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Wirtschaftsstrafrecht

Falsches Vermögensverzeichnis nach § 292a StGB in Exekution und Insolvenz

§ 292a StGB: falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis in Exekution und Insolvenz. Was Beschuldigte prüfen sollten.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

20. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein Vermögensverzeichnis ist im Exekutions- und Insolvenzkontext kein bloßes Formular. Wer Konten, Fahrzeuge, Forderungen oder Beteiligungen falsch oder unvollständig angibt, kann sich dem Vorwurf nach § 292a StGB aussetzen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, worauf es bei einem falschen Vermögensverzeichnis ankommt, wie sich der Vorwurf von Falschaussage und Beweismittelfälschung unterscheidet und welche Unterlagen vor einer Aussage geordnet werden sollten.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Reaktion hängt davon ab, welcher Vorwurf konkret im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Bei § 292a StGB müssen Erklärung, Vermögenswert, Wissensstand und Verfahren getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschuldigte Person: Vorwurf und Akt zuerst klären.

Geben Sie keine spontane Erklärung ab, bevor Tatobjekt, behauptete Handlung und Beweise bekannt sind. Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Verteidigung mit Akteneinsicht und einer geordneten Chronologie.

Akteneinsicht vorbereiten →
02

Betroffene Person: Beweise sichern und Ziel bestimmen.

Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Zeugen. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Herausgabe, Sicherstellung oder eine andere Verfahrenshandlung sinnvoll ist.

Beweise ordnen →
03

Fehlender Wert: Wissen und Relevanz prüfen.

Ein fehlender Vermögenswert ist nicht automatisch eine Straftat. Entscheidend sind Kenntnis, Verständlichkeit des Formulars, wirtschaftliche Relevanz und die Frage, ob die Angabe bewusst unrichtig oder unvollständig war.

Fehlenden Wert prüfen →
04

Dringende Lage: sichern, nicht improvisieren.

Wenn ein Termin, eine Beschlagnahme oder eine Eskalation bevorsteht, sollte zuerst der aktuelle Stand gesichert werden. Danach wird entschieden, ob eine Stellungnahme, ein Antrag oder eine Kontaktaufnahme mit der Behörde sinnvoll ist.

Erste Schritte planen →

Tatbestand des falschen Vermögensverzeichnisses

§ 292a StGB betrifft das falsche Vermögensverzeichnis. Im Mittelpunkt steht eine Erklärung über Vermögen, die im Exekutions- oder Insolvenzumfeld abgegeben wird und objektiv unrichtig oder unvollständig sein soll.

Der Vorwurf hängt häufig an Details: War das Konto noch aktiv, wem gehörte das Fahrzeug, war die Forderung werthaltig, wurde eine Beteiligung verstanden oder übersehen. Genau diese Fragen müssen anhand von Unterlagen geklärt werden.

Aus anwaltlicher Perspektive ist zuerst zu prüfen, welches konkrete Verzeichnis gemeint ist, welche Belehrung erfolgte und welche Position falsch oder unvollständig sein soll.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Ein falsches Vermögensverzeichnis ist nicht dasselbe wie eine falsche Beweisaussage nach § 288 StGB. Auch die Beweismittelfälschung nach § 293 StGB betrifft eine andere Struktur. § 292a StGB setzt beim konkreten Vermögensverzeichnis an.

Die Einordnung ist wichtig, weil sich Verteidigung und Beweisfragen unterscheiden. Geht es um den Inhalt einer Erklärung, um ein Beweismittel oder um ein eigenes Verzeichnis, muss der Akt sauber trennen.

Weiterführend sind die Beiträge zur falschen Beweisaussage und zur Beweismittelfälschung.

Unterlagen, die vor einer Aussage geordnet werden sollten

Wichtige Unterlagen sind Kontoauszüge, Fahrzeugpapiere, Darlehensverträge, Beteiligungsunterlagen, Grundbuchsauszüge, Exekutionsakten und Schriftverkehr mit Gericht oder Insolvenzverwaltung.

Auch ältere Vermögenslisten, Steuerunterlagen und unternehmensinterne Aufzeichnungen können erklären, warum eine Position genannt oder nicht genannt wurde. Eine spätere Korrektur sollte rechtlich geplant und nicht improvisiert werden.

Beschuldigte sollten nicht nachträglich versuchen, das Verzeichnis zu beschönigen. Besser ist eine klare Darstellung, was zum Zeitpunkt der Abgabe bekannt, unklar oder missverstanden war.

Erste Schritte bei Vorwurf oder Korrekturbedarf

Wer einen Fehler erkennt, sollte zuerst das abgegebene Verzeichnis, die Belehrung und die betroffenen Vermögenswerte sichern. Danach lässt sich prüfen, ob eine Korrektur sinnvoll und wie sie zu formulieren ist.

Bei laufenden Verfahren ist auch die Kommunikation mit Gericht, Insolvenzverwaltung oder Vertretung zu dokumentieren. Unvollständige Erklärungen können sonst wie Ausreden wirken.

Aus anwaltlicher Perspektive zählt der Wissensstand zum Zeitpunkt der Abgabe. Genau dieser Zeitpunkt sollte mit Unterlagen, E-Mails und Notizen nachvollziehbar gemacht werden.

Überblick

Die wichtigsten Prüfpunkte in der Praxis

Schnelle Einordnung

Falsches Vermögensverzeichnis nach § 292a StGB in Exekution und Insolvenz
Punkt Bedeutung Prüffrage
Verzeichnis konkrete Erklärung Welche Fassung ist gemeint?
Vermögenswert Konto, Forderung, Fahrzeug Welche Position fehlt?
Wissensstand Kenntnis bei Abgabe Was war bekannt?
Korrektur spätere Richtigstellung Wie wird sie dokumentiert?

Wichtig: Ein Fehler im Vermögensverzeichnis sollte nicht hektisch erklärt werden. Sichern Sie zuerst Fassung, Belehrung und Unterlagen.

Häufige Fragen

Falsches Vermögensverzeichnis nach § 292a StGB in Exekution und Insolvenz: wichtige Fragen.

Was ist ein falsches Vermögensverzeichnis nach § 292a StGB? +

Gemeint ist eine falsche oder unvollständige Erklärung über Vermögen in einem rechtlich relevanten Verfahren, besonders im Umfeld von Exekution oder Insolvenz.

Ist ein versehentlich vergessener Wert strafbar? +

Nicht automatisch. Entscheidend sind Wissensstand, Bedeutung des Werts, Belehrung und die Frage, ob bewusst unrichtig oder unvollständig erklärt wurde.

Soll ich ein Verzeichnis sofort korrigieren? +

Eine Korrektur kann sinnvoll sein, sollte aber geordnet erfolgen. Vorher sollten Fassung, Unterlagen und mögliche strafrechtliche Folgen geprüft werden.

Themen
§ 292a StGBVermögensverzeichnisExekutionInsolvenzFalschangabeStrafverfahren

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