernde Entziehen einer fremden beweglichen Sache, ohne dass der Fall automatisch als Diebstahl einzuordnen ist.

Ist verspätete Rückgabe schon strafbar? +

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob eine dauernde Entziehung beabsichtigt war und welche Besitz- oder Rückgabesituation bestand.

Was sollte ich als Betroffener sichern? +

Gegenstand, Berechtigung, Rückgabeverlangen, Nachrichten, Zeugen und vorhandene Fotos oder Seriennummern sollten geordnet werden.

Themen
§ 135 StGBdauernde SachentziehungSchlüsselDokumenteDiebstahlVeruntreuung

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