Gewinnung und Anordnung getrennt prüfen.
Bei einem Mundhöhlenabstrich ist zuerst zu klären, auf welche konkrete Ermittlungsmaßnahme sich die Aufforderung stützt. § 123 Abs 3 StPO erlaubt der Kriminalpolizei, einen Mundhöhlenabstrich selbst abzunehmen. Das beantwortet noch nicht, ob die Untersuchung des Materials nach § 124 StPO zulässig angeordnet wurde.
Dokumentieren Sie Aufforderung, Belehrung, Aktenzeichen und Zeitpunkt. Die weitere Reaktion sollte an der Aktenlage ausgerichtet werden.