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Rechtsliteratur aus der Anstaltsbibliothek: Zugang, Bestellung und Beschwerde eines Strafgefangenen

Rechtsliteratur im Strafvollzug: Zugang zur Gefangenenbücherei, eigene Bücher und Zeitschriften bestellen sowie Beschwerde nach §§ 120 und 121 StVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

10. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Strafgefangene haben in Österreich einen gesetzlich geregelten Zugang zu Büchern und Zeitschriften. § 59 StVG verpflichtet jede Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, eine Bücherei einzurichten. § 60 StVG regelt zusätzlich eigene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie Grenzen aus Gründen der Sicherheit, Ordnung und des erzieherischen Zwecks der Strafe.

Dieser Beitrag erklärt den Zugang zu juristischer Literatur, die Bestellung auf eigene Kosten und die Beschwerde gegen eine einschränkende Entscheidung. Er behandelt den praktischen Informationszugang im Strafvollzug. Suchtmittelgesetz, Terrorismus, Sexualstraftaten und die medizinische Behandlung sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Worum geht es bei Ihrer Literatur?

Zugang, Bestellung oder Beschwerde gezielt einordnen.

Wählen Sie den Punkt, der jetzt geklärt werden muss. Die Auswertung ersetzt keine Prüfung der konkreten Unterlagen.

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01 Frage 1

Was ist bei der Rechtsliteratur offen?

Ordnen Sie zuerst ein, ob es um den Zugang, die Bestellung oder eine Beschwerde gegen eine Entscheidung geht.

Alle Pfade im Überblick

Welche Prüfung passt zu Ihrer Lage?

01

Zugang zur Gefangenenbücherei und das konkrete Anliegen dokumentieren.

Nach § 59 StVG ist in jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen eine Bücherei einzurichten. Strafgefangene können daraus Bücher und Zeitschriften entlehnen. Bei der Ausstattung ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

Für eine Prüfung halten Sie fest, welches Werk oder welche Zeitschrift Sie angefragt haben, wann Sie das Anliegen gestellt haben und welche Antwort Sie erhalten haben. Der gesetzliche Anspruch auf eine Bücherei bedeutet nicht, dass jedes einzelne Werk jederzeit verfügbar sein muss.

Zum Zugang zur Gefangenenbücherei →
02

Zurückgehaltene eigene Literatur anhand des gesetzlichen Prüfmaßstabs einordnen.

§ 60 Abs. 1 StVG erlaubt Strafgefangenen, sich auf eigene Kosten Bücher zu beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift zu halten. Voraussetzung ist, dass keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.

Zeitungen und Zeitschriften sind ausschließlich durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Einzelnummern oder Teile davon können zurückgehalten oder wirtschaftlich zumutbar unkenntlich gemacht werden, wenn die gesetzlich genannten Gefahren zu befürchten sind.

Zu eigenen Büchern und Zeitschriften →
03

Bestellung und Finanzierung eines Fortbildungswerks getrennt prüfen.

Für Bücher, die der Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene nach § 60 Abs. 1 StVG auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Die Norm betrifft die Finanzierungsmöglichkeit. Die Beschaffung selbst muss weiterhin nach den Regeln des Strafvollzugs erfolgen.

Dokumentieren Sie deshalb das gewünschte Fachgebiet, den konkreten Titel, die Kosten, den Bestellweg und die Entscheidung der Anstalt. Bei einer Einschränkung ist zu klären, ob sie mit dem Inhalt, dem Bestellweg oder der Finanzierung begründet wird.

Zur Bestellung und Finanzierung →
04

Beschwerdegrund, Frist und zuständige Stelle sofort festhalten.

Nach § 120 StVG können sich Strafgefangene gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über ein entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten beschweren. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten und die Gründe bezeichnen, soweit diese nicht offenkundig sind.

Gegen eine Entscheidung läuft grundsätzlich eine Frist bis zum vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung. In den übrigen Fällen ist die Beschwerde grundsätzlich vom Tag der Kenntnis des Beschwerdegrundes an innerhalb von vierzehn Tagen möglich. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Lassen Sie daher das Dokument, den Zugangstag und die gewünschte Abhilfe rasch prüfen.

Zum Beschwerdeverfahren →

Welchen Zugang zur Gefangenenbücherei gibt es?

§ 59 StVG verpflichtet jede Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, eine Bücherei einzurichten, aus der Strafgefangene Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Die Vorschrift begründet damit eine gesetzliche Infrastruktur für Lesen, Information und Fortbildung innerhalb der Anstalt.

Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen. Daraus folgt ein gesetzlicher Qualitätsmaßstab für die Einrichtung. Die Vorschrift garantiert jedoch nicht, dass ein bestimmter Kommentar, ein bestimmtes Lehrbuch oder jede gewünschte Ausgabe vorhanden ist.

Für die erste Prüfung sind der gewünschte Titel, Autor, Ausgabe oder Zeitschrift, die Anfrage und die konkrete Antwort der Anstalt zu sichern. So lässt sich unterscheiden, ob ein Werk allgemein nicht vorhanden ist oder ob der Zugang zu einem vorhandenen Werk im Einzelfall beschränkt wurde.

Welche eigenen Bücher und Zeitschriften sind zulässig?

Nach § 60 Abs. 1 StVG dürfen sich Strafgefangene auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten. Das gilt für Zwecke der Fortbildung oder Unterhaltung. Die Grenze liegt dort, wo eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist.

Für Bücher zur Fortbildung dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Diese Sonderregel erleichtert die Finanzierung von Fachliteratur. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Bestell- und Ausgabevorgangs.

Bei Zeitungen und Zeitschriften schreibt § 60 Abs. 2 StVG die Vermittlung durch die Anstalt vor. Einzelnummern oder Teile davon darf die Anstalt zurückhalten oder in einer wirtschaftlich angemessenen Weise unkenntlich machen, wenn die gesetzlich genannten Gefahren zu befürchten sind. Eine pauschale Ablehnung ohne Bezug zu diesen Maßstäben ist gesondert zu prüfen.

Wie sollte eine Bestellung von Rechtsliteratur erfolgen?

Eine Bestellung sollte das Werk so genau bezeichnen, dass Titel, Verfasser, Ausgabe und Verlag eindeutig feststehen. Bei einer juristischen Publikation empfiehlt sich zusätzlich eine kurze Angabe, ob sie der Fortbildung, der Vorbereitung eines eigenen Verfahrens oder der allgemeinen Information dient.

Die Unterlagen sollten den Preis, die beabsichtigte Finanzierung und den vorgesehenen Bestellweg erkennen lassen. Für Zeitungen und Zeitschriften ist die Vermittlung durch die Anstalt maßgeblich. Bei Büchern zur Fortbildung ist die besondere Verwendung eigener Mittel nach § 60 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen.

Die Anstalt kann den Zugang aus den in § 60 Abs. 1 StVG genannten Gründen beschränken. Für die rechtliche Einordnung ist deshalb die Begründung der Entscheidung entscheidend. Sichern Sie die Bestellung, eine Ablehnung oder Rückgabe und jeden Vermerk zum Inhalt oder zur Ausgabe.

Wie kann sich ein Strafgefangener beschweren?

§ 120 Abs. 1 StVG erlaubt eine Beschwerde gegen jede Entscheidung oder Anordnung, die Rechte des Strafgefangenen betrifft. Das gilt auch für ein entsprechendes Verhalten von Strafvollzugsbediensteten. Über die Art der ärztlichen Behandlung ist ausschließlich nach § 122 StVG vorzugehen. Diese medizinische Sonderregel ist von Literaturfragen zu trennen.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten bezeichnen. Soweit die Gründe nicht offenkundig sind, sind sie darzulegen. Eine klare Darstellung nennt daher das Werk, den Bestell- oder Ausleihvorgang, die konkrete Einschränkung, die erhaltene Begründung und die gewünschte Abhilfe.

Gegen eine Entscheidung kann die Beschwerde nach § 120 Abs. 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung erhoben werden. In den übrigen Fällen gilt grundsätzlich der Zeitraum vom ersten bis zum vierzehnten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festgesetzten Tageszeit mündlich bei dem zuständigen Strafvollzugsbediensteten einzubringen.

Wer entscheidet über die Beschwerde?

Nach § 121 StVG entscheidet über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters oder gegen dessen Verletzung der Entscheidungspflicht und hilft er nicht selbst ab, entscheidet das Vollzugsgericht.

Vor der Erledigung sind erforderlichenfalls Erhebungen anzustellen. Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu hören, sofern eine Anhörung nach den Umständen nicht entbehrlich ist. Das Beschwerdeerkenntnis ist dem Strafgefangenen zu verkünden; auf Verlangen ist eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

Gegen die Entscheidung des Vollzugsgerichts können der Strafgefangene und der Bundesminister binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erheben. Welche Entscheidung vorliegt und wann sie verkündet oder zugestellt wurde, muss deshalb genau dokumentiert werden.

Frist und Begründung sichern. Notieren Sie den Titel des Werks, die konkrete Einschränkung, den Zugangstag der Entscheidung und die gewünschte Abhilfe. Eine Beschwerde nach § 120 StVG hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter oder das angerufene Gericht kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen zuerkennen.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig?

Für die erste Prüfung gehören die Bestellung oder Ausleihanfrage, die genaue bibliografische Bezeichnung, der Zahlungs- oder Finanzierungsnachweis und die Antwort der Anstalt zusammen. Bei einer Zeitschrift ist zusätzlich festzuhalten, ob die Ausgabe über die Anstalt bezogen werden sollte.

Bei einer Einschränkung sind die Entscheidung, die Begründung, der Umschlag oder Rücksendevermerk und das Datum des Zugangs wichtig. Bei einer mündlichen Entscheidung sollte der Inhalt unmittelbar schriftlich festgehalten werden. Zeugennamen und bereits übergebene Unterlagen können die spätere Sachverhaltsprüfung erleichtern.

Die maßgeblichen Vorschriften stehen in der geltenden Fassung des Strafvollzugsgesetzes im RIS, insbesondere in §§ 59, 60 und 120 bis 121 StVG. Die Website des Bundesministeriums für Justiz zum Strafvollzug bietet ergänzende Informationen zum organisatorischen Rahmen. Die konkrete rechtliche Bewertung hängt vom Inhalt der Entscheidung und vom Ablauf in der Anstalt ab.

Häufige Fragen

Was gilt für Rechtsliteratur in der Justizanstalt?

Muss jede Justizanstalt eine Bücherei haben? +

Ja. § 59 StVG verpflichtet jede Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, eine Bücherei einzurichten, aus der Strafgefangene Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen.

Darf ein Strafgefangener eigene juristische Bücher bestellen? +

§ 60 Abs. 1 StVG erlaubt die Beschaffung eigener Bücher auf eigene Kosten für Fortbildung oder Unterhaltung. Für Fortbildungsbücher dürfen auch bestimmte sonst nicht verfügbare Geldmittel verwendet werden. Der konkrete Bestell- und Ausgabevorgang bleibt zu prüfen.

Darf die Anstalt eine Zeitschrift zurückhalten? +

Zeitungen und Zeitschriften sind nach § 60 Abs. 2 StVG durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Einzelnummern oder Teile davon dürfen zurückgehalten oder wirtschaftlich angemessen unkenntlich gemacht werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung oder des erzieherischen Zwecks zu befürchten ist.

Welche Frist gilt für eine Beschwerde gegen die Entscheidung? +

Gegen eine Entscheidung ist die Beschwerde nach § 120 Abs. 2 StVG spätestens am vierzehnten Tag nach Verkündung oder Zustellung zu erheben. In anderen Fällen läuft grundsätzlich eine Frist von bis zu vierzehn Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes. Der konkrete Fristbeginn muss anhand der Unterlagen geprüft werden.

Hat die Beschwerde automatisch aufschiebende Wirkung? +

Nein. Nach § 120 Abs. 3 StVG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter oder das angerufene Gericht kann sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag zuerkennen.

Wer entscheidet über eine Beschwerde gegen den Anstaltsleiter? +

Hilft der Anstaltsleiter einer gegen ihn gerichteten Beschwerde nicht selbst ab, entscheidet nach § 121 StVG das Vollzugsgericht. Gegen dessen Entscheidung kann binnen sechs Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

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StrafvollzugAnstaltsbibliothekRechtsliteraturGefangenenbüchereiBeschwerde§ 59 StVG

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