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Patientengeheimnis weitergegeben: Strafbarkeit nach § 121 StGB

§ 121 StGB schützt Gesundheitsgeheimnisse aus bestimmten Berufen. Voraussetzungen, Rechtfertigung, Strafdrohung und Verfolgung verständlich erklärt.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

27. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer Gesundheitsdaten aus einer beruflichen Tätigkeit weitergibt oder verwendet, kann sich nach § 121 StGB strafbar machen. Die Vorschrift schützt ein Geheimnis über den Gesundheitszustand, das einer Person gerade durch einen gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf, eine bestimmte Verwaltungstätigkeit im Gesundheitsbereich oder eine Versicherungstätigkeit anvertraut wurde oder zugänglich war.

Für die rechtliche Einordnung müssen Daten, Berufsrolle, Empfänger, Zweck und mögliche Rechtfertigungsgründe gemeinsam betrachtet werden. Der Beitrag grenzt § 121 StGB von den allgemeinen Aussageverweigerungsrechten nach §§ 156 und 157 StPO ab. Ein allgemeines Recht, jede Frage zu Gesundheitsdaten unbeantwortet zu lassen, folgt aus § 121 StGB allein nicht.

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01 Frage 1

Welche Situation liegt vor?

§ 121 StGB betrifft Gesundheitsgeheimnisse aus bestimmten beruflichen Tätigkeiten. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Rechtsgrundlage, Datenumfang und Zweck der Anfrage einzeln prüfen.

§ 121 StGB beantwortet nicht jede behördliche Anfrage nach Gesundheitsdaten. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der bezeichnete Datenumfang und der Zweck der Übermittlung. Eine Anfrage sollte deshalb gemeinsam mit ihrer Begründung, dem betroffenen Zeitraum und der beruflichen Rolle der angefragten Person gesichert werden.

Eine pauschale Weitergabe des gesamten Patientenbestands lässt sich aus einer allgemeinen Anfrage nicht ableiten. Prüfen Sie, ob eine Einwilligung, eine gesetzliche Pflicht, eine gerichtliche Anordnung oder ein anderer tragfähiger Grund vorliegt. Die Weitergabe sollte auf den erforderlichen Bestand begrenzt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Weitergabe und Verwendung prüfen →
02

Tatbestand, Datenbezug und mögliche Strafdrohung nach § 121 StGB einordnen.

§ 121 StGB erfasst die Offenbarung oder Verwertung eines Geheimnisses über den Gesundheitszustand, wenn die Information gerade durch eine gesetzlich geregelte Gesundheits- oder bestimmte Verwaltungstätigkeit zugänglich wurde. Zusätzlich muss die Handlung geeignet sein, ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person zu verletzen.

Im Grundtatbestand droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wurde die Handlung mit dem Ziel gesetzt, einen Vermögensvorteil zu erlangen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, reicht die Strafdrohung bis zu drei Jahren. Für die Einordnung sind daher Kommunikationsweg, Empfänger, Zweck und konkrete Daten wichtig.

Voraussetzungen des § 121 StGB →
03

Sonderregeln für Sachverständige, Hilfskräfte und Ausbildungsteilnehmende prüfen.

Für einen von Gericht oder Behörde bestellten Sachverständigen enthält § 121 Abs 3 StGB eine eigene Regel. Erfasst sind Geheimnisse, die ausschließlich durch die Sachverständigentätigkeit anvertraut oder zugänglich wurden und deren Offenbarung ein berechtigtes Interesse verletzen kann. Die Bestellung allein erlaubt daher keine freie Verwendung aller bekannt gewordenen Gesundheitsdaten.

Nach § 121 Abs 4 StGB werden Hilfskräfte und Personen in Ausbildung den in den Abs 1 und 3 genannten Tätigkeiten gleichgestellt. Maßgeblich bleiben die konkrete Tätigkeit, die Herkunft der Information und die konkrete Weitergabe. Sichern Sie Auftrag, Befund, Kommunikationsweg und Empfängerkreis.

Sachverständige und Hilfskräfte →
04

Rechtfertigung, Vorsatz und Verfolgungsvoraussetzung getrennt beurteilen.

§ 121 Abs 5 StGB schließt eine Bestrafung aus, wenn Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt war. Ob das greift, hängt vom Anlass, vom konkreten Datenumfang und vom gewählten Übermittlungsweg ab. Eine pauschale Berufung auf ein Interesse genügt dafür nicht.

Zusätzlich sind die subjektive Tatseite, eine mögliche qualifizierte Zielsetzung nach Abs 2 und die Ermächtigung nach Abs 6 zu prüfen. Die betroffene Person kann durch die Ermächtigung Einfluss auf die Verfolgung nehmen. Dafür brauchen Sie eine genaue Darstellung des Vorgangs und der beteiligten Personen.

Rechtfertigung und Verfolgung →

Was § 121 StGB konkret schützt

§ 121 StGB trägt die Überschrift Verletzung von Berufsgeheimnissen. Im Grundtatbestand geht es um ein Geheimnis, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft. Die Information muss der handelnden Person ausschließlich kraft ihres Berufes anvertraut worden oder zugänglich geworden sein. Private Kenntnis, ein Gerücht oder eine allgemein bekannte Tatsache genügt deshalb nicht automatisch.

Der geschützte Zugang kann aus der berufsmäßigen Ausübung eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs stammen. Erfasst sind außerdem bestimmte Aufgaben in der Verwaltung einer Krankenanstalt oder eines anderen Gesundheitsdiensteanbieters sowie Aufgaben der Kranken-, Unfall-, Lebens- oder Sozialversicherung. Für jede Konstellation muss die konkrete berufliche Funktion festgestellt werden.

Die Offenbarung oder Verwertung muss geeignet sein, ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die die Tätigkeit in Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch genommen wurde. Der Schutz hängt daher nicht allein vom Etikett Patientengeheimnis ab. Inhalt, Empfängerkreis und mögliche Folgen der Handlung gehören zur Prüfung.

Welche Voraussetzungen für § 121 StGB gelten

Für eine belastbare Einordnung sind vier Punkte zusammenzuführen: der Gesundheitsbezug der Information, die berufliche Zugangssituation, die konkrete Handlung und die mögliche Verletzung eines berechtigten Interesses. Fehlt ein Glied, kann der Vorwurf anders zu beurteilen sein. Eine unzulässige Datenverarbeitung nach anderen Rechtsvorschriften ist daher nicht automatisch eine Straftat nach § 121 StGB.

Die Daten müssen sich auf den Gesundheitszustand einer Person beziehen. Dazu können Befunde, Diagnosen, Therapien, Medikamente oder Informationen über eine Behandlung gehören. Ob eine einzelne Angabe den erforderlichen Geheimnischarakter besitzt, hängt vom Zusammenhang und von der Erkennbarkeit für den Empfänger ab. Die Prüfung bleibt an den konkreten Inhalt gebunden.

Auch der berufliche Zugang muss feststehen. Wer eine Information zufällig, privat oder außerhalb der geschützten Tätigkeit erfahren hat, fällt nicht allein deshalb unter § 121 StGB, weil die Information medizinisch ist. Umgekehrt kann die Vorschrift auch Personen erfassen, die keine Behandlung durchführen, wenn sie eine der ausdrücklich genannten Verwaltungstätigkeiten ausüben.

Prüfpunkte

Die vier Fragen zum Berufsgeheimnis

Die rechtliche Einordnung beginnt mit dem konkreten Datenzugang und endet bei Zweck und Wirkung der Handlung.

Prüfung einer möglichen Verletzung von Berufsgeheimnissen
Prüfpunkt Entscheidende Frage Wichtige Unterlage
Gesundheitsbezug Betrifft die Information den Gesundheitszustand einer Person? Befund, Nachricht oder Datenexport im Original
Beruflicher Zugang Wurde die Information ausschließlich kraft der konkreten Tätigkeit bekannt? Dienstrolle, Auftrag und Zugriffsprotokoll
Handlung Wurde das Geheimnis offenbart oder verwertet und an wen gelangte es? Nachricht, Gesprächsnotiz oder Übermittlungsnachweis
Interesse Konnte die Handlung ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person verletzen? Empfängerkreis, Anlass und mögliche Folgen

Patientengeheimnis und Aussageverweigerung

§ 121 StGB und die Aussageverweigerung nach der StPO verfolgen unterschiedliche Ziele. § 121 StGB regelt die strafrechtliche Verantwortung für die Offenbarung oder Verwertung eines Gesundheitsgeheimnisses. §§ 156 und 157 StPO regeln, unter welchen Voraussetzungen eine als Zeuge geladene Person von der Aussage befreit ist oder einzelne Fragen nicht beantworten muss.

§ 157 Abs 1 Z 2 bis 5 StPO zählt bestimmte Berufsgruppen und berufliche Geheimnisbereiche ausdrücklich auf. Dazu gehören unter anderem Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Wirtschaftstreuhänder, bestimmte psychosoziale Berufe, Medienmitarbeiter und gesetzlich geheim gehaltene Wahlhandlungen. Ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht für jede Person im Gesundheitsbereich lässt sich daraus nicht ableiten.

Wer eine Vorladung erhält, sollte daher die eigene Berufsrolle, die konkrete Frage und die Herkunft der Information getrennt prüfen. Das Patientengeheimnis kann die Weitergabe rechtlich begrenzen. Ob die einzelne Person eine Aussage verweigern darf, hängt zusätzlich von der einschlägigen Bestimmung der StPO und der konkreten Vernehmungssituation ab.

Offenbarung, Verwertung und unzulässiges Verlangen

§ 121 Abs 1 StGB nennt zwei Handlungsformen: das Offenbaren und das Verwerten. Offenbaren bedeutet, dass das Geheimnis einer anderen Person zugänglich gemacht wird. Verwerten beschreibt die Nutzung des Geheimnisses für einen eigenen oder fremden Zweck. Ob eine konkrete Handlung darunter fällt, entscheidet sich anhand des Datenflusses und des tatsächlichen Umgangs mit der Information.

Die Weitergabe kann mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch einen Zugriff auf ein System erfolgen. Auch eine scheinbar kleine Information kann im Zusammenhang mit weiteren Angaben Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand erlauben. Für die Prüfung sind deshalb Nachrichtentext, Empfänger, Zeitpunkt, Datenumfang und die technische Form der Übermittlung zu sichern.

§ 121 Abs 1a StGB erfasst außerdem das widerrechtliche Verlangen, dass eine Person Geheimnisse über ihren Gesundheitszustand offenbart, Einsicht gewährt oder eine Verwertung zulässt. Dafür muss die Absicht bestehen, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen dieser oder einer anderen Person für den Fall der Weigerung zu schädigen oder zu gefährden. Dieser Tatbestand richtet sich daher auf einen Druck zur Offenlegung.

Sachverständige, Hilfskräfte und Ausbildung

§ 121 Abs 3 StGB stellt einen von Gericht oder Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellten Sachverständigen gesondert unter Strafe, wenn er ein Geheimnis offenbart oder verwertet. Erfasst sind Informationen, die ausschließlich kraft der Sachverständigentätigkeit anvertraut oder zugänglich wurden und deren Weitergabe ein berechtigtes Interesse verletzen kann.

Der Verfahrensauftrag definiert den zulässigen Erkenntniszweck. Er ersetzt keine Prüfung des konkreten Datenumfangs. Ein Sachverständiger sollte daher zwischen den für die Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Angaben und zusätzlichen Informationen unterscheiden. Auch ein Befund, der in einem Gutachten nicht benötigt wird, darf nicht ohne Weiteres weitergegeben werden.

Nach § 121 Abs 4 StGB stehen Hilfskräfte und Personen, die zu Ausbildungszwecken an der Tätigkeit teilnehmen, den in den Abs 1 und 3 genannten Personen gleich. Für die rechtliche Bewertung sind ihre konkrete Aufgabe, die Zugriffsberechtigung und die Weitergabe an weitere Personen zu dokumentieren. Eine interne Weitergabe bleibt damit nicht automatisch folgenlos.

Wann ein öffentliches oder privates Interesse rechtfertigt

§ 121 Abs 5 StGB bestimmt, dass der Täter nicht zu bestrafen ist, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist. Beide Elemente sind gemeinsam zu prüfen. Ein nachvollziehbarer Anlass genügt nicht, wenn die gewählte Form oder der Umfang der Übermittlung darüber hinausgeht.

Zum Prüfprogramm gehören der Zweck der Weitergabe, die notwendige Datenmenge, der Empfängerkreis und die Möglichkeit einer schonenderen Übermittlung. Eine Meldung an eine zuständige Stelle kann anders zu beurteilen sein als eine Weitergabe an einen größeren Kreis. Auch eine Einwilligung oder ein Auftrag muss inhaltlich und zeitlich genau eingeordnet werden.

Die Rechtfertigung sollte bereits bei der Weitergabe dokumentiert werden. Dazu gehören der Anlass, die damals verfügbaren Informationen, die Abwägung des Interesses und die Entscheidung für den konkreten Übermittlungsweg. Nachträgliche allgemeine Erklärungen ersetzen diese Tatsachenbasis nur begrenzt.

Strafdrohung und Ermächtigung zur Verfolgung

Im Grundtatbestand nach § 121 Abs 1 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, fällt unter § 121 Abs 2 StGB. In diesem Fall reicht die Strafdrohung bis zu drei Jahren. Der konkrete Vorsatz ist daher ein eigener Prüfpunkt.

§ 121 Abs 6 StGB sieht vor, dass der Täter nur mit Ermächtigung der Person verfolgt wird, die im Interesse an der Geheimhaltung verletzt wurde. Diese Voraussetzung betrifft die Strafverfolgung. Sie beantwortet weder die Frage, ob eine Weitergabe zulässig war, noch ersetzt sie die Prüfung des Tatbestands und einer möglichen Rechtfertigung.

Bei einem Strafvorwurf sollten die betroffene Person, der berufliche Zugang, der Datenbestand, die Handlung und der Empfänger in einer zeitlichen Abfolge dargestellt werden. Erst danach lassen sich Vorsatz, Rechtfertigung und Ermächtigung sinnvoll beurteilen. Unvollständige Screenshots oder isolierte Nachrichten reichen für diese Einordnung oft nicht aus.

Welche Unterlagen jetzt gesichert werden sollten

Sichern Sie die ursprüngliche Anfrage, die weitergegebenen Daten und die Kommunikation mit jedem Empfänger. Notieren Sie, wann die Information bekannt wurde, welche berufliche Rolle bestand und ob es eine konkrete Einwilligung, Pflicht oder Anordnung gab. Veränderungen am Datenbestand sollten nachvollziehbar bleiben.

Bei einer behördlichen Anfrage gehören die Rechtsgrundlage, der bezeichnete Zeitraum, die angeforderten Daten und die zuständige Stelle in die Dokumentation. Bei einer bereits erfolgten Offenbarung sind Empfängerkreis, Übermittlungsweg und möglicher Zweck besonders wichtig. Bei Sachverständigen kommen Auftrag, Beweisfrage und Gutachtenversionen hinzu.

Die rechtliche Prüfung sollte außerdem zwischen § 121 StGB, Datenschutzfragen, berufsrechtlicher Verschwiegenheit und Aussageverweigerung nach der StPO unterscheiden. Diese Bereiche können miteinander verbunden sein, führen aber zu unterschiedlichen Voraussetzungen und Folgen. Eine geordnete Dokumentation erleichtert die Einordnung durch die Verteidigung.

Gesundheitsdaten dürfen nicht pauschal weitergegeben werden. Für § 121 StGB zählen Berufsrolle, Dateninhalt, Empfänger, Zweck und die konkrete Form der Übermittlung. Sichern Sie den vollständigen Vorgang, bevor Sie einzelne Nachrichten oder Dateien bewerten.

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Häufige Fragen

Patientengeheimnisse im Strafrecht klar eingeordnet.

Ist jede Weitergabe von Gesundheitsdaten nach § 121 StGB strafbar? +

Nein. Entscheidend sind unter anderem der Gesundheitsbezug, der berufliche Zugang, die konkrete Handlung und die Eignung zur Verletzung eines berechtigten Interesses. Zusätzlich kann eine Rechtfertigung nach § 121 Abs 5 StGB vorliegen.

Darf ich als Arzt jede Aussage zu Patientendaten verweigern? +

§ 121 StGB regelt die strafrechtliche Geheimhaltungspflicht. Ob eine Aussage im Strafverfahren verweigert werden darf, richtet sich zusätzlich nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO und der konkreten Berufsrolle. Ein allgemeines Recht für jede Gesundheitsberufsgruppe folgt aus § 121 StGB allein nicht.

Welche Strafe droht bei einer Verletzung des Patientengeheimnisses? +

Im Grundtatbestand sieht § 121 Abs 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Bei einer Handlung mit dem Ziel eines Vermögensvorteils oder eines Nachteils für eine andere Person reicht die Strafdrohung nach Abs 2 bis zu drei Jahren.

Gilt § 121 StGB auch für Sachverständige? +

Ja. § 121 Abs 3 StGB erfasst bestimmte Geheimnisse, die einem von Gericht oder Behörde bestellten Sachverständigen ausschließlich durch seine Sachverständigentätigkeit anvertraut oder zugänglich wurden. Nach Abs 4 werden Hilfskräfte und Ausbildungsteilnehmende den genannten Tätigkeiten gleichgestellt.

Was bedeutet die Ermächtigung nach § 121 Abs 6 StGB? +

Der Täter wird wegen der in § 121 Abs 1 und 3 genannten Fälle nur mit Ermächtigung der Person verfolgt, deren Interesse an der Geheimhaltung verletzt wurde. Diese Voraussetzung ersetzt weder die Prüfung des Tatbestands noch eine mögliche Rechtfertigung.

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