Die Verordnung unterscheidet Teilnehmerdaten, Daten zur alleinigen Nutzeridentifizierung, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten. Teilnehmerdaten betreffen etwa Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Angaben zum Vertrag und zur Dauer eines Dienstes. IP-Adresse, Quellport und Zeitstempel können zur alleinigen Nutzeridentifizierung angefordert werden.
Verkehrsdaten geben zusätzlichen Kontext zur Nutzung eines Dienstes. Dazu gehören etwa Quelle und Ziel einer Nachricht, Geräteort, Zeitpunkt, Dauer, Größe oder sonstige Kommunikationsmetadaten. Inhaltsdaten sind digitale Inhalte wie Text, Sprache, Video, Bilder und Ton.
Die Einordnung hat unmittelbare Folgen. Eine Herausgabeanordnung für Teilnehmerdaten oder für die alleinige Nutzeridentifizierung kann nach Art 5 Abs 3 für alle Straftaten ergehen. Verkehrs- und Inhaltsdaten setzen nach Art 5 Abs 4 grundsätzlich eine Straftat voraus, die im Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder eine der dort genannten besonderen Deliktsgruppen. Art 5 Abs 2 verlangt außerdem Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit.