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DNA-Abnahme im Ermittlungsverfahren: Anordnung, Mitwirkung und Verwertung

DNA-Abnahme im österreichischen Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen, Anordnung, Mundhöhlenabstrich, Gutachten und Beweisverwertung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

4. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine DNA-Abnahme im Ermittlungsverfahren ist ein eigener Grundrechtseingriff. Für die Beurteilung zählt daher die genaue Trennung zwischen der Gewinnung einer Probe, ihrer molekulargenetischen Untersuchung und der späteren Verwendung des Ergebnisses.

Die Strafprozessordnung verlangt dafür konkrete Voraussetzungen, eine passende Anordnung und eine nachvollziehbare Zweckbindung. Dieser Beitrag erklärt §§ 123 und 124 StPO, die Mitwirkung bei einem Mundhöhlenabstrich, die Rolle des Sachverständigen und die Grenzen der Beweisverwertung.

Schnelle Einordnung

Welche DNA-Maßnahme steht im Ermittlungsverfahren an?

Ob ein Abstrich, eine Tatortspur oder ein Gutachten betroffen ist, entscheidet über die nächsten Prüffragen.

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01 Frage 1

Welche Situation passt zu Ihrem Verfahren?

Ordnen Sie zuerst ein, ob Material gewonnen, untersucht oder bereits als Beweis verwendet wird.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Gewinnung und Anordnung getrennt prüfen.

Bei einem Mundhöhlenabstrich ist zuerst zu klären, auf welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich die Aufforderung stützt. § 123 Abs 3 StPO erlaubt der Kriminalpolizei, einen Mundhöhlenabstrich selbst abzunehmen. Das beantwortet noch nicht, ob die Untersuchung des Materials nach § 124 StPO zulässig angeordnet wurde.

Dokumentieren Sie Aufforderung, Belehrung, Aktenzeichen und Zeitpunkt. Die weitere Reaktion sollte an der Aktenlage ausgerichtet werden.

Probe und Anordnung im Detail →
02

Tatortspur und Vergleichsmaterial auseinanderhalten.

Eine biologische Tatortspur ist rechtlich anders zu behandeln als Material, das einer bestimmten Person zugeordnet werden soll. § 124 Abs 2 StPO lässt die Untersuchung einer bloßen biologischen Tatortspur durch die Kriminalpolizei von sich aus zu. Bei personenbezogenem Vergleichsmaterial ist die Anordnungskette genauer zu prüfen.

Wichtig sind die Dokumentation der Spur, die Zuordnung und die Frage, ob der Vergleich dem gesetzlich beschriebenen Untersuchungszweck entspricht.

Tatortspur und Vergleich verstehen →
03

Gutachten, Auftrag und Vergleichsgrundlage lesen.

Ein DNA-Ergebnis beantwortet nur die Frage, die der Untersuchung zugrunde lag. Prüfen Sie deshalb den Auftrag, das verwendete Material, die Vergleichsproben, die sachverständige Zuständigkeit und die Darstellung der Schlussfolgerung.

Bei Unklarheiten kann die Verteidigung die fachliche und rechtliche Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zum Gegenstand weiterer Anträge machen.

Gutachten und Verwertung prüfen →
04

Speicherzweck und Vernichtung prüfen.

§ 124 Abs 4 StPO begrenzt die Verwendung und Verarbeitung von Untersuchungsmaterial und Ergebnissen, sobald die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung von Identität oder Abstammung ausgeschlossen ist. Für den Einzelfall müssen daher Verfahrensausgang, Speicherzweck und vorhandene Daten unterschieden werden.

Ein Antrag sollte sich auf die konkret gespeicherten Unterlagen und die geltende Rechtsgrundlage beziehen.

Verwendung und Vernichtung nachlesen →

Welche Voraussetzungen §§ 123 und 124 StPO verlangen

§ 123 StPO regelt die körperliche Untersuchung. Sie ist unter anderem zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person Spuren hinterlassen hat und deren Sicherstellung und Untersuchung für die Aufklärung wesentlich sind. Bei bestimmten Konstellationen können auch andere körperbezogene Erkenntnisse erfasst sein.

Die Anordnung trifft grundsätzlich die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft vorläufig anordnen, muss die gerichtliche Bewilligung aber unverzüglich nachholen. Für einen Mundhöhlenabstrich enthält § 123 Abs 3 StPO eine besondere Zuständigkeit der Kriminalpolizei.

§ 124 StPO betrifft die molekulargenetische Untersuchung. Sie erlaubt die Untersuchung biologischer Spuren und personenbezogenen Materials, um eine Spur zuzuordnen oder Identität beziehungsweise Abstammung festzustellen. Eine bloße biologische Tatortspur kann die Kriminalpolizei selbst untersuchen lassen. Bei anderem Material ist die Anordnung durch die Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung vorgesehen.

Warum Probe und DNA-Analyse getrennt zu prüfen sind

Die Abnahme eines Mundhöhlenabstrichs liefert zunächst nur Untersuchungsmaterial. Erst die molekulargenetische Analyse erzeugt ein Ergebnis, das mit einer Spur oder einem rechtmäßig gewonnenen Vergleichsprofil abgeglichen werden kann. Eine Aufforderung zur Probe beantwortet daher noch nicht jede Frage zur späteren Verarbeitung.

Bei der Prüfung zählen Anlass, Ziel und Umfang. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welcher Tatvorwurf untersucht wird, welche Spur oder Vergleichsfrage besteht und warum die konkrete Maßnahme für die Aufklärung relevant sein soll. Eine pauschale DNA-Suche ohne klaren Untersuchungszweck bildet die gesetzliche Struktur nicht ab.

Auch die Form des Eingriffs ist wichtig. § 123 Abs 4 StPO schließt operative Eingriffe und Eingriffe mit einer möglichen Gesundheitsschädigung von mehr als drei Tagen aus. Ein Mundhöhlenabstrich kann von einer dafür besonders geschulten Person abgenommen werden. Die Dokumentation muss die konkrete Maßnahme und die dazu erteilten Informationen nachvollziehbar machen.

Prüfschritte

DNA-Probe, Tatortspur und Gutachten unterscheiden

Die drei Stufen haben verschiedene Fragen und dürfen nicht zu einem einzigen Vorgang verkürzt werden.

Stufen der DNA-Ermittlung im Strafverfahren
Stufe Was geschieht? Worauf kommt es an?
Probe Biologisches Material einer Person wird gewonnen. Anordnung, Zweck, Belehrung und konkrete Durchführung
Tatortspur Biologisches Material vom Spurenträger wird untersucht. Fundort, Sicherung, Dokumentation und Vergleichbarkeit
Analyse Ein Sachverständiger erstellt ein molekulargenetisches Ergebnis. Auftrag, Anonymisierung, Methode und Zuordnung
Verwertung Das Ergebnis wird als Beweismittel im Verfahren verwendet. Gesetzlicher Zweck, Rechtmäßigkeit und fortbestehender Bedarf

Tatortspur, Vergleichsmaterial und Zuordnung

§ 124 Abs 1 StPO erlaubt den Abgleich mit Ergebnissen molekulargenetischer Untersuchungen, die nach der StPO oder nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig gewonnen wurden. Entscheidend ist deshalb, woher die Vergleichsdaten stammen und ob sie für den konkreten Untersuchungszweck verwendet werden dürfen.

Eine Zuordnung ist außerdem keine Aussage über den gesamten Tatablauf. Sie kann zeigen, dass Material einer Person zugeordnet werden kann. Daraus folgt für sich allein weder, wann das Material an den Ort gelangte, noch wer eine Handlung gesetzt hat. Diese Fragen gehören zur Gesamtwürdigung mit anderen Beweisen.

Für die Verteidigung sind deshalb Funddokumentation, Sicherungskette, Vergleichsprobe und Gutachtensauftrag gemeinsam zu lesen. Widersprüche bei Entnahme, Kennzeichnung oder Aufbewahrung können die Aussagekraft beeinflussen und müssen konkret benannt werden.

Sachverständiger, Anonymisierung und Beweisverwertung

Nach § 124 Abs 3 StPO ist mit der molekulargenetischen Untersuchung ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gerichtlichen Medizin oder der Forensischen Molekularbiologie zu beauftragen. Das Untersuchungsmaterial ist diesem in anonymisierter Form zu übergeben. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Person soll nur so weit möglich sein, wie es der Untersuchungszweck erfordert.

Die fachliche Auswertung muss vom rechtlichen Auftrag getrennt bleiben. Ein Gutachten kann eine genetische Übereinstimmung oder den Ausschluss einer Zuordnung erklären. Die rechtliche Bedeutung hängt zusätzlich von der Gewinnung der Probe, der Dokumentation und der übrigen Beweislage ab.

§ 123 Abs 6 StPO enthält für Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung eigene Bedingungen für die Verwendung als Beweismittel. Es müssen die Voraussetzungen vorgelegen haben, die Untersuchung muss rechtmäßig angeordnet worden sein und die Verwendung muss dem gesetzlich beschriebenen Nachweiszweck dienen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist anhand des Aktes zu prüfen.

Ablauf

Fünf Prüfschritte von der DNA-Abnahme bis zur Verwendung

Jede Stufe braucht eine eigene Dokumentation und einen passenden Untersuchungszweck.

  1. 01
    1
    sofort

    Aufforderung dokumentieren

    Behörde, Aktenzeichen, Zeitpunkt und Belehrung festhalten.

  2. 02
    2
    vor der Maßnahme

    Anordnung nachvollziehen

    Gerichtliche Bewilligung und staatsanwaltschaftliche Anordnung prüfen.

  3. 03
    3
    bei der Abnahme

    Material sichern

    Entnahme, Kennzeichnung und Aufbewahrung der Probe oder Spur erfassen.

  4. 04
    4
    nach der Analyse

    Gutachten prüfen

    Auftrag, Sachverständiger, Vergleich und Schlussfolgerung lesen.

  5. 05
    5
    im weiteren Verfahren

    Verwendung und Bestand klären

    Zweck, Beweisverwertung und Vernichtungsvoraussetzungen abgleichen.

Eine DNA-Übereinstimmung ersetzt keine Gesamtprüfung. Für die Beweisbedeutung zählen auch Herkunft, Sicherung, Vergleichsgrundlage und der konkrete Auftrag der Untersuchung.

Wann Material und Ergebnisse zu vernichten sind

§ 124 Abs 4 StPO begrenzt die Verwendung und Verarbeitung des personenbezogenen Untersuchungsmaterials und der Untersuchungsergebnisse. Sobald die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung von Identität oder Abstammung ausgeschlossen ist, sind Material und Ergebnisse zu vernichten.

Zusätzlich sieht § 124 Abs 5 StPO eine Übermittlung an Sicherheitsbehörden nur vor, soweit Ermittlung und Verarbeitung nach den sicherheitspolizeilichen Vorschriften zulässig wären. Eine Weitergabe ist daher an eigene gesetzliche Voraussetzungen gebunden.

Für einen Antrag nach dem Verfahrensende sollten Sie konkret benennen, welche Probe, welches Profil oder welches Gutachten betroffen ist. Dazu gehören der Ausgang des Verfahrens, die aktuelle Speicherstelle und der Zweck, auf den sich die weitere Speicherung stützen soll.

Häufige Fragen

DNA-Abnahme im Ermittlungsverfahren: wichtige Fragen

Darf die Polizei einen Mundhöhlenabstrich selbst abnehmen? +

§ 123 Abs 3 StPO erlaubt der Kriminalpolizei, einen Mundhöhlenabstrich selbst abzunehmen. Davon zu trennen ist die molekulargenetische Untersuchung des Materials nach § 124 StPO. Für die konkrete Maßnahme müssen Anordnung, Zweck und Dokumentation geprüft werden.

Braucht jede DNA-Untersuchung eine gerichtliche Bewilligung? +

§ 124 Abs 2 StPO unterscheidet zwischen einer bloßen biologischen Tatortspur und anderem Untersuchungsmaterial. Bei einer bloßen Tatortspur kann die Kriminalpolizei die Untersuchung selbst veranlassen. Für anderes Material ist grundsätzlich eine Anordnung der Staatsanwaltschaft aufgrund gerichtlicher Bewilligung vorgesehen.

Was wird bei einem DNA-Gutachten konkret geprüft? +

Zu prüfen sind unter anderem Auftrag, Material, Funddokumentation, Vergleichsproben, sachverständige Zuständigkeit und die Form der Schlussfolgerung. Eine Zuordnung beantwortet für sich allein nicht den gesamten Tatablauf.

Wann müssen DNA-Material und Ergebnisse vernichtet werden? +

Nach § 124 Abs 4 StPO sind Untersuchungsmaterial und Ergebnisse zu vernichten, sobald die Zuordnung zur Spur oder die Feststellung von Identität oder Abstammung ausgeschlossen ist. Im Einzelfall müssen die konkret gespeicherten Daten und der Untersuchungszweck festgestellt werden.

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