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Leib und Leben

Notwehr und Notstand: Wann Verteidigung straflos bleibt (§§ 3, 10 StGB)

Notwehr nach § 3 StGB und entschuldigender Notstand nach § 10 StGB: Voraussetzungen, die Notwehrüberschreitung aus Furcht und Schrecken sowie die Putativnotwehr.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

25. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Nach einer Auseinandersetzung steht oft die Frage im Raum, ob das eigene Handeln durch Notwehr gerechtfertigt war. Wer angegriffen wird und sich wehrt, kann straflos bleiben. Die Grenzen sind aber eng. Gerade in der Hektik einer Konfrontation lässt sich das richtige Maß schwer einschätzen. Für Beschuldigte ist entscheidend, ob eine Notwehrlage bestand und ob die Verteidigung notwendig war.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann Notwehr nach § 3 StGB eine Verteidigung rechtfertigt, was bei einer Notwehrüberschreitung gilt, wie die irrtümlich angenommene Notwehr beurteilt wird und wann der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB greift. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob eine Verteidigung straflos bleibt, hängt davon ab, ob eine Notwehrlage bestand und ob die Verteidigung notwendig und angemessen war. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Ob eine Verteidigung straflos bleibt, hängt davon ab, ob eine Notwehrlage bestand und ob die Verteidigung notwendig und angemessen war. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Verteidigung nach einem Angriff: Notwehrlage und Notwendigkeit der Abwehr prüfen.

Notwehr nach § 3 StGB rechtfertigt eine Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf bestimmte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen. Wer in einer solchen Lage die notwendige Verteidigung wählt, handelt gerechtfertigt und damit straflos.

Aus anwaltlicher Perspektive ist entscheidend, den genauen Ablauf festzuhalten: Wer hat angefangen, wie war die Bedrohung, welche Abwehr war erforderlich. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben.

Vertiefung: die Voraussetzungen der Notwehr →
02

Mögliche Notwehrüberschreitung: Maß der Abwehr und Affektlage prüfen.

Wird das notwendige Maß der Verteidigung überschritten oder ein offensichtlich unangemessenes Mittel eingesetzt, liegt eine Notwehrüberschreitung vor. Geschieht dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, ist die Tat nach § 3 Abs 2 StGB nur dann strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Aus anwaltlicher Perspektive ist gerade die Affektlage genau zu prüfen, weil sie über die Strafbarkeit entscheiden kann. Halten Sie fest, wie Sie die Situation erlebt haben und wie schnell alles ablief.

Vertiefung: die Notwehrüberschreitung →
03

Irrtümlich angenommene Notwehr: die Putativnotwehr wird gesondert beurteilt.

Wer irrtümlich annimmt, angegriffen zu werden, obwohl objektiv keine Notwehrlage besteht, befindet sich in einer Putativnotwehr. Diese Konstellation wird nicht nach den Regeln der echten Notwehr, sondern als Irrtum beurteilt. Je nachdem, ob der Irrtum vermeidbar war, kann eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommen.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es darauf an, welche Anhaltspunkte für einen Angriff vorlagen und ob die Fehleinschätzung nachvollziehbar war. Diese Einordnung sollte sorgfältig erfolgen.

Vertiefung: die Putativnotwehr →
04

Handeln in einer Notlage: der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB.

Ging es nicht um die Abwehr eines Angriffs, sondern um die Rettung aus einer unmittelbar drohenden Gefahr, kommt der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB in Betracht. Er setzt voraus, dass ein unmittelbar drohender bedeutender Nachteil von sich oder einem anderen abgewendet werden sollte und kein anderes Verhalten zumutbar war.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Verhältnismäßigkeit zwischen abgewendetem und zugefügtem Nachteil zentral. Halten Sie fest, welche Gefahr bestand und welche Handlungsalternativen es gab.

Vertiefung: der entschuldigende Notstand →

Die Voraussetzungen der Notwehr nach § 3 StGB

Notwehr nach § 3 StGB ist ein Rechtfertigungsgrund. Wer die Voraussetzungen erfüllt, handelt nicht rechtswidrig und bleibt straflos.

Notwehrlage. Erforderlich ist ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf bestimmte notwehrfähige Rechtsgüter. Geschützt sind nach dem Gesetz Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen, also sowohl die eigenen als auch jene eines anderen.

Notwehrhandlung. Gerechtfertigt ist nur die notwendige Verteidigung, also jenes Mittel, das den Angriff sicher und endgültig abwehrt und zugleich das schonendste unter den gleich wirksamen ist. Eine Pflicht zur Flucht besteht grundsätzlich nicht.

Verteidigungswille. Der Verteidigende muss in Kenntnis der Notwehrlage handeln, also um den Angriff abzuwehren.

Grenzen der notwendigen Verteidigung

Die Notwehr ist nicht grenzenlos. Das Gesetz kennt eine wichtige Einschränkung.

Unangemessene Verteidigung bei geringem Nachteil. Die Verteidigung ist nicht gerechtfertigt, wenn dem Angegriffenen nur ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist. Es besteht also ein gewisses Verhältnismäßigkeitserfordernis, wenn nur ein geringfügiges Rechtsgut bedroht ist.

Notwendiges Maß. Stehen mehrere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung, ist das schonendste zu wählen. Wer ohne Not zu einem deutlich gefährlicheren Mittel greift, überschreitet das notwendige Maß.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Rekonstruktion der Bedrohung wichtig, weil sich daran die Notwendigkeit und Angemessenheit der Abwehr bemisst.

Die Notwehrüberschreitung nach § 3 Abs 2 StGB

Wird die Grenze der notwendigen Verteidigung überschritten, ist die Tat nicht ohne Weiteres strafbar.

Überschreitung des Maßes. Eine Notwehrüberschreitung liegt vor, wenn das notwendige Maß der Verteidigung überschritten oder ein offensichtlich unangemessenes Mittel eingesetzt wird.

Asthenische Affekte. Geschieht die Überschreitung aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, ist der Täter nach § 3 Abs 2 StGB nur dann zu bestrafen, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. Diese sogenannten asthenischen Affekte können also zur Straflosigkeit führen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Regelung oft entscheidend, weil sie die Lage in der Hektik einer Konfrontation berücksichtigt.

Die Putativnotwehr: irrtümlich angenommene Notwehr

Nicht jede vermeintliche Notwehrlage ist eine echte.

Irrtum über die Notwehrlage. Wer irrtümlich annimmt, angegriffen zu werden, obwohl objektiv kein Angriff vorliegt, handelt in Putativnotwehr. Diese Konstellation wird nach den Regeln über den Irrtum beurteilt.

Vermeidbarkeit des Irrtums. War der Irrtum unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos. War er vermeidbar, also bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar, kommt eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht, soweit ein solches mit Strafe bedroht ist.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es darauf an, welche konkreten Anhaltspunkte für einen Angriff sprachen und ob die Fehleinschätzung nachvollziehbar war.

Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB

Vom Angriff abzugrenzen ist die Gefahrenlage, die den Notstand betrifft.

Voraussetzungen. Nach § 10 StGB handelt entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll. Hinzu kommt, dass in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.

Grenzen. Der Notstand entschuldigt nicht, wenn sich der Täter der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund ausgesetzt hat oder wenn er die Gefahr auf sich zu nehmen hatte. Unterliegt der Täter einem Irrtum über einen Umstand, der ihn entschuldigen würde, kann er nur wegen fahrlässiger Begehung bestraft werden.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Verhältnismäßigkeit zwischen abgewendetem und zugefügtem Nachteil der zentrale Prüfungspunkt.

Die häufigsten Fehler nach einer Notwehrsituation. Annehmen, jede Reaktion auf einen Angriff sei automatisch gerechtfertigt. Den genauen Ablauf nicht festhalten, sodass später unklar bleibt, wer angegriffen hat. Als Beschuldigter ohne Akteneinsicht aussagen und die Notwehrlage falsch darstellen. In allen Fällen gilt: Den Ablauf und die eigene Wahrnehmung früh und genau dokumentieren.

Häufige Fragen

Was Sie zu Notwehr und Notstand wissen müssen.

Wann ist eine Verteidigung durch Notwehr gerechtfertigt? +

Notwehr nach § 3 StGB rechtfertigt die notwendige Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen. Gerechtfertigt ist nur das Mittel, das den Angriff sicher abwehrt und zugleich das schonendste unter den gleich wirksamen ist.

Muss ich vor einem Angriff fliehen? +

Eine allgemeine Pflicht zur Flucht besteht bei der Notwehr grundsätzlich nicht. Wer rechtswidrig angegriffen wird, darf sich verteidigen. Zu beachten ist aber die Einschränkung, dass die Verteidigung bei nur geringem drohendem Nachteil nicht unangemessen schwer sein darf.

Was passiert, wenn ich die Notwehr überschritten habe? +

Wird das notwendige Maß überschritten oder ein offensichtlich unangemessenes Mittel eingesetzt, liegt eine Notwehrüberschreitung vor. Geschieht dies aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, ist die Tat nach § 3 Abs 2 StGB nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist.

Was gilt, wenn ich mich nur bedroht gefühlt habe? +

Wer irrtümlich eine Notwehrlage annimmt, handelt in Putativnotwehr. Diese wird nach den Regeln über den Irrtum beurteilt. War der Irrtum unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos. War er vermeidbar, kommt eine Bestrafung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht.

Worin unterscheidet sich der Notstand von der Notwehr? +

Die Notwehr betrifft die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs durch einen Menschen. Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB betrifft die Rettung aus einer unmittelbar drohenden Gefahr und setzt unter anderem voraus, dass der drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der abgewendete Nachteil und kein anderes Verhalten zumutbar war.

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