Sie wurden bedroht: gefährliche Drohung nach § 107 StGB prüfen.
Wer einen anderen mit einer gefährlichen Drohung zumindest mit dem Vorsatz bedroht, ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, kann den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 StGB erfüllen. Entscheidend ist, dass die Drohung geeignet ist, der bedrohten Person begründete Besorgnis einzuflößen.
Aus anwaltlicher Perspektive ist die Dokumentation wichtig: der genaue Wortlaut, der Zusammenhang und mögliche Zeugen prägen die rechtliche Einordnung. Bei einer akuten Gefahr ist die Polizei der erste Ansprechpartner.