§ 31a Abs. 2 StGB schließt die Neubemessung aus, wenn der Verurteilte die Verschlechterung vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Gesetz nennt als Beispiel das Unterlassen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Der Grund für den Rückgang der Leistungsfähigkeit muss deshalb genau dokumentiert werden.
Eine bloße Behauptung über fehlende Mittel reicht für diese Abgrenzung nicht. Zu prüfen sind die tatsächliche Erwerbssituation, der Verlauf nach dem Urteil und die Gründe, die zur Veränderung geführt haben. Die Unterlagen müssen ein schlüssiges Bild ergeben.
Ob die gesetzliche Ausnahme greift, hängt von den Umständen des konkreten Falls ab. Die Neubemessung ist daher kein allgemeiner Weg, eine bewusst verringerte Leistungsfähigkeit nachträglich auf die Geldstrafe zu übertragen.