§ 135 StGB schützt das Interesse daran, eine fremde bewegliche Sache nicht dauerhaft zu verlieren. Der Tatbestand ist besonders dort relevant, wo keine klassische Zueignungsabsicht wie beim Diebstahl im Vordergrund steht.
Beispiele sind Schlüssel, Papiere, Kennzeichen, Geräte, Werkzeuge oder Unterlagen, die nach einem Konflikt nicht zurückgegeben werden. Entscheidend ist, ob die Sache dem Berechtigten dauernd entzogen werden soll.
Aus anwaltlicher Perspektive sind Besitzlage, Eigentum, Rückgabeverlangen und dokumentierte Kommunikation früh zu klären.