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von Brandauer RA
Rechtsmittel

Untersuchungshaft in Österreich: Haftgründe, gelindere Mittel und Enthaftung

Untersuchungshaft für Erwachsene nach §§ 173 ff StPO: die drei Haftgründe, gelindere Mittel und Kaution, Haftfristen, Höchstdauer und der Weg zur Enthaftung.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

8. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Festnahme und die drohende Untersuchungshaft sind für Betroffene und Angehörige ein Ausnahmezustand. Wie lange darf jemand in Haft bleiben, der noch nicht verurteilt ist? Aus welchen Gründen ist das überhaupt zulässig? Und welche Alternativen gibt es? Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff im Ermittlungsverfahren und unterliegt deshalb strengen Voraussetzungen und kurzen Fristen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, unter welchen Voraussetzungen Erwachsene nach den §§ 173 ff StPO in Untersuchungshaft kommen, welche drei Haftgründe es gibt, wie gelindere Mittel und Kaution die Haft ersetzen können und wie Haftverhandlung und Enthaftung funktionieren. Für Jugendliche gelten ergänzende Sonderregeln, die wir gesondert behandeln. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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01 Frage 1

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Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Festnahme erfolgt: sofort Verteidigung organisieren und Fristen sichern.

Nach einer Festnahme zählt jede Stunde. Der Festgenommene muss der Staatsanwaltschaft und, wenn U-Haft beantragt wird, dem Gericht vorgeführt werden; über die Verhängung der Untersuchungshaft wird in einer Haftverhandlung entschieden. Aus anwaltlicher Perspektive ist es jetzt entscheidend, sofort einen Verteidiger beizuziehen, Akteneinsicht anzustreben und den Festgenommenen darauf vorzubereiten, zur Sache nicht ohne Beratung auszusagen.

Angehörige können einen Verteidiger beauftragen. Wichtig ist, schon vor der Haftverhandlung Argumente gegen die Haftgründe und für gelindere Mittel vorzubereiten, etwa einen festen Wohnsitz, soziale Bindungen oder die Bereitschaft zu Meldepflichten.

Vertiefung: Die drei Haftgründe →
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Haftverhandlung steht an: gegen Haftgründe argumentieren, gelindere Mittel anbieten.

In der Haftverhandlung prüft der Haft- und Rechtsschutzrichter, ob ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen und ob die Haft verhältnismäßig ist. Aus anwaltlicher Perspektive zielt die Verteidigung darauf, den jeweiligen Haftgrund zu entkräften und nachzuweisen, dass gelindere Mittel ausreichen. Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden kann.

Eine gute Vorbereitung mit Aktenkenntnis, konkreten Vorschlägen für Auflagen und gegebenenfalls einem Kautionsangebot erhöht die Chancen, dass die Haft nicht verhängt oder durch gelindere Mittel ersetzt wird.

Vertiefung: Gelindere Mittel und Kaution →
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U-Haft verhängt: Enthaftungsantrag und Haftprüfung strategisch nutzen.

Ist die Untersuchungshaft verhängt, wird sie in regelmäßigen Haftverhandlungen überprüft. Daneben kann jederzeit ein Enthaftungsantrag gestellt werden, wenn sich die Sachlage ändert oder gelindere Mittel ausreichen. Gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Haft steht außerdem die Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Aus anwaltlicher Perspektive ist der Schlüssel, neue Tatsachen, weggefallene Haftgründe oder konkrete Alternativen vorzubringen.

Wichtig sind die Haftfristen: Die erste Haftverhandlung findet binnen 14 Tagen statt, die nächste nach einem Monat, danach jeweils nach zwei Monaten. Jeder dieser Termine ist eine Gelegenheit, die Enthaftung zu betreiben.

Vertiefung: Haftfristen und Höchstdauer →
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Kaution und gelindere Mittel: Alternativen zur Haft konkret ausarbeiten.

Bei bloßer Fluchtgefahr kann die Untersuchungshaft durch eine Sicherheitsleistung (Kaution) nach § 180 StPO und durch weitere gelindere Mittel ersetzt werden, etwa Meldepflicht, Aufenthaltsbeschränkung, Abnahme von Reisedokumenten oder Weisungen. Aus anwaltlicher Perspektive geht es darum, ein tragfähiges Gesamtpaket vorzuschlagen, das den Haftzweck genauso erfüllt wie die Haft selbst, aber den Eingriff vermeidet.

Die Höhe einer Kaution richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs und den Verhältnissen des Beschuldigten. Sie wird zurückgezahlt, wenn er sich dem Verfahren stellt. Bei Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr ist eine Kaution allein in der Regel kein ausreichendes gelinderes Mittel.

Vertiefung: Gelindere Mittel und Kaution →

Wann Untersuchungshaft überhaupt zulässig ist

Untersuchungshaft setzt nach § 173 StPO zweierlei voraus: einen dringenden Tatverdacht und einen der gesetzlich genannten Haftgründe. Beides muss zugleich vorliegen. Außerdem muss die Haft verhältnismäßig sein, sie darf zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe nicht außer Verhältnis stehen.

Dringender Tatverdacht. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschuldigte eine bestimmte Straftat begangen hat. Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus.

Subsidiarität. Untersuchungshaft ist das letzte Mittel. Sie darf nicht verhängt werden, wenn ihr Zweck auch durch gelindere Mittel erreicht werden kann. Diese Prüfung steht im Zentrum jeder Haftverhandlung.

Über die Verhängung entscheidet der Haft- und Rechtsschutzrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft in einer Haftverhandlung, in der der Beschuldigte gehört wird und sein Verteidiger anwesend sein kann.

Die drei Haftgründe

Das Gesetz nennt in § 173 Abs 2 StPO drei Haftgründe. Mindestens einer muss vorliegen.

Fluchtgefahr (Z 1). Es besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen entzieht. Hier zählen feste Bindungen wie Wohnsitz, Familie und Arbeit gegen die Annahme der Fluchtgefahr. Bei ausländischen Beschuldigten wird Fluchtgefahr oft rascher angenommen, was sich aber durch konkrete Bindungen und Auflagen entkräften lässt.

Verdunkelungsgefahr (Z 2). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte Beweise beseitigt, Zeugen beeinflusst oder Spuren verwischt. Dieser Haftgrund verliert an Gewicht, sobald die Beweise gesichert und die Zeugen vernommen sind.

Tatbegehungs- oder Ausführungsgefahr (Z 3). Es besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte eine weitere strafbare Handlung mit schweren Folgen begeht oder die angedrohte Tat ausführt. Hier spielen Vorstrafen und die konkrete Tatsituation eine Rolle.

Gelindere Mittel und Kaution als Alternative

Untersuchungshaft ist nach § 173 Abs 5 StPO durch gelindere Mittel zu ersetzen, wenn diese ausreichen, um den Haftzweck zu erfüllen. Das Gesetz nennt mehrere Möglichkeiten.

Gelöbnisse und Weisungen. Etwa das Gelöbnis, sich dem Verfahren zu stellen und nicht zu fliehen, die Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen.

Meldepflicht und Dokumentenabnahme. Die regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei sowie die Abnahme von Reisepass und Personaldokumenten. Beide Mittel zielen vor allem auf die Fluchtgefahr.

Kaution (Sicherheitsleistung, § 180 StPO). Bei Fluchtgefahr kann die Haft durch eine Geldleistung ersetzt werden, deren Höhe sich nach Schwere und Verhältnissen richtet. Die Kaution wird zurückgezahlt, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren stellt. Bei Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr genügt eine Kaution allein in der Regel nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist der wirksamste Weg, dem Gericht ein konkretes, glaubwürdiges Gesamtpaket aus Auflagen vorzuschlagen, das den Haftzweck genauso erreicht wie die Haft.

Haftfristen, Haftverhandlung und Höchstdauer

Die Untersuchungshaft ist streng befristet und wird laufend überprüft (§§ 175, 178 StPO).

Haftverhandlungen. Die erste Haftverhandlung findet binnen 14 Tagen nach der Verhängung statt. Die zweite folgt nach einem Monat, danach jeweils nach zwei Monaten. In jeder Haftverhandlung wird neu geprüft, ob Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit fortbestehen.

Höchstdauer nach § 178 StPO. Wird die Haft nur auf Verdunkelungsgefahr gestützt, darf sie höchstens zwei Monate dauern. Bei den anderen Haftgründen gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von sechs Monaten bei einem Vergehen, einem Jahr bei einem Verbrechen und zwei Jahren, wenn die Tat mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist.

Enthaftung und Beschwerde. Unabhängig von den Terminen kann jederzeit ein Enthaftungsantrag gestellt werden, wenn sich die Lage ändert. Gegen die Verhängung oder Fortsetzung der Haft ist die Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig. Beide Wege setzen Aktenkenntnis und eine fundierte Begründung voraus.

Die häufigsten Fehler bei drohender Untersuchungshaft. Ohne Verteidiger zur Sache aussagen, in der Hoffnung, dadurch schneller freizukommen. Die Haftverhandlung unvorbereitet über sich ergehen lassen. Keine konkreten gelinderen Mittel anbieten. Fristen für Enthaftungsantrag und Beschwerde verstreichen lassen. Gerade in der Haft sind anwaltliche Akteneinsicht und eine klare Strategie entscheidend.

Häufige Fragen

Was Sie zur Untersuchungshaft in Österreich wissen müssen.

Wie lange darf die Untersuchungshaft dauern? +

Stützt sich die Haft nur auf Verdunkelungsgefahr, sind höchstens zwei Monate zulässig. Bei den anderen Haftgründen gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von sechs Monaten bei einem Vergehen, einem Jahr bei einem Verbrechen und zwei Jahren bei einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren. Innerhalb dieser Grenzen wird die Haft laufend in Haftverhandlungen überprüft, die erste binnen 14 Tagen, dann nach einem Monat, danach alle zwei Monate.

Aus welchen Gründen darf jemand in U-Haft genommen werden? +

Voraussetzung ist ein dringender Tatverdacht und mindestens einer der drei Haftgründe: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungs- beziehungsweise Ausführungsgefahr. Zusätzlich muss die Haft verhältnismäßig sein und darf nicht durch gelindere Mittel ersetzbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Haft nicht zulässig.

Kann man sich aus der Untersuchungshaft freikaufen? +

Bei Fluchtgefahr kann die Haft durch eine Kaution nach § 180 StPO und weitere Auflagen ersetzt werden. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Verhältnissen; die Kaution wird zurückgezahlt, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren stellt. Bei Verdunkelungs- oder Tatbegehungsgefahr reicht eine Kaution allein in der Regel nicht, dann sind andere oder zusätzliche gelindere Mittel nötig.

Welche gelinderen Mittel gibt es? +

Das Gesetz nennt unter anderem das Gelöbnis, sich dem Verfahren zu stellen, Weisungen zu Wohnort und Kontaktverboten, die Meldepflicht bei der Polizei, die Abnahme von Reisedokumenten und die Sicherheitsleistung. Diese Mittel können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass sie den Haftzweck genauso erreichen wie die Haft selbst.

Was passiert bei der Haftverhandlung? +

In der Haftverhandlung prüft der Haft- und Rechtsschutzrichter, ob dringender Tatverdacht, ein Haftgrund und Verhältnismäßigkeit vorliegen und ob gelindere Mittel ausreichen. Der Beschuldigte wird gehört, sein Verteidiger kann anwesend sein und Argumente vorbringen. Eine gute Vorbereitung mit Akteneinsicht und konkreten Alternativvorschlägen ist hier entscheidend.

Werden ausländische Beschuldigte eher in Haft genommen? +

Bei Beschuldigten ohne festen Wohnsitz im Inland wird Fluchtgefahr oft rascher angenommen. Das ist aber keine zwingende Folge. Mit konkreten Bindungen, einer Meldeadresse, der Abnahme der Reisedokumente und einer Kaution lässt sich die Fluchtgefahr häufig entkräften. Aus anwaltlicher Perspektive ist gerade in diesen Fällen eine sorgfältige Vorbereitung der Haftverhandlung wichtig.

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