strafsachen.at
Rechtsmittel

Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB: Strafaufhebung bei rechtzeitiger Abkehr

Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB als persönlicher Strafaufhebungsgrund: freiwillige Aufgabe, Erfolgsabwendung, Rücktritt bei mehreren Beteiligten.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

4. Juli 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer eine Straftat versucht, kann unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben, wenn er rechtzeitig umkehrt. § 16 StGB regelt den Rücktritt vom Versuch als persönlichen Strafaufhebungsgrund. Die Norm honoriert die freiwillige Abkehr von der einmal begonnenen Tat und gibt dem Beschuldigten einen Weg zurück, solange die Tat nicht vollendet ist.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive die Voraussetzungen des Rücktritts, die Einordnung zum misslungenen Versuch und die Besonderheiten bei mehreren Beteiligten. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist Ihre Lage zum Rücktritt?

Vier Konstellationen, ein klarer nächster Schritt.

Ob freiwillige Aufgabe, Folgenabwendung, anhaltender Tatplan der Mittäter oder misslungener Versuch: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wie ist Ihre Lage zum Rücktritt vom Versuch?

Der Rücktritt nach § 16 StGB setzt voraus, dass die Tat noch nicht vollendet ist und dass die Abkehr freiwillig erfolgt. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Aufgabe der Ausführung: Freiwilligkeit ist der entscheidende Prüfpunkt.

Wer die Ausführung freiwillig aufgibt, bevor die Tat vollendet ist, kann nach § 16 StGB straffrei bleiben. Entscheidend ist die Freiwilligkeit. Wird die Ausführung nur deshalb abgebrochen, weil ein äußeres Hindernis sie unmöglich oder zu riskant macht, fehlt die Freiwilligkeit und der Rücktritt scheidet aus.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Schilderung der Beweggründe wichtig. Eine freiwillige Aufgabe liegt vor, wenn der Beschuldigte aus eigenem Entschluss die Tat nicht weiter ausführen will, obwohl er sie noch zu Ende bringen könnte.

Vertiefung: Voraussetzungen des Rücktritts →
02

Folgenabwendung: aktives Tun zur Verhinderung des Erfolgs.

Wenn die Ausführung bereits abgeschlossen ist, der Erfolg aber noch nicht eingetreten ist, kann der Rücktritt durch Abwendung des Erfolgs erreicht werden. Erforderlich ist ein aktives Tun, das den drohenden Erfolg verhindert. Reine Untätigkeit reicht nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Kausalität der Abwendung wichtig. Tritt der Erfolg trotz der Bemühungen ein, ist die Strafbarkeit des vollendeten Delikts nicht aufgehoben. Tritt der Erfolg gerade wegen anderer Umstände nicht ein, ist zu prüfen, ob ein ernsthafter Bemühungsrücktritt vorliegt.

Vertiefung: Voraussetzungen des Rücktritts →
03

Mittäter halten am Tatplan fest: Verhinderung der Tat erforderlich.

Bei mehreren Beteiligten genügt der eigene Rückzug nicht. Wer sich vom Versuch zurückziehen will, muss bei anhaltendem Tatplan der anderen die Tat tatsächlich verhindern oder ernsthaft darum bemühen. Die bloße Erklärung, nicht mehr mitzumachen, reicht nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Tatsachenlage besonders sorgfältig zu klären. Wer rechtzeitig die Polizei verständigt oder andere wirksame Schritte setzt, kann den Strafaufhebungsgrund für sich in Anspruch nehmen.

Vertiefung: Rücktritt bei mehreren Beteiligten →
04

Misslungener Versuch: kein rücktrittsfähiges Stadium mehr.

Wenn der Versuch gescheitert ist und die Tat nicht mehr vollendbar erscheint, ist ein Rücktritt nach § 16 StGB nicht möglich. Der Strafaufhebungsgrund setzt voraus, dass die Tat aus Sicht des Beschuldigten noch zu Ende geführt werden könnte und der Abbruch oder die Abwendung darauf bezogen freiwillig erfolgt.

Aus anwaltlicher Perspektive bleibt zu prüfen, ob die Strafbarkeit des Versuchs in der konkreten Form besteht, ob bereits verwirklichte Delikte vorliegen und ob andere Strafmilderungsgründe greifen.

Vertiefung: misslungener Versuch →

Voraussetzungen des Rücktritts nach § 16 StGB

Nach § 16 StGB ist der Täter wegen des Versuchs nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder den Erfolg abwendet. Bei mehreren Beteiligten muss die Tat verhindert werden oder es muss ein ernsthaftes Bemühen um die Verhinderung vorliegen. Die Norm ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund und gilt nur für die Person, die zurücktritt.

Die zentralen Voraussetzungen sind die Freiwilligkeit der Abkehr und die rechtzeitige Setzung der Rücktrittshandlung. Freiwillig handelt, wer aus eigenem Entschluss die Tat nicht zu Ende führen will, obwohl er sie noch vollenden könnte. Wer durch ein äußeres Hindernis zur Aufgabe gezwungen wird, tritt nicht freiwillig zurück.

Der Rücktritt setzt voraus, dass die Tat noch nicht vollendet ist. Im Stadium des unbeendeten Versuchs genügt das Aufgeben der weiteren Ausführung. Im Stadium des beendeten Versuchs ist eine aktive Erfolgsabwendung erforderlich.

Rücktritt bei mehreren Beteiligten

Bei mehreren Beteiligten genügt der eigene Rückzug nicht. Wer zurücktreten will, muss die Tat tatsächlich verhindern oder sich um ihre Verhinderung ernsthaft bemühen. Hintergrund ist, dass die anderen Beteiligten die Tat sonst zu Ende führen könnten und der Beschuldigte sich nicht durch bloßes Schweigen aus der Mitverantwortung lösen kann.

Erforderlich ist daher eine wirksame Handlung, etwa die Verständigung der Polizei, die Entwendung des Tatwerkzeugs oder die Warnung des Opfers. Wenn die Tat trotz dieser Bemühungen vollendet wird, bleibt der Rücktritt aufrecht, wenn das Bemühen ernsthaft war.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Beweislage hier besonders wichtig. Das Gericht prüft die Ernsthaftigkeit anhand der konkreten Schritte, die der Beschuldigte gesetzt hat. Bloße Absichten oder Erklärungen reichen nicht.

Misslungener Versuch und seine Folgen

Ein Rücktritt nach § 16 StGB ist nur möglich, wenn die Tat aus Sicht des Beschuldigten noch zu Ende geführt werden könnte. Erscheint der Versuch nach der Vorstellung des Beschuldigten als gescheitert, weil das Vorhaben nicht mehr vollendbar erscheint, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Die Einordnung folgt der subjektiven Sicht des Beschuldigten. Hält er die Tat noch für möglich und gibt er gleichwohl auf, ist der Rücktritt möglich. Erkennt er, dass die Tat misslungen ist, etwa weil das Opfer entkommen ist oder das Werkzeug versagt hat, fehlt der rücktrittsfähige Versuch.

Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Frage oft entscheidend. Die genaue Schilderung der Vorstellung des Beschuldigten ist daher zentraler Punkt der Verteidigung, wenn der Rücktritt geltend gemacht wird.

Bereits verwirklichte Delikte bleiben strafbar

Der Rücktritt vom Versuch hebt die Strafbarkeit nur für den Versuch der ursprünglich beabsichtigten Tat auf. Andere, bereits selbständig verwirklichte Delikte werden davon nicht erfasst. Wer auf dem Weg zur Tat eine Sachbeschädigung, eine Körperverletzung oder ein Waffendelikt verwirklicht hat, bleibt insoweit strafbar.

Diese Sperrwirkung ist in der Praxis häufig. Ein Einbruchsversuch, der vor Wegnahme der Beute freiwillig abgebrochen wird, kann durch das Aufbrechen der Tür dennoch zur Sachbeschädigung führen. Der Rücktritt vom Diebstahlsversuch lässt diese Strafbarkeit unberührt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist daher eine doppelte Prüfung erforderlich. Zum einen die Voraussetzungen des Rücktritts, zum anderen die selbständig verwirklichten Delikte. Die Verteidigung muss beide Ebenen im Blick behalten.

Freiwilligkeit und Zeitpunkt entscheiden. Der Rücktritt vom Versuch ist ein wirksames Instrument, aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Die freiwillige Abkehr muss zum richtigen Zeitpunkt erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert sein. Bei mehreren Beteiligten genügt der eigene Rückzug nicht.

Häufige Fragen

Was Sie zum Rücktritt vom Versuch wissen müssen.

Wann liegt freiwilliger Rücktritt vor? +

Freiwillig handelt, wer aus eigenem Entschluss die Tat nicht zu Ende führen will, obwohl er sie noch vollenden könnte. Wird die Ausführung durch ein äußeres Hindernis abgebrochen, fehlt die Freiwilligkeit.

Reicht es, die Ausführung einfach abzubrechen? +

Beim unbeendeten Versuch genügt die Aufgabe der weiteren Ausführung. Beim beendeten Versuch ist eine aktive Abwendung des Erfolgs erforderlich, also ein zusätzliches Tun.

Was gilt bei mehreren Beteiligten? +

Der eigene Rückzug reicht nicht. Der Beschuldigte muss die Tat verhindern oder sich ernsthaft um ihre Verhinderung bemühen, etwa durch Verständigung der Polizei oder Warnung des Opfers.

Ist Rücktritt bei misslungenem Versuch möglich? +

Nein. Der Rücktritt setzt voraus, dass die Tat aus Sicht des Beschuldigten noch zu Ende geführt werden könnte. Erscheint der Versuch als gescheitert, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Sind bereits verwirklichte Delikte vom Rücktritt erfasst? +

Nein. Der Rücktritt hebt nur die Strafbarkeit für den Versuch der ursprünglich beabsichtigten Tat auf. Selbständig verwirklichte Delikte, etwa Sachbeschädigung oder Körperverletzung, bleiben strafbar.

Wer trägt die Beweislast für den Rücktritt? +

Wer sich auf den Rücktritt beruft, muss die tatsächlichen Voraussetzungen darlegen, insbesondere die Freiwilligkeit und die rechtzeitige Setzung. Die Verteidigung sollte die konkreten Schritte und Beweggründe nachvollziehbar dokumentieren.

Themen
ruecktrittversuchparagraf-16-stgbstrafaufhebungfreiwilligkeitverteidigung

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg