Tatverdacht: Gewicht und Dringlichkeit prüfen.
§ 212 StPO erlaubt den Einspruch, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz geklärtem Sachverhalt nicht ausreichen, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten. Aus anwaltlicher Perspektive ist das ein enges aber wichtiges Fenster.