Aufgabe der Ausführung: Freiwilligkeit ist der entscheidende Prüfpunkt.
Wer die Ausführung freiwillig aufgibt, bevor die Tat vollendet ist, kann nach § 16 StGB straffrei bleiben. Entscheidend ist die Freiwilligkeit. Wird die Ausführung nur deshalb abgebrochen, weil ein äußeres Hindernis sie unmöglich oder zu riskant macht, fehlt die Freiwilligkeit und der Rücktritt scheidet aus.
Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Schilderung der Beweggründe wichtig. Eine freiwillige Aufgabe liegt vor, wenn der Beschuldigte aus eigenem Entschluss die Tat nicht weiter ausführen will, obwohl er sie noch zu Ende bringen könnte.