Den zusätzlichen Tatvorwurf zuerst genau abgrenzen.
§ 263 setzt voraus, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung eine andere Tat vorgeworfen wird. Lassen Sie den konkreten Sachverhalt benennen und vergleichen Sie ihn mit dem Gegenstand der Anklage. Eine andere rechtliche Bezeichnung allein beantwortet diese Abgrenzung nicht.