§ 272 Abs 3 StGB enthält eine besondere Regelung: Nach Abs 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig bewirkt, dass die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des Zweckes wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen wird, bevor die Behörde nach § 151 Abs 3 StGB von seinem Verschulden erfahren hat.
Freiwillige Wiederherstellung. Die Rückführung muss auf einer freiwilligen Handlung beruhen. Es kommt darauf an, wer die Wiederherstellung veranlasst und wie sie tatsächlich umgesetzt wurde. Eine bloße Absichtserklärung oder ein unverbindliches Angebot reicht nicht ohne Weiteres.
Zeitpunkt der Behördenkenntnis. Die Norm stellt darauf ab, ob die Behörde von dem Verschulden erfahren hat. Der genaue zeitliche Ablauf ist daher zentral: Öffnung, Kenntnis der betroffenen Person, Kontakt mit der Behörde und erneute Sicherung müssen nachvollziehbar geordnet werden.
Sicherungszweck erhalten. Die Sache muss wieder unter Verschluss oder in Beschlag genommen werden, ohne dass der Zweck wesentlich beeinträchtigt ist. Ob das gelungen ist, hängt von der konkreten Maßnahme, dem Zustand der Sache und dem Zeitpunkt der Wiederherstellung ab.
Tätige Reue ist deshalb keine pauschale Heilung jeder späteren Rückgabe. Sie ist anhand des Gesetzeswortlauts und des konkreten Ablaufs zu prüfen. Eine eigenmächtige Reparatur oder ein nachträgliches Anbringen sollte nicht ohne rechtliche und tatsächliche Klärung erfolgen.