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Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten nach § 120 StGB

§ 120 StGB: heimliche Tonaufnahme, Abhörgerät, nicht öffentliche Äußerung, Beweise und erste Schritte.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

15. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein heimlich aufgenommenes Gespräch wirkt oft wie ein schneller Beweis. Strafrechtlich kann aber gerade die Aufnahme selbst zum Problem werden. § 120 StGB betrifft den Missbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann heimliche Aufnahmen riskant sind, wie Gesprächsteilnahme und Abhören zu trennen sind und welche Beweise vor einer Aussage gesichert werden sollten.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Reaktion hängt davon ab, welcher Vorwurf konkret im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Bei § 120 StGB müssen Tatobjekt, Zugriff, Berechtigung und Vorsatz sauber getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschuldigte Person: Vorwurf und Akt zuerst klären.

Geben Sie keine spontane Erklärung ab, bevor Tatobjekt, behauptete Handlung und Beweise bekannt sind. Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Verteidigung mit Akteneinsicht und einer geordneten Chronologie.

Akteneinsicht vorbereiten →
02

Betroffene Person: Beweise sichern und Ziel bestimmen.

Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Zeugen. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Herausgabe oder eine andere Verfahrenshandlung sinnvoll ist.

Beweise ordnen →
03

Beweise: Originalkontext erhalten.

Nachrichten, Datenträger, Karten, Dokumente oder Fahrzeuge sollten nicht verändert werden. Der ursprüngliche Kontext kann später entscheidend sein.

Beweislage prüfen →
04

Kontext: Berechtigung und Rolle trennen.

In Familien, Betrieben oder gemeinsamen Zugriffssituationen hängt viel davon ab, wer wozu berechtigt war und was die Person wusste.

Rollen klären →

Tatbestand bei Aufnahme, Abhören und Weitergabe

§ 120 StGB setzt bei Tonaufnahmen und Abhörsituationen an. Entscheidend ist, ob eine nicht öffentliche Äußerung betroffen ist und ob die handelnde Person zur Aufnahme oder zum Mithören berechtigt war.

Ein Gespräch mitzuerleben ist etwas anderes als ein fremdes Gespräch mit einem Gerät abzuhören. Auch die spätere Weitergabe einer Aufnahme kann die rechtliche Bewertung verändern.

Aus anwaltlicher Perspektive muss zuerst geklärt werden, wer am Gespräch beteiligt war, welches Gerät eingesetzt wurde und was mit der Aufnahme passiert ist.

Beweise: Datei, Gerät, Kontext und Beteiligte

Wichtige Beweise sind Originaldatei, Metadaten, Gerät, Chatverlauf zur Weitergabe, Zeugen und der genaue Gesprächsanlass.

Eine geschnittene oder weitergeleitete Aufnahme kann ohne Kontext irreführend sein. Auch der Ort des Gesprächs und die Erwartung der Vertraulichkeit sind zu prüfen.

Beschuldigte sollten die Aufnahme nicht löschen oder bearbeiten. Betroffene sollten sichern, wann sie von der Aufnahme erfahren haben und wer Zugriff hatte.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Eine Aufnahme kann inhaltlich Drohungen, Beleidigungen oder andere Vorwürfe enthalten. Das ändert aber nichts daran, dass die Herstellung der Aufnahme eigenständig zu prüfen ist.

Der Beitrag zur gefährlichen Drohung behandelt den Inhalt einer Äußerung. § 120 StGB fragt dagegen, ob die Aufnahme oder das Abhören strafrechtlich relevant ist.

Ob eine Aufnahme in einem Verfahren verwendet werden kann, ist eine gesonderte Frage. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Aufnahmevorgangs.

Erste Schritte nach heimlicher Aufnahme

Wer eine Aufnahme besitzt, sollte nicht vorschnell mit Weiterleitung oder Veröffentlichung reagieren. Jede weitere Verbreitung kann zusätzliche Risiken schaffen.

Wer heimlich aufgenommen wurde, sollte Originalquelle, Empfänger und Zeitpunkt dokumentieren. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Unterlassung oder Beweisantrag im Vordergrund steht.

Aus anwaltlicher Perspektive hilft eine nüchterne Chronologie mehr als eine emotionale Eskalation.

Überblick

§ 120 StGB praktisch einordnen

Die Prüfung beginnt mit Gespräch, Gerät, Berechtigung und Nutzung.

Tonaufnahme und Abhören in der Praxis
Punkt Bedeutung Prüffrage
Äußerung Nicht öffentliches Gespräch Wer sollte mithören?
Gerät Aufnahme oder Abhören Welches Mittel wurde eingesetzt?
Berechtigung Teilnahme oder fremder Zugriff Wer durfte was tun?
Nutzung Speichern oder Weitergeben Was geschah danach?

Wichtig: Leiten Sie heimliche Aufnahmen nicht weiter und veröffentlichen Sie sie nicht. Sichern Sie Originaldatei und Kontext, bevor Sie handeln.

Häufige Fragen

§ 120 StGB: wichtige Fragen.

Ist eine heimliche Tonaufnahme immer strafbar? +

Nicht jede Aufnahme ist gleich zu beurteilen. Entscheidend sind Gesprächssituation, Beteiligung, Berechtigung und spätere Nutzung.

Darf ich ein Gespräch als Beweis aufnehmen? +

Das muss vorab rechtlich geprüft werden. Eine gut gemeinte Beweissicherung kann selbst strafrechtliche Risiken auslösen.

Was tun, wenn ich heimlich aufgenommen wurde? +

Sichern Sie Datei, Nachricht, Zeitpunkt und Empfänger. Danach sollte geprüft werden, welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.

Themen
§ 120 StGBTonaufnahmeAbhörgerätGesprächBeweiseStrafverfahren

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