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Gefährliche Drohung nach § 107 StGB: Wann eine Drohung strafbar ist

Gefährliche Drohung nach § 107 StGB: der Begriff nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB, die Eignung zur begründeten Besorgnis und die Einordnung zur Nötigung nach § 105 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

22. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Drohung kann Angst auslösen und das Sicherheitsgefühl tief erschüttern. Zugleich fällt im Streit oder im Affekt schnell ein Satz, der im Nachhinein als Drohung verstanden wird. Beide Seiten fragen sich dann, ab wann eine Drohung strafbar ist. Im Zentrum steht der Tatbestand der gefährlichen Drohung.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine Drohung nach § 107 StGB strafbar ist, was eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 StGB ausmacht, welche Rolle die Eignung zur Begründung begründeter Besorgnis spielt, welche Qualifikationen das Gesetz vorsieht und wie sich die gefährliche Drohung von der Nötigung nach § 105 StGB und der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB unterscheidet. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob Sie bedroht wurden oder Ihnen eine Drohung vorgeworfen wird, bestimmt das Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten die wichtigste Einordnung und den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welche Situation rund um eine gefährliche Drohung betrifft Sie?

Ob Sie bedroht wurden oder Ihnen eine Drohung vorgeworfen wird, bestimmt das richtige Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Sie wurden bedroht: gefährliche Drohung nach § 107 StGB prüfen.

Wer einen anderen mit einer gefährlichen Drohung zumindest mit dem Vorsatz bedroht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB erfüllen. Entscheidend ist, dass die Drohung geeignet ist, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Dokumentation wichtig: der genaue Wortlaut, der Zusammenhang und mögliche Zeugen prägen die rechtliche Einordnung. Bei einer akuten Gefahr ist die Polizei der erste Ansprechpartner.

Vertiefung: Der Tatbestand der gefährlichen Drohung →
02

Ihnen wird eine gefährliche Drohung vorgeworfen: Tatbestand und Verteidigung prüfen.

Wird gegen Sie wegen gefährlicher Drohung ermittelt, kommt es darauf an, ob Ihre Äußerung eine gefährliche Drohung im Sinne des Gesetzes war und ob sie geeignet war, begründete Besorgnis einzuflößen. Nicht jede unbedachte Äußerung erfüllt den Tatbestand.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die frühe Aufbereitung wichtig, in welchem Zusammenhang die Äußerung fiel und wie sie zu verstehen war. Der Kontext kann für die Einordnung entscheidend sein.

Vertiefung: Verteidigung bei gefährlicher Drohung →
03

Äußerung im Streit oder Affekt: Eignung zur begründeten Besorgnis prüfen.

Nicht jede im Streit ausgesprochene Äußerung ist eine gefährliche Drohung. Maßgeblich ist, ob die Äußerung nach ihrem Inhalt und den Umständen geeignet war, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen. Eine erkennbar nicht ernst gemeinte oder bloß milieubedingte Unmutsäußerung kann anders zu beurteilen sein.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Betrachtung des Einzelfalls entscheidend. Der Tonfall, die Situation und das Verhältnis der Beteiligten fließen in die Beurteilung ein.

Vertiefung: Eignung zur begründeten Besorgnis →
04

Anhaltende Drohungen oder Verfolgung: Einordnung zu § 107a StGB.

Wiederholen sich Drohungen über längere Zeit oder kommt es zu einer beharrlichen Verfolgung, kann neben der gefährlichen Drohung auch die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB in Betracht kommen. Beide Bereiche können sich überschneiden und betreffen das Bedürfnis nach Schutz vor anhaltender Beeinträchtigung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die sorgfältige Dokumentation der einzelnen Vorfälle wichtig, weil sich daraus das Bild einer fortgesetzten Beeinträchtigung ergibt.

Vertiefung: Einordnung zu Nötigung und Stalking →

Der Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB

Die gefährliche Drohung nach § 107 StGB erfasst, wer einen anderen mit einer gefährlichen Drohung zumindest mit dem Vorsatz bedroht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es handelt sich um ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird. Geschützt wird der Rechtsfrieden des Einzelnen, also das Vertrauen darauf, von gefährlichen Drohungen verschont zu bleiben.

Maßgeblich ist nicht, ob die bedrohte Person tatsächlich in Furcht gerät, sondern dass der Täter mit dem Vorsatz handelt, sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Auch muss die angedrohte Übelszufügung nicht ernstlich gewollt sein, es genügt, dass der Eindruck erweckt wird, der Täter sei willens und in der Lage, das Übel herbeizuführen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Betrachtung der Äußerung und ihres Zusammenhangs wichtig. Ob eine Aussage als gefährliche Drohung zu werten ist, ergibt sich aus ihrem Inhalt und den Umständen.

Was ist eine gefährliche Drohung? § 74 Abs 1 Z 5 StGB

Den Begriff der gefährlichen Drohung umschreibt § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Danach ist eine gefährliche Drohung eine Drohung mit einer Verletzung am Körper, an der Freiheit, an der Ehre, am Vermögen oder mit der Verletzung der Geheimsphäre durch Zugänglichmachen, Bekanntwerden oder Veröffentlichen von Bild- oder Tonaufnahmen, die geeignet ist, der bedrohten Person mit Rücksicht auf die Verhältnisse und ihre persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen.

Die angedrohte Verletzung muss sich also gegen bestimmte Rechtsgüter richten. Außerdem muss die Drohung geeignet sein, begründete Besorgnis hervorzurufen. Diese Eignung wird nach einem objektiv-individuellen Maßstab beurteilt, der die konkrete Situation und die Person der bedrohten Person berücksichtigt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Eignung zur Begründung begründeter Besorgnis häufig der zentrale Prüfungspunkt. Hier entscheidet sich, ob eine Äußerung die Schwelle zur gefährlichen Drohung überschreitet.

Die Eignung zur Begründung begründeter Besorgnis

Eine Drohung ist nur dann gefährlich, wenn sie geeignet ist, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen. Beurteilt wird dies danach, ob ein verständiger Mensch in der Lage der bedrohten Person den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel zu verwirklichen.

Dabei kommt es auf die Umstände an. Eine erkennbar nicht ernst gemeinte Äußerung, eine bloße Unmutsäußerung oder eine milieubedingte Kraftausdrucksweise kann je nach Zusammenhang anders zu beurteilen sein. Entscheidend ist der Gesamteindruck aus Inhalt, Tonfall und Situation.

Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich die genaue Rekonstruktion der Situation. Sowohl für die bedrohte als auch für die beschuldigte Person kommt es darauf an, wie die Äußerung im konkreten Zusammenhang zu verstehen war.

Strafdrohung und Qualifikationen

Der Grundtatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Damit zählt die einfache gefährliche Drohung zu den Vergehen mit einem vergleichsweise milden Grundstrafrahmen.

Für besonders gravierende Fälle sieht § 107 Abs 2 StGB einen erhöhten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Dieser greift unter anderem, wenn der Täter mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die Drohung über längere Zeit hindurch fortsetzt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung in den Grundtatbestand oder eine Qualifikation für das mögliche Strafmaß von erheblicher Bedeutung. Sie beeinflusst, in welchem Rahmen sich eine Strafe bewegen kann.

Einordnung

Gefährliche Drohung oder Nötigung?

Beide Tatbestände betreffen den Einsatz von Drohungen, unterscheiden sich aber im Ziel und in der Vollendung.

Gegenüberstellung von gefährlicher Drohung und Nötigung
Merkmal Gefährliche Drohung (§ 107) Nötigung (§ 105)
Ziel der Drohung In Furcht und Unruhe versetzen Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen
Mittel Gefährliche Drohung Gewalt oder gefährliche Drohung
Erfolg Kein bestimmtes Verhalten gefordert Abgenötigtes Verhalten angestrebt
Verfolgung Offizialdelikt Offizialdelikt

Nicht jede hitzige Äußerung ist eine gefährliche Drohung. Maßgeblich ist, ob die Äußerung nach Inhalt und Umständen geeignet war, begründete Besorgnis einzuflößen. Ebenso zählt, ob der Vorsatz bestand, die andere Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Zusammenhang, in dem eine Aussage fällt, ist für die Beurteilung von erheblicher Bedeutung.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die gefährliche Drohung ist von der Nötigung nach § 105 StGB zu unterscheiden. Bei der Nötigung wird die Drohung oder Gewalt eingesetzt, um eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Die gefährliche Drohung verlangt dagegen kein bestimmtes abgenötigtes Verhalten, es genügt der Vorsatz, die andere Person in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Von der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB unterscheidet sich die gefährliche Drohung dadurch, dass dort eine fortgesetzte, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigende Verfolgung erfasst wird. Wiederholen sich Drohungen über längere Zeit, können beide Tatbestände nebeneinander in Betracht kommen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die saubere Zuordnung entscheidend, weil sich daraus der maßgebliche Tatbestand und der Strafrahmen ergeben. Bei anhaltenden Beeinträchtigungen ist die Dokumentation der einzelnen Vorfälle besonders wichtig.

Verteidigung bei gefährlicher Drohung

Wird gegen jemanden wegen gefährlicher Drohung ermittelt, stehen zwei Fragen im Mittelpunkt: ob die Äußerung eine gefährliche Drohung im Sinne des Gesetzes war und ob sie geeignet war, begründete Besorgnis einzuflößen. Beide Fragen lassen sich nur aus dem konkreten Zusammenhang beantworten.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, den Kontext der Äußerung früh und vollständig aufzubereiten. Tonfall, Situation, das Verhältnis der Beteiligten und der Wortlaut prägen die Einordnung. Eine sorgfältige Darstellung kann den Unterschied zwischen einer strafbaren Drohung und einer straflosen Unmutsäußerung ausmachen.

Häufige Fragen

Was bei der gefährlichen Drohung gilt.

Wann ist eine Drohung strafbar? +

Strafbar als gefährliche Drohung nach § 107 StGB ist, wer einen anderen mit einer gefährlichen Drohung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Eine gefährliche Drohung ist nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder Geheimsphäre, die geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen. Maßgeblich ist die Eignung der Äußerung, nicht ob die bedrohte Person tatsächlich in Furcht gerät.

Ist eine Äußerung im Streit schon strafbar? +

Nicht jede im Streit ausgesprochene Äußerung ist eine gefährliche Drohung. Entscheidend ist, ob die Äußerung nach Inhalt und Umständen geeignet war, begründete Besorgnis einzuflößen. Eine erkennbar nicht ernst gemeinte Unmutsäußerung kann anders zu beurteilen sein. Es kommt auf den Gesamteindruck aus Inhalt, Tonfall und Situation an.

Welche Strafe droht bei gefährlicher Drohung? +

Der Grundtatbestand nach § 107 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. In den qualifizierten Fällen des § 107 Abs 2 StGB, etwa bei einer Drohung mit dem Tod oder bei einer über längere Zeit fortgesetzten Drohung, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Was unterscheidet die gefährliche Drohung von der Nötigung? +

Bei der Nötigung nach § 105 StGB wird die Drohung eingesetzt, um die andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Die gefährliche Drohung nach § 107 StGB verlangt kein bestimmtes abgenötigtes Verhalten, es genügt der Vorsatz, die andere Person in Furcht und Unruhe zu versetzen. Wiederholen sich Drohungen über längere Zeit, kann zusätzlich die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB in Betracht kommen.

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