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Rechtsmittel

Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO: Rechtsschutz gegen Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei

§ 106 StPO schützt subjektive Rechte im Ermittlungsverfahren. Frist, Einsatzbereich und Einordnung zur Beschwerde.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

4. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 106 StPO schützt subjektive Rechte im Ermittlungsverfahren. Frist, Einsatzbereich und Einordnung zur Beschwerde.

Dieser Beitrag erläutert aus anwaltlicher Perspektive die wichtigsten Voraussetzungen, Fristen und Verteidigungsschritte. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um Beratung im Einzelfall.

Welcher Vorgang soll geprüft werden?

Vier typische Situationen, ein sauberer Rechtsbehelf.

Ob verweigerte Akteneinsicht, eine polizeiliche Maßnahme, eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder ein Fristthema: Die Einordnung entscheidet über den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welche Rechtsverletzung im Ermittlungsverfahren steht im Raum?

§ 106 StPO betrifft behauptete Verletzungen subjektiver Rechte durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei. Wählen Sie die Lage, die am besten passt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Verweigertes Recht: Vorgang dokumentieren und Einspruch prüfen.

Wenn im Ermittlungsverfahren ein subjektives Recht verweigert wird, kann § 106 StPO der richtige Rechtsbehelf sein. Aus anwaltlicher Perspektive ist zuerst zu klären, welches konkrete Recht betroffen ist und wann die Verweigerung erkennbar wurde.

02

Ermittlungsmaßnahme: Anordnung und Durchführung trennen.

§ 106 StPO erfasst auch Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen, wenn Bestimmungen der StPO verletzt wurden. Bei Durchsuchung, Sicherstellung oder Befragung ist zu unterscheiden, ob die Anordnung selbst oder die Durchführung beanstandet wird.

03

Gerichtsbeschluss: Beschwerde und Einspruch verbinden.

Ist eine Ermittlungsmaßnahme gerichtlich bewilligt, reicht ein isolierter Einspruch oft nicht. § 106 Abs. 2 StPO sieht vor, dass der Einspruch mit der Beschwerde zu verbinden ist, soweit gegen die Bewilligung Beschwerde erhoben wird.

04

Sechs-Wochen-Frist: Kenntniszeitpunkt festhalten.

Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Bei knapper Frist sollte fristwahrend gehandelt und die Begründung nach Akteneinsicht vertieft werden.

Was § 106 StPO schützt

§ 106 StPO ist der zentrale Rechtsbehelf gegen behauptete Verletzungen subjektiver Rechte im Ermittlungsverfahren durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei. Er greift, wenn die Ausübung eines Rechts nach der StPO verweigert wurde oder wenn eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde.

Die Norm ist kein allgemeines Beschwerdeformular gegen jede Unzufriedenheit mit dem Ermittlungsverfahren. Es braucht ein konkret benennbares subjektives Recht. Genau diese Konkretisierung entscheidet in der Praxis über Zulässigkeit und Erfolg.

Frist, Form und Inhalt des Einspruchs

Der Einspruch ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Er muss anführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung liegt und auf welche Weise Abhilfe begehrt wird.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte der Einspruch nicht bloß Empörung ausdrücken. Er muss den Verfahrensvorgang, das verletzte Recht und den gewünschten rechtlichen Zustand präzise verbinden.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Beschwerde nach § 87 StPO richtet sich gegen gerichtliche Beschlüsse. Der Einspruch nach § 106 StPO betrifft dagegen Anordnungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei. In gemischten Konstellationen, etwa bei einer gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung, können beide Wege miteinander zu verbinden sein.

Eine falsche Einordnung kostet Zeit. Deshalb ist die erste Frage immer: stammt der angegriffene Akt vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei?

Praktische Bedeutung für Beschuldigte

Für Beschuldigte ist § 106 StPO besonders wichtig, wenn Akteneinsicht verzögert wird, Beweisanträge faktisch übergangen werden oder die Durchführung einer Zwangsmaßnahme rechtlich fragwürdig erscheint.

Nicht jeder Fehler führt automatisch zur Einstellung des Verfahrens. Der Rechtsbehelf zwingt die Strafverfolgungsbehörden aber zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit dem gerügten Vorgang.

Rechtsbehelf mit Frist. Beim Einspruch nach § 106 StPO zählt der Kenntniszeitpunkt. Wer den Vorgang erst Wochen später prüft, kann den Rechtsschutz verlieren.

Häufige Fragen

Was Sie dazu wissen müssen.

Wann ist § 106 StPO einschlägig? +

Wenn im Ermittlungsverfahren ein subjektives Recht durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei verletzt worden sein soll.

Welche Frist gilt für den Einspruch? +

Sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung. Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.

Was ist der Unterschied zur Beschwerde? +

Die Beschwerde nach § 87 StPO richtet sich gegen gerichtliche Beschlüsse. § 106 StPO betrifft Maßnahmen und Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei.

Muss der Einspruch begründet werden? +

Ja. Er muss den Vorgang, die behauptete Rechtsverletzung und die gewünschte Abhilfe konkret bezeichnen.

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Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

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