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Vermögensdelikte

Tätige Reue bei Sachbeschädigung: Schadensgutmachung nach § 167 StGB

Tätige Reue bei Sachbeschädigung in Österreich: § 167 StGB, vollständige Schadensgutmachung, Behördenkenntnis, Milderung und Diversion.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

3. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer eine fremde Sache beschädigt hat, denkt oft an eine rasche Reparatur oder Zahlung. Das kann rechtlich erheblich sein. Bei Sachbeschädigung nach § 125 StGB sieht § 167 StGB ausdrücklich tätige Reue vor. Sie wirkt aber nur unter engen Voraussetzungen und ist von einer späteren Schadensgutmachung, einem Milderungsgrund und einer Diversion zu unterscheiden.

Der entscheidende Zeitpunkt ist die Kenntnis der zuständigen Behörde vom Verschulden. Vor einer Zahlung oder einer Nachricht an die geschädigte Person sollte deshalb geklärt werden, wie hoch der gesamte Schaden ist, was bereits bekannt ist und ob die eigene Verantwortung feststeht. Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Erste Einordnung

Reparieren, vereinbaren oder zuerst prüfen?

Beantworten Sie drei kurze Fragen. Die Auswertung ersetzt keine Verteidigung, zeigt aber, welche Trennlinie zuerst geprüft werden muss.

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01 Frage 1

Was ist bisher passiert?

Für § 167 StGB kommt es besonders darauf an, ob die Behörde vom Verschulden bereits erfahren hat und ob der gesamte Schaden ausgeglichen wird.

Welche Konstellation liegt vor?

Schadensgutmachung richtig einordnen.

01

Tätige Reue nach § 167 StGB kann in Betracht kommen.

§ 167 StGB erfasst auch Sachbeschädigung. Tätige Reue kann die Strafbarkeit aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral sind die vollständige Gutmachung des gesamten Schadens oder eine verbindliche vertragliche Verpflichtung dazu, bevor die zuständige Behörde vom Verschulden erfahren hat.

Die Erklärung und Zahlung sollten fachlich vorbereitet werden. Eine vorschnelle Nachricht kann den Sachverhalt oder die eigene Verantwortung unnötig festschreiben.

Voraussetzungen nach § 167 StGB →
02

Nach Behördenkenntnis ist § 167 StGB regelmäßig nicht mehr der richtige Hebel.

Ist die Behörde vom Verschulden bereits erfahren, kann die besondere Voraussetzung der tätigen Reue fehlen. Schadensgutmachung bleibt trotzdem wichtig: Sie kann bei der Strafzumessung nach § 34 StGB berücksichtigt werden und in geeigneten Fällen in eine Diversionslösung nach §§ 198 ff. StPO einfließen.

Eine Zahlung beendet ein Ermittlungsverfahren deshalb nicht automatisch. Entscheidend sind der genaue Tatvorwurf, die Schadenshöhe, die Beweislage und die Reaktion der Staatsanwaltschaft.

Was nach der Anzeige gilt →
03

Vor einer Zahlung müssen Schaden, Verantwortung und Beweise geklärt werden.

Bei strittiger Schadenshöhe oder unklarer Beteiligung sollte eine Zahlung nicht als vorschnelles Schuldeingeständnis formuliert werden. § 167 StGB verlangt grundsätzlich die Gutmachung des gesamten Schadens. Eine Teilzahlung löst die tätige Reue daher nicht automatisch aus.

Sichern Sie Fotos, Reparaturangebote, Nachrichten, Zeugen und den bisherigen Kontakt mit der geschädigten Person. Danach lässt sich entscheiden, ob eine Reparatur, eine Vereinbarung, eine Stellungnahme oder zunächst Schweigen sinnvoll ist.

Praktische Schritte →

Sachbeschädigung nach § 125 StGB

§ 125 StGB erfasst, wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht. Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Ob eine Sache tatsächlich beschädigt wurde und wie hoch der Wiederherstellungsaufwand ist, muss anhand des konkreten Zustands beurteilt werden.

Bei besonderen Gegenständen oder höheren Schäden kann § 126 StGB als schwere Sachbeschädigung relevant sein. Die Einordnung hängt unter anderem vom betroffenen Gegenstand und von der Schadenshöhe ab. Eine Reparatur ändert den ursprünglichen Tatvorwurf nicht automatisch, sie kann aber für die weitere rechtliche Beurteilung bedeutsam werden.

Tätige Reue nach § 167 StGB

§ 167 StGB nennt Sachbeschädigung ausdrücklich. Die Strafbarkeit kann durch tätige Reue aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Grundregel muss der Täter, bevor die Behörde vom Verschulden erfahren hat, den gesamten entstandenen Schaden gutmachen. Alternativ kann er sich vertraglich verpflichten, den Schaden innerhalb einer bestimmten Zeit vollständig zu ersetzen. Hält er diese Verpflichtung nicht ein, lebt die Strafbarkeit wieder auf.

Die Schadensgutmachung muss den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden erfassen. Eine bloße Teilzahlung oder das Angebot, irgendwann eine Reparatur zu organisieren, reicht daher nicht automatisch. § 167 StGB lässt die Schadensgutmachung auf Drängen der verletzten Person zu, sie darf aber nicht durch Zwang erfolgen. Auch die gesetzlich geregelten Varianten der Selbstanzeige und der Gutmachung durch einen Dritten haben eigene Voraussetzungen.

Für die Praxis ist die Behördenkenntnis eine Tatsachenfrage. Eine Anzeige bei der Polizei und eine bereits dokumentierte Kenntnis der Strafverfolgungsbehörde können entscheidend sein. Der Zeitpunkt darf nicht einfach mit dem Zeitpunkt einer späteren Einvernahme gleichgesetzt werden.

Eine Reparatur ist kein Freibrief. Tätige Reue nach § 167 StGB hängt vom Zeitpunkt, von der vollständigen Schadensgutmachung und von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Nach Behördenkenntnis kommen eher Milderung oder Diversion in Betracht.

Schadensgutmachung nach Anzeige oder Ermittlungsbeginn

Ist der Vorwurf bereits bekannt, kann die besondere Wirkung des § 167 StGB ausscheiden. Die Reparatur oder Zahlung bleibt dennoch ein wichtiger Teil der Verteidigungsstrategie. Nach § 34 Abs. 1 Z 14 und Z 15 StGB können die Gutmachung des Schadens und das ernstliche Bemühen darum als Milderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht entscheidet darüber im Rahmen der gesamten Strafzumessung.

Daneben kann eine Diversion nach §§ 198 ff. StPO in Betracht kommen. § 198 StPO knüpft sie unter anderem an einen hinreichend geklärten Sachverhalt, die zulässige Strafdrohung, die Schuld und die spezial- und generalpräventive Beurteilung. Eine Diversion ist daher keine automatische Folge der Zahlung. Bei einem Tatausgleich kann die Wiedergutmachung in eine strukturierte Lösung eingebettet werden.

Die geschädigte Person muss die Zahlung nicht als Verzicht auf weitere Ansprüche behandeln. Zivilrechtliche Forderungen, Kosten der Reparatur und die strafrechtliche Beurteilung sind getrennt zu prüfen. Eine schriftliche Vereinbarung sollte deshalb Inhalt, Höhe, Zahlungstermin und die gewünschte Erledigung klar festhalten.

Welche Unterlagen jetzt wichtig sind

Sichern Sie zunächst Fotos oder Videos des Schadens, Reparaturangebote, Rechnungen, Nachrichten und die Kontaktdaten möglicher Zeugen. Notieren Sie, wann der Schaden entstanden ist, wann Sie davon erfahren haben und wann die geschädigte Person oder eine Behörde davon erfahren haben könnte. Diese Chronologie ist für die Prüfung des § 167 StGB besonders wichtig.

Vermeiden Sie pauschale Nachrichten wie „Ich zahle alles“, wenn Schadenshöhe, Ursache oder Beteiligung noch nicht geklärt sind. Das bedeutet nicht, dass eine faire Wiedergutmachung hinausgezögert werden soll. Es geht darum, Zahlung, Sachverhalt und strafrechtliche Erklärung so zu trennen, dass keine unnötigen Widersprüche entstehen.

Wenn bereits eine Ladung, eine Sicherstellung oder eine Einvernahme bevorsteht, sollten Sie die Akteneinsicht nach § 51 StPO und den Ablauf der Hauptverhandlung in die Vorbereitung einbeziehen. Als Beschuldigter müssen Sie sich zur Sache nicht vorschnell äußern.

Rechtsgrundlagen im RIS

Die maßgeblichen Normen sind § 125 StGB zur Sachbeschädigung, § 126 StGB zur schweren Sachbeschädigung, § 167 StGB zur tätigen Reue, § 34 StGB zu besonderen Milderungsgründen und § 198 StPO zur Diversion. Die aktuellen RIS-Fassungen können Sie hier nachlesen: § 125 StGB, § 126 StGB, § 167 StGB, § 34 StGB und § 198 StPO.

Die Normtexte beantworten die gesetzlichen Voraussetzungen. Ob sie im konkreten Ermittlungsverfahren erfüllt sind, hängt von den Akten, der Schadensberechnung, dem Zeitpunkt der Behördenkenntnis und dem eigenen Verhalten ab.

Häufige Fragen

Tätige Reue und Sachbeschädigung kurz erklärt.

Gilt § 167 StGB auch bei Sachbeschädigung? +

Ja. § 167 StGB nennt Sachbeschädigung ausdrücklich. Die Strafbarkeit kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch tätige Reue aufgehoben werden. Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt der Behördenkenntnis und die vollständige Schadensgutmachung.

Reicht eine Teilzahlung für tätige Reue? +

Eine Teilzahlung reicht grundsätzlich nicht automatisch. § 167 StGB verlangt regelmäßig die Gutmachung des gesamten aus der Tat entstandenen Schadens oder eine vertragliche Verpflichtung zur vollständigen Gutmachung innerhalb einer bestimmten Zeit.

Was hilft nach einer Anzeige noch? +

Nach Behördenkenntnis kann § 167 StGB ausscheiden. Schadensgutmachung kann trotzdem bei der Strafzumessung nach § 34 StGB und bei der Prüfung einer Diversion nach §§ 198 ff. StPO relevant sein. Eine automatische Einstellung folgt daraus nicht.

Soll ich der geschädigten Person sofort schreiben? +

Das hängt von Aktenstand, Schadenshöhe und Verteidigungsstrategie ab. Eine unpräzise Nachricht kann als Erklärung zur Verantwortung verstanden werden. Vor einer schriftlichen Zusage sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen geprüft werden.

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