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Vermögensdelikte

Veruntreuung nach § 133 StGB: anvertrautes Gut, Rückgabe und Schadensgutmachung

Veruntreuung nach § 133 StGB: Was anvertrautes Gut bedeutet, welche Strafrahmen gelten und warum Rückgabe und Schadensgutmachung früh zu prüfen sind.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

28. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Veruntreuung setzt nicht bei einer heimlichen Wegnahme an, sondern bei Vertrauen. Jemand erhält ein Gut, darf darüber aber nicht wie ein Eigentümer verfügen und eignet es sich dennoch mit Bereicherungsvorsatz zu. Gerade in Arbeitsverhältnissen, Vereinen, Mietkonstellationen oder privaten Geldübergaben entstehen daraus schnell strafrechtliche Vorwürfe.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive § 133 StGB, die Grenze zu Diebstahl und Untreue, die Wertgrenzen von 5.000 und 300.000 Euro sowie die Rolle von Rückgabe, Schadensgutmachung und Akteneinsicht. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um Beratung im Einzelfall.

Was jetzt wichtig ist

Welche Frage stellt sich bei Ihrem Veruntreuungsvorwurf zuerst.

Entscheidend ist, ob ein Gut tatsächlich anvertraut war, was damit geschehen ist und ob Rückgabe oder Schadensgutmachung möglich sind.

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01 Frage 1

Welche Frage stellt sich bei Ihrem Veruntreuungsvorwurf zuerst?

Entscheidend ist, ob ein Gut tatsächlich anvertraut war, was damit geschehen ist und ob Rückgabe oder Schadensgutmachung möglich sind.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Vorwurf prüfen, keine spontane Aussage machen.

Bei einem Vorwurf nach § 133 StGB ist der erste Schritt nicht die Rechtfertigung aus dem Bauch heraus, sondern die Klärung von Tatbestand, Aktenlage und Beweisen. Das Schweigerecht gilt vollständig.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor einer Aussage Akteneinsicht nach § 51 StPO vorbereitet und die Einordnung zu Nachbartatbeständen geprüft werden.

Was jetzt wichtig ist →
02

Beweise sichern und nichts verändern.

Nachrichten, Dateien, Fotos, Belege, Protokolle und Zeugenangaben sollten vollständig gesichert werden. Nichts sollte gelöscht, verändert oder nachträglich erstellt werden.

Gerade digitale Spuren können für die Einordnung entscheidend sein und dürfen nicht durch gut gemeinte Korrekturen entwertet werden.

Was jetzt wichtig ist →
03

Nächsten Schritt taktisch setzen.

Je nach Vorwurf kommen Einstellung, Diversion, Schadensgutmachung, Beweisantrag oder Vorbereitung einer Hauptverhandlung in Betracht. Die Entscheidung hängt vom Akt ab.

Frühe Struktur verhindert, dass aus Unsicherheit eine ungünstige Aussage oder ein Fristversäumnis entsteht.

Was jetzt wichtig ist →
04

Tatbestand und Einordnung sauber prüfen.

Viele Strafrechtsvorwürfe liegen nahe beieinander. Entscheidend ist, welches Merkmal den konkreten Fall prägt und welcher Tatbestand dadurch tatsächlich eröffnet ist.

Aus anwaltlicher Perspektive kann die richtige Einordnung den Strafrahmen, die Verfahrensart und die Verteidigungsstrategie verändern.

Was jetzt wichtig ist →

Was „anvertraut“ bei § 133 StGB bedeutet

Anvertraut ist ein Gut, wenn es jemandem mit der Verpflichtung überlassen wird, damit in bestimmter Weise umzugehen oder es zurückzugeben. Typische Beispiele sind Kassengeld, Vereinsgelder, geliehene Gegenstände, fremde Unterlagen oder übergebene Beträge für einen bestimmten Zweck.

Nicht jede offene Forderung und nicht jeder zivilrechtliche Streit ist Veruntreuung. Aus anwaltlicher Perspektive muss genau geklärt werden, ob ein fremdes Gut übergeben wurde, welche Bindung bestand und ob ein Zueignungsvorsatz nachweisbar ist.

Strafrahmen: Grundtatbestand und Wertgrenzen

§ 133 Abs 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen vor. Übersteigt der Wert 5.000 Euro, droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; bei mehr als 300.000 Euro Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Der Wert ist daher ein zentraler Streitpunkt. Rechnungen, Übergaben, Teilrückgaben und Gegenforderungen müssen früh gesammelt werden, damit nicht ein zu hoher Schaden ungeprüft im Akt stehen bleibt.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Beim Diebstahl fehlt das Anvertrauen; die Sache wird weggenommen. Bei der Untreue nach § 153 StGB geht es um Missbrauch einer eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen. Veruntreuung liegt näher, wenn ein konkretes Gut zur Verwahrung, Weitergabe oder Rückgabe überlassen wurde.

Diese Einordnung entscheidet über Tatbestand, Strafrahmen und Verteidigungsansatz. Sie sollte nicht erst in der Hauptverhandlung, sondern bereits im Ermittlungsverfahren geklärt werden.

Rückgabe, Schadensgutmachung und tätige Reue

Bei Vermögensdelikten kann tätige Reue nach § 167 StGB eine besondere Rolle spielen. Ob sie möglich ist, hängt vom Zeitpunkt, der Freiwilligkeit und der vollständigen Gutmachung ab. Eine bloße Teilzahlung reicht nicht automatisch.

Aus anwaltlicher Perspektive ist wichtig, Schadensgutmachung strategisch sauber zu setzen. Unkoordinierte Gespräche mit Geschädigten können Beweisprobleme oder neue Vorwürfe erzeugen.

Einordnung prüfen

Veruntreuung, Diebstahl und Untreue sauber trennen.

Entscheidend ist, ob ein Gut tatsächlich anvertraut war, was damit geschehen ist und ob Rückgabe oder Schadensgutmachung möglich sind.

Veruntreuung, Diebstahl und Untreue sauber trennen.
Punkt Einordnung Norm
Veruntreuung Anvertrautes Gut wird zugeeignet § 133 StGB
Diebstahl Sache wird weggenommen § 127 StGB
Untreue Befugnis über fremdes Vermögen wird missbraucht § 153 StGB
Tätige Reue Gutmachung kann in engen Grenzen strafbefreiend wirken § 167 StGB

Zivilrechtlicher Streit ist nicht automatisch Strafrecht. Gerade bei Geldübergaben, Vereinskassen oder Mietkautionen muss geklärt werden, ob wirklich ein anvertrautes Gut und ein Zueignungsvorsatz vorliegen.

Was jetzt wichtig ist

Typischer Ablauf der ersten Verteidigungsschritte.

Entscheidend ist, ob ein Gut tatsächlich anvertraut war, was damit geschehen ist und ob Rückgabe oder Schadensgutmachung möglich sind.

  1. 01
    1
    sofort

    Vorwurf klären

    Ladung, Anzeige oder Maßnahme genau erfassen.

  2. 02
    2
    früh

    Akteneinsicht vorbereiten

    Vor Aussage zuerst Beweislage und Tatbestand prüfen.

  3. 03
    3
    laufend

    Beweise sichern

    Unterlagen, Nachrichten und Zeugen geordnet dokumentieren.

  4. 04
    4
    nach Aktenlage

    Verfahrensziel festlegen

    Einstellung, Diversion oder Verteidigung in der Hauptverhandlung prüfen.

Häufige Fragen

Veruntreuung nach § 133 StGB: wichtige Fragen.

Wann ist ein Gut anvertraut? +

Wenn es mit einer bestimmten Verpflichtung überlassen wurde, etwa zur Verwahrung, Weiterleitung oder Rückgabe. Entscheidend sind Zweck, Absprache und tatsächliche Verfügungsmacht.

Welche Strafe droht bei Veruntreuung? +

Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Über 5.000 Euro und über 300.000 Euro gelten höhere Strafrahmen.

Hilft es, den Schaden sofort gutzumachen? +

Schadensgutmachung kann sehr wichtig sein, insbesondere wegen § 167 StGB. Sie sollte aber vollständig, freiwillig und rechtlich koordiniert erfolgen.

Themen
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