Sie können sich keinen Verteidiger leisten: Verfahrenshilfe nach § 61 Abs 2 StPO prüfen.
Wer außerstande ist, die Kosten einer Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu tragen, kann die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen. Voraussetzung ist neben der wirtschaftlichen Lage, dass die Beigebung im Interesse der Rechtspflege, vor allem einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO).
Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich der Antrag früh. Je eher geklärt ist, ob Verfahrenshilfe in Betracht kommt, desto besser lässt sich die Verteidigung von Anfang an aufstellen.