Tätige Reue nach § 167 StGB kann in Betracht kommen.
§ 167 StGB erfasst auch Sachbeschädigung. Tätige Reue kann die Strafbarkeit aufheben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral sind die vollständige Gutmachung des gesamten Schadens oder eine verbindliche vertragliche Verpflichtung dazu, bevor die zuständige Behörde vom Verschulden erfahren hat.
Die Erklärung und Zahlung sollten fachlich vorbereitet werden. Eine vorschnelle Nachricht kann den Sachverhalt oder die eigene Verantwortung unnötig festschreiben.