Reisekosten einzeln aufstellen und belegen.
Ordnen Sie Fahrkarten, Rechnungen und sonstige notwendige Reisekosten nach Datum und Kostenart. Bei einem eigenen Kraftfahrzeug muss die gesetzliche Voraussetzung der gewählten Beförderung geprüft werden.
Zeugengebühr nach gerichtlicher Ladung in Österreich: Reisekosten, Verdienstentgang, notwendige Belege und die Frist nach dem Gebührenanspruchsgesetz.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Wer nach einer gerichtlichen Ladung als Zeugin oder Zeuge zu einem Strafverfahren erscheint, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zeugengebühr verlangen. Sie umfasst nicht nur die Fahrt zum Gericht: Auch notwendige Aufenthaltskosten und eine Entschädigung für einen konkreten Vermögensnachteil durch die Zeitversäumnis können dazugehören.
Entscheidend sind die richtige Berechnung, nachvollziehbare Belege und die Frist. Dieser Beitrag erklärt, welche Gebühren nach einer gerichtlichen Ladung in Österreich in Betracht kommen, wie der Verdienstentgang nachgewiesen wird und an welches Gericht der Antrag zu richten ist.
Wählen Sie den Sachverhalt, der Ihrer Situation am nächsten kommt. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung der Ladung und der Belege.
Sie möchten Ihre Unterlagen besprechen? Direkt zum Anfrageformular.
Die Anspruchsprüfung hängt davon ab, ob es um Reise, Zeitversäumnis oder einen Auslandssachverhalt geht.
Ordnen Sie Fahrkarten, Rechnungen und sonstige notwendige Reisekosten nach Datum und Kostenart. Bei einem eigenen Kraftfahrzeug muss die gesetzliche Voraussetzung der gewählten Beförderung geprüft werden.
Für den Verdienstentgang brauchen Sie eine nachvollziehbare Berechnung und grundsätzlich eine Bestätigung über den Ausfall oder die Kosten einer Ersatzkraft.
Wenn Sie aufgrund der Ladung erschienen sind und ohne eigenes Verschulden nicht vernommen wurden, kann § 4 GebAG einen Gebührenanspruch eröffnen. Die Frist und die Belege bleiben trotzdem wichtig.
Bei aus dem Ausland geladenen Zeugen können nach § 16 GebAG besondere notwendige Auslagen berücksichtigt werden. Die Frist beträgt grundsätzlich vier Wochen.
Die zentrale Grundlage ist das Gebührenanspruchsgesetz (GebAG). Nach § 3 GebAG besteht die Zeugengebühr aus dem Ersatz der notwendigen Kosten für die Reise, den Aufenthalt und die Rückreise sowie aus der Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit die Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil verursacht.
Der Anspruch setzt grundsätzlich voraus, dass die Zeugin oder der Zeuge aufgrund einer Ladung vom Gericht vernommen wurde. Nach § 4 GebAG kann die Gebühr auch zustehen, wenn die geladene Person ohne eigenes Verschulden nicht vernommen wurde. Wer ohne Ladung erscheint, muss die besonderen Voraussetzungen ebenfalls beachten.
Die Zeugengebühr ist kein pauschaler Ersatz für jede Unannehmlichkeit. Erstattet werden notwendige und gesetzlich anerkannte Positionen. Deshalb sollten Fahrt, Aufenthaltsdauer, beruflicher Ausfall und die dazugehörigen Unterlagen getrennt dokumentiert werden.
Die einzelnen Teile der Zeugengebühr folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und Nachweisen.
| Position | Worum geht es? | Typischer Nachweis |
|---|---|---|
| Reisekosten | Anreise, Rückreise und notwendige Beförderung | Fahrkarten, Rechnungen oder nachvollziehbare Reisedaten |
| Aufenthalt | Notwendige Verpflegungs- und Nächtigungskosten | Rechnungen und Angaben zur Dauer des Aufenthalts |
| Zeitversäumnis | Konkreter Vermögensnachteil durch die notwendige Abwesenheit | Verdienstbestätigung oder Bestätigung über Ersatzkräfte |
| Ausland | Besondere notwendige Kosten bei Ladung aus dem Ausland | Belege und Bescheinigung der unvermeidlichen Mehrauslagen |
Für die konkrete Höhe sind die Ladung, der tatsächliche Ablauf und die vorgelegten Nachweise maßgeblich.
§ 6 GebAG erfasst notwendige Kosten der Beförderung und bestimmte Wegstrecken. Maßgeblich ist grundsätzlich die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo die Reise angetreten oder beendet werden muss. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln gelten die jeweils maßgeblichen Tarife und die Regeln der §§ 7 und 8 GebAG.
Die Fahrt mit dem eigenen Auto oder einem anderen Verkehrsmittel wird nicht automatisch in voller Höhe ersetzt. Nach § 9 GebAG kommen die tatsächlich aufgelaufenen Kosten eines anderen Verkehrsmittels insbesondere dann in Betracht, wenn kein geeignetes Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht, die Benützung unzumutbar ist oder die sofortige Vernehmung sonst nicht rechtzeitig möglich wäre.
Bei einer längeren Anreise sollten Fahrkarten, Park- und Mautbelege sowie die Abfahrts- und Ankunftszeiten aufbewahrt werden. Wer eine außergewöhnliche Anreise oder ein eigenes Kraftfahrzeug geltend macht, sollte die dafür maßgeblichen Umstände ausdrücklich erklären und nicht nur einen Gesamtbetrag anführen.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach §§ 17 und 18 GebAG betrifft den Zeitraum, den die Zeugin oder der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung oder Arbeitsstätte verbringen musste. Ersatzfähig ist nicht bloß Freizeitverlust, sondern ein dadurch verursachter Vermögensnachteil.
Bei unselbständig Beschäftigten kann das etwa ein tatsächlich entfallender Verdienst sein, wenn keine Entgeltfortzahlung erfolgt. Selbständige müssen den konkreten wirtschaftlichen Nachteil und den Zusammenhang mit dem notwendigen Fernbleiben nachvollziehbar machen. Die bloße Behauptung, an diesem Tag nicht gearbeitet zu haben, reicht regelmäßig nicht aus.
§ 19 Abs. 2 GebAG nennt als wichtige Bescheinigungen insbesondere eine Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung einer Stellvertretung beziehungsweise Hilfskraft. Eine Arbeitgeberbestätigung sollte daher den Termin, die notwendige Abwesenheit und den konkreten Ausfall klar ausweisen. Selbständige sollten zusätzlich Aufträge, Stornierungen, Ersatzleistungen oder eine nachvollziehbare Berechnung vorlegen.
Die Frist läuft nach dem Termin beziehungsweise nach dem Ausbleiben der Vernehmung.
Nach § 19 Abs. 1 GebAG muss die Zeugengebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Vernehmung geltend gemacht werden. Die Frist gilt auch, wenn die geladene Person zum Gericht gekommen, aber ohne eigenes Verschulden nicht vernommen worden ist. Für einen aus dem Ausland geladenen Zeugen gilt nach § 19 Abs. 1 GebAG eine Frist von vier Wochen.
Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Er kann schriftlich oder mündlich erklärt werden. In der Praxis ist eine schriftliche, übersichtliche Aufstellung zweckmäßig, in der jede Kostenart, der Betrag und der zugehörige Beleg erkennbar sind.
Die Ladung enthält nach § 19 Abs. 3 GebAG einen Hinweis auf den Anspruch und auf die mögliche Notwendigkeit einer Bescheinigung. Trotzdem sollte nicht bis zum letzten Tag gewartet werden. Fehlen Belege, kann das Gericht die Gebühr nicht ohne Weiteres in der gewünschten Höhe bestimmen.
Für aus dem Ausland geladene Zeuginnen und Zeugen gelten neben der verlängerten Frist besondere Regeln. § 16 GebAG kann höhere Aufenthalts- und Nächtigungskosten sowie unbedingt notwendige weitere Auslagen erfassen, wenn diese bewiesen werden und den Lebensverhältnissen entsprechen. Die Kosten müssen durch die Reise nach Österreich, den Aufenthalt und die Rückreise verursacht sein.
Wird ein Termin kurzfristig verlegt oder kommt es zu einer längeren Unterbrechung, sollten die Anweisungen des Gerichts und die tatsächlich angefallene Zeit festgehalten werden. Eine zusätzliche Anreise ist nicht automatisch ersatzfähig; entscheidend bleiben Notwendigkeit und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Wer nur als Begleitperson mitkommt oder freiwillig länger bleibt, kann daraus nicht ohne Weiteres einen Anspruch ableiten. Maßgeblich ist, welche Aufwendungen durch die Erfüllung der Zeugenpflicht erforderlich waren.
Praxis-Tipp: Reichen Sie nicht nur eine Summe ein. Eine kurze Tabelle mit Kostenart, Datum, Betrag und Belegnummer erleichtert die Prüfung. Beim Verdienstentgang sollte die Bestätigung genau erklären, welcher wirtschaftliche Nachteil durch die notwendige Abwesenheit entstanden ist.
Grundsätzlich muss der Anspruch binnen 14 Tagen nach der Vernehmung oder dem entschuldigten Ausbleiben der Vernehmung beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Für aus dem Ausland geladene Zeugen gilt eine Frist von vier Wochen.
Ersetzt wird nicht automatisch jeder behauptete Ausfall. Erforderlich ist ein konkreter Vermögensnachteil durch die notwendige Zeitversäumnis. Der Verdienstentgang muss grundsätzlich bescheinigt und nachvollziehbar berechnet werden.
Die notwendigen Reisekosten sind Teil der Zeugengebühr. Welche Beförderungskosten ersetzt werden, richtet sich unter anderem nach §§ 6 bis 12 GebAG, der Notwendigkeit der gewählten Verbindung und den vorhandenen Belegen.
Wenn Sie aufgrund einer Ladung zum Gericht gekommen sind und die Vernehmung ohne Ihr Verschulden unterblieben ist, kann nach § 4 GebAG trotzdem ein Gebührenanspruch bestehen. Auch dann muss die Gebühr fristgerecht geltend gemacht werden.
Zeugenpflicht, Aussageverweigerung und Belehrung im österreichischen Strafverfahren.
Was bei einer Aussage vor Gericht zur Wahrheitspflicht und Strafbarkeit gilt.
Weitere Informationen und Einordnungen für laufende Strafverfahren.
In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.
Anschrift
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
Telefon
+43 660 2407152