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Nötigung nach § 105 StGB: Wann Druck strafbar wird

Nötigung nach § 105 StGB: Tatmittel Gewalt und gefährliche Drohung, die Rechtswidrigkeitsklausel des Abs 2, schwere Nötigung nach § 106 und die Einordnung zur Drohung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

23. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein Streit eskaliert, jemand droht mit einer Anzeige, um eine Zahlung durchzusetzen, oder es wird Druck im Geschäftsleben aufgebaut. Schnell steht der Vorwurf der Nötigung im Raum. Für Beschuldigte stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen erlaubter Durchsetzung eigener Interessen und strafbarer Nötigung verläuft. Betroffene wollen wissen, ab wann sie sich wehren können.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was Nötigung nach § 105 StGB bedeutet, welche Tatmittel erfasst sind, welche Rolle die Rechtswidrigkeitsklausel des § 105 Abs 2 spielt und wann eine schwere Nötigung nach § 106 vorliegt. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob ein Verhalten als Nötigung strafbar ist, hängt vom eingesetzten Mittel und vom verfolgten Zweck ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob ein Verhalten als Nötigung strafbar ist, hängt vom eingesetzten Mittel und vom verfolgten Zweck ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Als Beschuldigter: vor der Einvernahme beraten lassen, Mittel und Zweck der Handlung klären.

Nötigung nach § 105 StGB setzt voraus, dass ein anderer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Entscheidend ist oft die Frage, ob das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck den guten Sitten widerstreitet. Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor der ersten Einvernahme genau geklärt werden, was tatsächlich gesagt und getan wurde.

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben. Gerade bei Konflikten im Geschäfts- oder Privatleben liegt die Grenze zwischen erlaubter Interessenwahrnehmung und strafbarer Nötigung im Detail.

Vertiefung: die Rechtswidrigkeitsklausel des § 105 Abs 2 →
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Drohung mit einer Anzeige: erlaubt oder strafbar entscheidet sich am angestrebten Zweck.

Die Ankündigung, eine Anzeige zu erstatten oder eine Klage einzubringen, ist für sich genommen nicht strafbar. Es ist erlaubt, ein bestehendes Recht durchzusetzen. Eine Nötigung kann aber vorliegen, wenn die Drohung mit der Anzeige eingesetzt wird, um etwas durchzusetzen, das mit der angedrohten Anzeige sachlich nichts zu tun hat.

Maßgeblich ist die Klausel des § 105 Abs 2 StGB: Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet. Aus anwaltlicher Perspektive kommt es deshalb auf den inneren Zusammenhang von Mittel und Zweck an.

Vertiefung: Mittel-Zweck-Relation und gute Sitten →
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Als Betroffener: Druckmittel und Forderung dokumentieren, Anzeige prüfen.

Wer mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird, kann Opfer einer Nötigung sein. Sichern Sie Nachrichten, Aufzeichnungen und Zeugen, aus denen sich die Forderung und das eingesetzte Druckmittel ergeben. Je genauer der Ablauf festgehalten ist, desto besser lässt sich die Strafbarkeit beurteilen.

Nötigung ist ein Offizialdelikt, die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, die Beweislage vor einer Anzeige zu ordnen und die eigene Position klar darzustellen.

Vertiefung: Tatbild der Nötigung →
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Schwere Nötigung nach § 106: deutlich höhere Strafdrohung bei qualifizierten Drohungen.

Die schwere Nötigung nach § 106 StGB greift unter anderem dann, wenn mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht wird, wenn das Opfer in einen qualvollen Zustand versetzt oder längere Zeit hindurch in einen solchen Zustand gehalten wird. Die Strafdrohung steigt dann auf sechs Monate bis fünf Jahre.

Aus anwaltlicher Perspektive ist hier entscheidend, ob tatsächlich eine qualifizierte Drohung vorlag und wie ernst sie gemeint und zu verstehen war. Diese Einordnung sollte früh und sorgfältig erfolgen.

Vertiefung: schwere Nötigung § 106 →

Das Tatbild der Nötigung

Nach § 105 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Strafdrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Abgenötigtes Verhalten. Anders als bei der bloßen Drohung kommt es bei der Nötigung darauf an, dass das Opfer zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Erfasst ist die Handlung ebenso wie die Duldung oder die Unterlassung.

Vorsatz. Der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er den anderen durch das Mittel zu dem Verhalten zwingt. Eine bloß unbedachte Äußerung im Streit erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres.

Offizialdelikt. Die Nötigung wird von Amts wegen verfolgt. Eine Rücknahme der Anzeige beendet das Verfahren nicht automatisch.

Die Tatmittel: Gewalt und gefährliche Drohung

Strafbar ist die Nötigung nur, wenn sie mit einem der gesetzlich genannten Mittel geschieht.

Gewalt. Gemeint ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft, um einen tatsächlichen oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Das kann das Festhalten, das Wegdrängen oder das Versperren eines Weges sein.

Gefährliche Drohung. Eine gefährliche Drohung ist nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder an anderen geschützten Rechtsgütern, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Es kommt auf die Eignung an, nicht darauf, ob das Opfer tatsächlich in Furcht versetzt wurde.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung des Mittels oft der erste Streitpunkt, weil ohne taugliches Mittel keine Nötigung vorliegt.

Die Rechtswidrigkeitsklausel des § 105 Abs 2

Eine Besonderheit der Nötigung ist die Klausel des § 105 Abs 2 StGB. Danach ist die Tat nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Mittel-Zweck-Relation. Es genügt also nicht, dass ein taugliches Mittel eingesetzt wurde. Geprüft wird, ob der Einsatz des Mittels gerade zur Erreichung des verfolgten Zwecks als verwerflich erscheint. Wer ein berechtigtes Anliegen mit einem sachlich dazu passenden Druckmittel verfolgt, handelt regelmäßig nicht rechtswidrig.

Beispiel Drohung mit Anzeige. Wer mit einer Anzeige droht, um eine berechtigte Forderung durchzusetzen, die mit dem angezeigten Verhalten zusammenhängt, bleibt in der Regel straflos. Wird die Drohung mit einer Anzeige dagegen eingesetzt, um etwas völlig Sachfremdes zu erreichen, kann die Mittel-Zweck-Relation sittenwidrig und damit strafbar sein.

Aus anwaltlicher Perspektive entscheidet sich an dieser Klausel häufig der gesamte Fall, weil viele Konflikte im Grenzbereich zwischen legitimer Interessenwahrnehmung und unzulässigem Druck liegen.

Schwere Nötigung nach § 106 StGB

Unter bestimmten Voraussetzungen liegt eine schwere Nötigung nach § 106 StGB mit deutlich höherer Strafdrohung vor.

Qualifizierte Drohungen. Erfasst sind unter anderem die Drohung mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie sowie mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung.

Qualvoller Zustand. Eine schwere Nötigung liegt auch vor, wenn das Opfer durch die Tat in einen qualvollen Zustand versetzt oder längere Zeit hindurch in einen solchen Zustand gehalten wird.

Strafdrohung. Die schwere Nötigung ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten Person zur Folge, steigt der Strafrahmen auf ein bis zehn Jahre.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Nötigung und gefährliche Drohung nach § 107 StGB werden leicht verwechselt, betreffen aber unterschiedliche Situationen.

Gefährliche Drohung. Bei § 107 StGB geht es um die Drohung selbst, die dem Opfer begründete Besorgnis einflößen soll. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird.

Nötigung. Bei § 105 StGB tritt zur gefährlichen Drohung oder Gewalt das abgenötigte Verhalten hinzu. Das Opfer wird also gerade zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Einordnung wichtig, weil sich Tatbestand und Strafdrohung unterscheiden und im Einzelfall beide Vorwürfe nebeneinander stehen können.

Die häufigsten Fehler bei einem Nötigungsvorwurf. Annehmen, jede Drohung mit einer Anzeige sei strafbar oder umgekehrt stets erlaubt. Als Beschuldigter ohne Akteneinsicht zur Sache aussagen. Den Zusammenhang zwischen Forderung und Druckmittel nicht dokumentieren. In allen Fällen gilt: Der innere Zusammenhang von Mittel und Zweck entscheidet und sollte früh und genau festgehalten werden.

Häufige Fragen

Was Sie zur Nötigung in Österreich wissen müssen.

Ist die Drohung mit einer Anzeige strafbar? +

Nicht automatisch. Wer mit einer Anzeige droht, um eine berechtigte und sachlich zusammenhängende Forderung durchzusetzen, bleibt in der Regel straflos. Strafbar kann es werden, wenn die Anzeige als Druckmittel für etwas Sachfremdes eingesetzt wird. Maßgeblich ist die Klausel des § 105 Abs 2 StGB, wonach es auf die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ankommt.

Welche Strafe droht bei Nötigung? +

Die einfache Nötigung nach § 105 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Bei einer schweren Nötigung nach § 106 StGB reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei Selbstmord oder Selbstmordversuch der genötigten Person von einem bis zu zehn Jahren.

Was ist eine gefährliche Drohung? +

Eine gefährliche Drohung ist nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder an anderen Rechtsgütern, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Entscheidend ist die Eignung der Drohung, nicht ob das Opfer tatsächlich in Furcht geriet.

Wann ist eine Nötigung schwer? +

Eine schwere Nötigung nach § 106 StGB liegt unter anderem bei der Drohung mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz vor sowie dann, wenn das Opfer in einen qualvollen Zustand versetzt oder längere Zeit hindurch in einem solchen Zustand gehalten wird.

Was soll ich als Beschuldigter zuerst tun? +

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt und Akteneinsicht genommen haben. Sichern Sie den vollständigen Schriftverkehr, aus dem sich Forderung und Drohung ergeben. Gerade bei der Nötigung entscheidet der genaue Zusammenhang von Mittel und Zweck über die Strafbarkeit.

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