Als Beschuldigter: vor der Einvernahme beraten lassen, Mittel und Zweck der Handlung klären.
Nötigung nach § 105 StGB setzt voraus, dass ein anderer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gezwungen wird. Entscheidend ist oft die Frage, ob das eingesetzte Mittel im Verhältnis zum verfolgten Zweck den guten Sitten widerstreitet. Aus anwaltlicher Perspektive sollte vor der ersten Einvernahme genau geklärt werden, was tatsächlich gesagt und getan wurde.
Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben. Gerade bei Konflikten im Geschäfts- oder Privatleben liegt die Grenze zwischen erlaubter Interessenwahrnehmung und strafbarer Nötigung im Detail.