Vorwurf prüfen, keine spontane Aussage machen.
Bei einem Vorwurf nach § 134 StGB ist der erste Schritt nicht die Rechtfertigung aus dem Bauch heraus, sondern die Klärung von Tatbestand, Aktenlage und Beweisen. Das Schweigerecht gilt vollständig.
Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor einer Aussage Akteneinsicht nach § 51 StPO vorbereitet und die Einordnung zu Nachbartatbeständen geprüft werden.