Unwahre Tatsachenbehauptung über Sie: üble Nachrede nach § 111 StGB prüfen.
Wird einer Person in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, kommt üble Nachrede nach § 111 StGB in Betracht. Es handelt sich grundsätzlich um ein Privatanklagedelikt, das der Verletzte selbst verfolgen muss.
Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung wichtig: Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil? Davon hängt ab, welcher Tatbestand greift und welche Schritte sinnvoll sind.