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Rechtsmittel

Was kostet ein Strafverfahren? Verteidigerhonorar, Pauschalkosten und Kostenersatz

Kosten im Strafverfahren: Verteidigerhonorar nach RATG und AHK, Kostenersatz nach § 389 StPO, Pauschalkostenbeitrag nach § 381 StPO und Kostentragung bei Freispruch.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

19. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer in ein Strafverfahren gerät, denkt verständlicherweise früh an die Kosten. Was kostet ein Verteidiger? Was kommt bei einer Verurteilung auf mich zu? Und werde ich bei einem Freispruch entschädigt? Diese Fragen entscheiden oft mit darüber, ob und wann sich Betroffene anwaltliche Hilfe holen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wie sich das Verteidigerhonorar zusammensetzt, welche Kostenersatzpflicht den Verurteilten trifft (§ 389 StPO), was es mit dem Pauschalkostenbeitrag nach § 381 StPO auf sich hat, wie die Kosten bei einem Freispruch verteilt werden (§ 390 StPO) und welcher Beitrag des Bundes zu den Verteidigungskosten vorgesehen ist (§ 393a StPO). Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Vier typische Fragen, der jeweils richtige erste Schritt.

Die Kostenfolgen hängen von der Phase und vom Ausgang des Verfahrens ab. Wählen Sie die Frage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten die wichtigste Einordnung und den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welche Kostenfrage beschäftigt Sie?

Die Kostenfolgen hängen davon ab, in welcher Phase Sie stehen und wie das Verfahren ausgeht. Wählen Sie die Frage, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Vor der Mandatierung: Honorar offen besprechen, RATG und AHK oder eine Honorarvereinbarung als Grundlage.

Das Honorar einer Wahlverteidigung richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder nach einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung. Welche Kosten konkret entstehen, hängt vom Umfang des Verfahrens, von der Anzahl der Verhandlungen und vom Aufwand der Verteidigung ab.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, die Honorarfrage vor der Mandatierung offen zu besprechen. So wissen Sie, womit Sie rechnen. Auf dieser Grundlage können Sie eine bewusste Entscheidung treffen.

Vertiefung: Das Verteidigerhonorar →
02

Nach einer Verurteilung: Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO und Pauschalkostenbeitrag nach § 381 StPO.

Wird eine Person verurteilt, trägt sie grundsätzlich die Kosten des Strafverfahrens (§ 389 StPO). Dazu zählt insbesondere ein Pauschalkostenbeitrag (§ 381 StPO), der innerhalb gesetzlicher Rahmen festgesetzt wird und unter anderem vom Gerichtstyp und von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt.

Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, die Kostenentscheidung zu prüfen und die wirtschaftliche Lage darzulegen. Auch die Frage einer Ratenzahlung kann sich stellen.

Vertiefung: Kosten bei Verurteilung →
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Nach Freispruch oder Einstellung: kein voller Ersatz der Verteidigerkosten, möglicher Beitrag des Bundes nach § 393a StPO.

Bei einem Freispruch oder einer Einstellung trägt der Bund grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 390 StPO). Die eigenen Verteidigerkosten werden jedoch nicht in voller Höhe ersetzt. Vorgesehen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO), der die tatsächlichen Kosten regelmäßig nicht zur Gänze deckt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, diesen Punkt von Anfang an realistisch einzuordnen. Ein Freispruch bedeutet nicht automatisch, dass das gesamte Honorar erstattet wird.

Vertiefung: Kosten bei Freispruch →
04

Fehlende Mittel: Verfahrenshilfe als Weg zur Verteidigung ohne eigene Honorarbelastung.

Wer die Kosten einer Verteidigung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kann, kann die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen. Damit wird die Verteidigung zunächst ohne eigene Honorarbelastung sichergestellt. Die Voraussetzungen richten sich nach der Strafprozessordnung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist der frühe Antrag sinnvoll. So lässt sich von Beginn an klären, ob die Verteidigung über die Verfahrenshilfe sichergestellt werden kann.

Vertiefung: Verfahrenshilfe als Alternative →

Welche Kosten in einem Strafverfahren anfallen

Die Kosten eines Strafverfahrens setzen sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Auf der einen Seite stehen die Kosten der eigenen Verteidigung, also das Honorar des Verteidigers. Auf der anderen Seite stehen die Kosten des Verfahrens selbst, die je nach Ausgang den Verurteilten oder den Bund treffen.

Wichtig ist die Unterscheidung dieser beiden Ebenen. Das Verteidigerhonorar ist eine Frage zwischen Mandant und Verteidiger. Die Verfahrenskosten richten sich dagegen nach den Regeln der Strafprozessordnung und hängen vom Ausgang des Verfahrens ab.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es hilfreich, beide Ebenen von Anfang an getrennt zu betrachten. So lässt sich realistisch einschätzen, womit in welcher Konstellation zu rechnen ist.

Das Verteidigerhonorar

Das Honorar einer Wahlverteidigung richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder nach einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung. Maßgeblich für die Höhe sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Anzahl der Verhandlungstage und der Aufwand der Verteidigung.

Eine pauschale Antwort auf die Frage, was ein Strafverfahren kostet, gibt es deshalb nicht. Ein überschaubares Verfahren vor dem Bezirksgericht verursacht regelmäßig einen anderen Aufwand als ein umfangreiches Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht.

Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt sich daher das offene Gespräch über das Honorar vor der Mandatierung. Eine klare Honorarvereinbarung schafft Transparenz und vermeidet spätere Überraschungen.

Kosten bei einer Verurteilung

Wird eine Person verurteilt, trägt sie grundsätzlich die Kosten des Strafverfahrens (§ 389 StPO). Ein zentraler Bestandteil ist der Pauschalkostenbeitrag (§ 381 StPO). Er ist innerhalb gesetzlich vorgegebener Rahmen festzusetzen, die sich nach dem Gerichtstyp staffeln, vom Bezirksgericht bis zum Geschworenengericht.

Bei der Bemessung des Pauschalkostenbeitrags wird unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verurteilten Person berücksichtigt. Neben dem Pauschalkostenbeitrag können weitere Kosten anfallen, etwa für bestimmte Sachverständige oder besondere Erhebungen.

Aus anwaltlicher Perspektive lohnt es sich, die Kostenentscheidung zu prüfen und die wirtschaftliche Lage nachvollziehbar darzulegen. Auch die Frage einer Ratenzahlung kann im Einzelfall eine Rolle spielen.

Je nach Ausgang

Wer trägt welche Kosten?

Die Verteilung der Kosten hängt maßgeblich davon ab, ob das Verfahren mit einer Verurteilung oder mit einem Freispruch endet.

Gegenüberstellung der Kostentragung bei Verurteilung und bei Freispruch
Kostenart Bei Verurteilung Bei Freispruch
Verfahrenskosten Grundsätzlich der Verurteilte (§ 389) Grundsätzlich der Bund (§ 390)
Pauschalkostenbeitrag Festsetzung nach § 381 Entfällt
Eigene Verteidigerkosten Trägt der Verurteilte selbst Beitrag des Bundes nach § 393a
Voller Honorarersatz? Nein Nein, nur ein Beitrag

Kosten bei einem Freispruch

Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, trägt der Bund grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 390 StPO). Das bedeutet jedoch nicht, dass die eigenen Verteidigerkosten in voller Höhe ersetzt werden.

Vorgesehen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Beitrag des Bundes zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO). Diese Frage ist der Höhe nach begrenzt und deckt die tatsächlich angefallenen Verteidigerkosten regelmäßig nicht zur Gänze.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, diesen Punkt von Anfang an realistisch einzuordnen. Ein Freispruch ist ein großer Erfolg, bedeutet aber nicht automatisch, dass das gesamte Honorar zurückfließt.

Ein Freispruch ersetzt nicht automatisch das gesamte Verteidigerhonorar. Der Bund trägt zwar grundsätzlich die Verfahrenskosten, doch die eigenen Verteidigerkosten werden nur über einen begrenzten Beitrag nach § 393a StPO teilweise abgegolten. Wer die Kostenfrage von Beginn an kennt, kann besser planen.

Verfahrenshilfe als Alternative

Wer die Kosten einer Verteidigung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kann, muss nicht auf eine Verteidigung verzichten. Über die Verfahrenshilfe kann ein Verteidiger beigegeben werden, ohne dass zunächst ein Honorar zu zahlen ist. Die Voraussetzungen richten sich nach der Strafprozessordnung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist der frühe Antrag sinnvoll, weil die Verteidigung dann von Beginn an sichergestellt ist. Wie die Verfahrenshilfe im Einzelnen funktioniert und welche Voraussetzungen gelten, behandelt ein eigener Beitrag.

Häufige Fragen

Was bei den Kosten eines Strafverfahrens gilt.

Was kostet ein Strafverteidiger in Österreich? +

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Das Honorar einer Wahlverteidigung richtet sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder nach einer Honorarvereinbarung. Die Höhe hängt vom Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens, der Zahl der Verhandlungstage und dem Aufwand der Verteidigung ab. Sinnvoll ist ein offenes Gespräch über das Honorar vor der Mandatierung.

Welche Kosten trägt der Verurteilte? +

Wird eine Person verurteilt, trägt sie grundsätzlich die Kosten des Strafverfahrens (§ 389 StPO). Ein zentraler Bestandteil ist der Pauschalkostenbeitrag nach § 381 StPO, der innerhalb gesetzlicher Rahmen festgesetzt wird, gestaffelt nach dem Gerichtstyp und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dazu können weitere Kosten kommen.

Bekomme ich bei einem Freispruch meine Anwaltskosten zurück? +

Nicht in voller Höhe. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung trägt der Bund grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 390 StPO). Für die eigenen Verteidigerkosten ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Beitrag des Bundes vorgesehen (§ 393a StPO), der der Höhe nach begrenzt ist und die tatsächlichen Kosten regelmäßig nicht zur Gänze deckt.

Was, wenn ich mir keinen Verteidiger leisten kann? +

Dann kommt die Verfahrenshilfe in Betracht. Wer die Kosten einer Verteidigung nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen kann, kann die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen. Die Verteidigung wird dann zunächst ohne eigene Honorarbelastung sichergestellt. Die Voraussetzungen richten sich nach der Strafprozessordnung.

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