Zugang zur Gefangenenbücherei und das konkrete Anliegen dokumentieren.
Nach § 59 StVG ist in jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen eine Bücherei einzurichten. Strafgefangene können daraus Bücher und Zeitschriften entlehnen. Bei der Ausstattung ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.
Für eine Prüfung halten Sie fest, welches Werk oder welche Zeitschrift Sie angefragt haben, wann Sie das Anliegen gestellt haben und welche Antwort Sie erhalten haben. Der gesetzliche Anspruch auf eine Bücherei bedeutet nicht, dass jedes einzelne Werk jederzeit verfügbar sein muss.