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Weitere Tat in der Hauptverhandlung: Zustimmung und getrennte Verfolgung nach § 263 StPO

Wann darf das Schöffengericht über eine weitere Tat urteilen? § 263 StPO regelt Zustimmung, getrennte Verfolgung und Vorbereitung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

11. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wird dem Angeklagten während der Hauptverhandlung eine weitere Tat vorgeworfen, regelt § 263 StPO, ob das Schöffengericht die Verhandlung und das Urteil darauf ausdehnen kann. Maßgeblich sind der genaue Vorwurf, ein zulässiger Antrag und, in bestimmten Fällen, die Zustimmung des Angeklagten.

Das Gesetz unterscheidet außerdem zwischen der selbständigen Verfolgung der hinzugekommenen Tat und einer neuen Hauptverhandlung über sämtliche Vorwürfe. Welche Folge in Betracht kommt, hängt unter anderem von der notwendigen Vorbereitung und der Zuständigkeit des Gerichts ab.

§ 263 StPO

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01 Frage 1

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§ 263 StPO unterscheidet danach, welche Tat vorgeworfen wird, ob sofort entschieden werden kann und ob das Gericht zuständig ist.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht der möglichen Situationen

01

Den zusätzlichen Tatvorwurf zuerst genau abgrenzen.

§ 263 setzt voraus, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung eine andere Tat vorgeworfen wird. Lassen Sie den konkreten Sachverhalt benennen und vergleichen Sie ihn mit dem Gegenstand der Anklage. Eine andere rechtliche Bezeichnung allein beantwortet diese Abgrenzung nicht.

02

Die Zustimmungspflicht hängt vom Vergleich der Strafgesetze ab.

Die Zustimmung ist nach § 263 Abs. 1 nur erforderlich, wenn der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen der weiteren Tat unter ein strengeres Strafgesetz fiele als bei der angeklagten Tat. Besprechen Sie den Vergleich der beiden Strafgesetze mit der Verteidigung, bevor Sie zur sofortigen Aburteilung Stellung nehmen.

Wird die erforderliche Zustimmung zur sofortigen Aburteilung verweigert, bleibt das Urteil auf den Gegenstand der Anklage beschränkt. Auf Verlangen des Anklägers ist die selbständige Verfolgung der weiteren Tat vorzubehalten; ohne Vorbehalt ist spätere Verfolgung unzulässig.

03

Vorbereitung und Zuständigkeit können die sofortige Entscheidung ausschließen.

Ist eine sorgfältigere Vorbereitung nötig oder ist das Schöffengericht für die weitere Tat nicht zuständig, muss sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage beschränken. Das gilt auch, wenn der Angeklagte in einem zustimmungspflichtigen Fall seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung verweigert. Auf Verlangen des Anklägers ist die selbständige Verfolgung der weiteren Tat vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist eine spätere Verfolgung dieser Tat unzulässig.

04

Eine neue Hauptverhandlung kann alle Vorwürfe umfassen.

Das Schöffengericht kann die laufende Hauptverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten. Das unterscheidet sich von der selbständigen Verfolgung nur der hinzugekommenen Tat. In beiden Fällen verlangt § 263 Abs. 4 binnen drei Monaten einen Schritt des Anklägers: Rücktritt von der Verfolgung nach § 209 Abs. 1, Einbringen der Anklage oder Fortführung des Ermittlungsverfahrens. Sonst geht das Verfolgungsrecht verloren.

Wann § 263 StPO greift

§ 263 Abs. 1 betrifft den Fall, dass dem Angeklagten in der Hauptverhandlung eine andere Tat als die angeklagte zur Last gelegt wird. Die Bestimmung nennt ausdrücklich das Schöffengericht. Wird die weitere Tat von Amts wegen verfolgt, können Staatsanwalt oder Opfer die Ausdehnung beantragen. In anderen Fällen kann sie nur der zur Privatanklage Berechtigte begehren.

Der Einspruch gegen die Anklageschrift nach § 212 StPO betrifft ein anderes Verfahrensstadium. Den gesonderten Ablauf dieses Rechtsbehelfs erklärt der Beitrag Einspruch gegen die Anklageschrift nach § 212 StPO. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Vorwurf einer weiteren Tat während der Hauptverhandlung.

Wann die Zustimmung des Angeklagten nötig ist

Die Zustimmung ist nach § 263 Abs. 1 nur dann erforderlich, wenn der Angeklagte bei einer Verurteilung wegen der weiteren Tat unter ein strengeres Strafgesetz fiele als unter jenes, das auf die in der Anklageschrift angeführte Tat anzuwenden wäre. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ergibt sich aus dem Vergleich der in Betracht kommenden Strafgesetze.

Eine weitere Tat allein macht die Zustimmung daher nicht automatisch erforderlich. Lassen Sie zuerst feststellen, welches Strafgesetz auf den ursprünglichen Anklagevorwurf und welches auf die hinzugekommene Tat angewendet werden soll. Die konkrete rechtliche Einordnung gehört in die Verteidigungsbesprechung.

Sorgfältige Vorbereitung und getrennte Verfolgung

Ist die Zustimmung in einem solchen Fall erforderlich und verweigert der Angeklagte seine Zustimmung zur sofortigen Aburteilung, beschränkt sich das Urteil auf den Gegenstand der Anklage. Dasselbe gilt, wenn eine sorgfältigere Vorbereitung nötig erscheint oder das Schöffengericht für die hinzugekommene Straftat nicht zuständig ist.

Auf Verlangen des Anklägers muss das Gericht die selbständige Verfolgung der weiteren Tat vorbehalten. Fehlt ein solcher Vorbehalt, ist eine spätere Verfolgung wegen dieser Tat unzulässig. Die Verteidigung sollte deshalb klären, ob ein Antrag auf Vorbehalt gestellt wird und welche konkrete Tat davon erfasst sein soll.

Neue Hauptverhandlung über alle Vorwürfe

Nach den Umständen kann das Schöffengericht die Hauptverhandlung abbrechen und die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten einer neuen Hauptverhandlung vorbehalten. Dieser Weg erfasst sämtliche Vorwürfe. Die selbständige Verfolgung nach Abs. 2 betrifft dagegen die hinzugekommene Tat.

Für beide Fälle setzt § 263 Abs. 4 eine Frist von drei Monaten. Der Ankläger muss innerhalb dieses Zeitraums von der Verfolgung nach § 209 Abs. 1 zurücktreten, die Anklage einbringen oder das Ermittlungsverfahren fortführen. Bei Versäumung geht das Verfolgungsrecht verloren.

Was die Verteidigung sofort klären sollte

Halten Sie fest, welche konkrete weitere Tat behauptet wird und worin sie sich von der angeklagten Tat unterscheidet. Vergleichen Sie die Tatsachen und die dafür genannten Strafgesetze. Fragen Sie, ob das Gericht sofort entscheiden will, welche Beweise noch sorgfältige Vorbereitung erfordern und ob das Schöffengericht für die weitere Tat zuständig ist.

Wenn die Verhandlung unterbrochen oder ein Vorbehalt erwogen wird, klären Sie, ob nur die zusätzliche Tat oder alle Vorwürfe Gegenstand des weiteren Verfahrens sein sollen. Zum allgemeinen Ablauf der Verhandlung informiert der Beitrag Hauptverhandlung: Ablauf für Beschuldigte.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zu § 263 StPO

Ist jede neue rechtliche Bewertung eine weitere Tat? +
§ 263 knüpft an eine andere Tat an, die dem Angeklagten während der Hauptverhandlung vorgeworfen wird. Ob eine neue rechtliche Einordnung denselben oder einen anderen Sachverhalt betrifft, muss anhand der Anklage und des konkreten Vorwurfs geprüft werden.
Muss der Angeklagte jeder Ausdehnung zustimmen? +
Nein. Die Zustimmung ist nach § 263 Abs. 1 nur erforderlich, wenn eine Verurteilung wegen der weiteren Tat unter ein strengeres Strafgesetz fiele als wegen der angeklagten Tat.
Kann die weitere Tat später selbständig verfolgt werden? +
Ja, wenn das Gericht auf Verlangen des Anklägers die selbständige Verfolgung vorbehält. Ohne diesen Vorbehalt ist eine spätere Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat nicht zulässig.
Kann eine neue Hauptverhandlung alle Vorwürfe umfassen? +
Ja. § 263 Abs. 3 erlaubt dem Schöffengericht, die Entscheidung über alle dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten einer neuen Hauptverhandlung vorzubehalten.
Gilt § 263 für jede Gerichtsbesetzung? +
Der Wortlaut des § 263 nennt das Schöffengericht. Bei einer anderen Gerichtsbesetzung muss die anwendbare Verfahrensregel gesondert geprüft werden.
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