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Üble Nachrede und Beleidigung: Ehrenbeleidigungsdelikte und die Privatanklage

Ehrenbeleidigung in Österreich: üble Nachrede nach § 111 StGB, Beleidigung nach § 115 StGB, Wahrheits- und Gutglaubensbeweis nach § 111 Abs 3 StGB und die Privatanklage.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

20. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein falscher Vorwurf, eine herabsetzende Äußerung im Netz oder eine Beschimpfung vor Zeugen: Ehrenbeleidigungen treffen die Betroffenen oft persönlich. Viele fragen sich, ob eine Äußerung strafbar ist und wie sie dagegen vorgehen können. Wer selbst eine solche Anschuldigung erhebt, fragt umgekehrt, wann er sich auf rechtlich sicherem Boden bewegt.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wie die üble Nachrede nach § 111 StGB und die Beleidigung nach § 115 StGB voneinander abzugrenzen sind, welche Rolle der Wahrheitsbeweis und der Gutglaubensbeweis nach § 111 Abs 3 StGB spielen, warum die Ehrenbeleidigungsdelikte grundsätzlich nur über eine Privatanklage verfolgt werden und wie sich das Strafrecht zum Medienrecht verhält. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welche Situation passt?

Vier Konstellationen, der jeweils richtige erste Schritt.

Ob es um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Beschimpfung geht und ob Sie betroffen oder beschuldigt sind, bestimmt das Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten die wichtigste Einordnung und den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welche Situation rund um eine Ehrenbeleidigung betrifft Sie?

Ob es um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Beschimpfung geht und ob Sie betroffen oder beschuldigt sind, bestimmt das richtige Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Unwahre Tatsachenbehauptung über Sie: üble Nachrede nach § 111 StGB prüfen.

Wird einer Person in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, kommt üble Nachrede nach § 111 StGB in Betracht. Es handelt sich grundsätzlich um ein Privatanklagedelikt, das der Verletzte selbst verfolgen muss.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung wichtig: Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil? Davon hängt ab, welcher Tatbestand greift und welche Schritte sinnvoll sind.

Vertiefung: Üble Nachrede →
02

Beschimpfung oder Verspottung: Beleidigung nach § 115 StGB prüfen.

Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung bedroht, kann den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB erfüllen. Anders als bei der üblen Nachrede geht es hier nicht um eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern um die herabsetzende Äußerung als solche.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es auf die Umstände an, insbesondere darauf, ob die Äußerung öffentlich oder vor mehreren Personen gefallen ist. Auch die Beleidigung ist grundsätzlich ein Privatanklagedelikt.

Vertiefung: Beleidigung →
03

Ihnen wird eine Ehrenbeleidigung vorgeworfen: Verteidigung und Wahrheitsbeweis prüfen.

Wird gegen Sie wegen übler Nachrede oder Beleidigung vorgegangen, stehen verschiedene Verteidigungsansätze offen. Bei der üblen Nachrede ist insbesondere der Wahrheitsbeweis und der Gutglaubensbeweis nach § 111 Abs 3 StGB von Bedeutung. Auch die Einordnung der Äußerung und der Kontext spielen eine Rolle.

Aus anwaltlicher Perspektive lohnt sich die frühe Prüfung, ob die Voraussetzungen des Tatbestands überhaupt vorliegen und welche Beweise zur Verfügung stehen. Gerade bei Ehrenbeleidigungsdelikten ist eine sorgfältige Aufbereitung wichtig.

Vertiefung: Wahrheitsbeweis und Verteidigung →
04

Äußerung in einem Medium: Verhältnis zu medienrechtlichen Ansprüchen klären.

Fällt eine ehrenrührige Äußerung in einem Medium, etwa in der Presse, im Rundfunk oder online, kann neben dem strafrechtlichen Tatbestand auch das Medienrecht eine Rolle spielen. Das Mediengesetz sieht eigene Ansprüche vor, die neben oder anstelle einer Privatanklage in Betracht kommen können.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, beide Ebenen früh zu betrachten. Welcher Weg passt, hängt von der Art der Veröffentlichung und vom angestrebten Ziel ab.

Vertiefung: Verhältnis zu Medieninhaltsdelikten →

Üble Nachrede nach § 111 StGB

Die üble Nachrede nach § 111 StGB schützt die Ehre vor unwahren oder herabsetzenden Tatsachenbehauptungen. Erfasst ist, wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen.

Entscheidend ist, dass die Äußerung für einen Dritten wahrnehmbar ist, also nicht nur unter vier Augen gegenüber der betroffenen Person fällt. Wird die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ist ein strengerer Strafrahmen vorgesehen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung zwischen einer überprüfbaren Tatsachenbehauptung und einem bloßen Werturteil zentral. Nur die Tatsachenbehauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich, während das reine Werturteil eher in den Bereich der Beleidigung fällt.

Beleidigung nach § 115 StGB

Die Beleidigung nach § 115 StGB erfasst, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer Misshandlung bedroht. Anders als bei der üblen Nachrede geht es nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, sondern um die herabsetzende Äußerung als solche.

Voraussetzung ist, dass die Äußerung öffentlich oder vor mehreren Leuten fällt. Eine Beschimpfung allein gegenüber der betroffenen Person ohne weitere Anwesende erfüllt den Tatbestand in dieser Form nicht ohne Weiteres.

Aus anwaltlicher Perspektive kommt es auf die genauen Umstände an: Was wurde gesagt, in welchem Rahmen und vor wem? Diese Fragen entscheiden, ob und in welcher Form eine Strafbarkeit in Betracht kommt.

Einordnung

Üble Nachrede oder Beleidigung?

Beide Tatbestände schützen die Ehre, knüpfen aber an unterschiedliche Arten von Äußerungen an.

Gegenüberstellung von übler Nachrede und Beleidigung
Merkmal Üble Nachrede (§ 111) Beleidigung (§ 115)
Art der Äußerung Überprüfbare Tatsachenbehauptung Beschimpfung, Verspottung, Werturteil
Wahrnehmung Für einen Dritten wahrnehmbar Öffentlich oder vor mehreren Leuten
Wahrheitsbeweis Möglich nach § 111 Abs 3 Nicht in gleicher Weise einschlägig
Verfolgung Grundsätzlich Privatanklage Grundsätzlich Privatanklage

Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis

Bei der üblen Nachrede ist der Wahrheitsbeweis von zentraler Bedeutung. Nach § 111 Abs 3 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Wer also eine herabsetzende, aber wahre Tatsachenbehauptung aufstellt, ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu bestrafen.

Daneben kennt das Gesetz den Gutglaubensbeweis. In bestimmten Konstellationen genügt es, dass Umstände erwiesen werden, aus denen sich hinreichende Gründe ergeben, die Behauptung für wahr zu halten. Damit wird berücksichtigt, dass eine sorgfältig recherchierte Äußerung nicht stets das Risiko einer Bestrafung tragen soll.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die frühe Aufbereitung der Beweislage entscheidend, sowohl für die betroffene als auch für die beschuldigte Person. Welche Beweise verfügbar sind, prägt den weiteren Verlauf maßgeblich.

Verfolgung als Privatanklagedelikt

Die Ehrenbeleidigungsdelikte sind grundsätzlich Privatanklagedelikte. Das bedeutet, dass nicht die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig wird, sondern der Verletzte selbst als Privatankläger auftreten muss (§ 117 StGB, § 71 StPO). Wer sich in seiner Ehre verletzt sieht, muss die Verfolgung also aktiv betreiben.

Damit verbunden sind eigene Anforderungen, insbesondere die Einhaltung der dafür vorgesehenen Frist. Versäumt der Verletzte diese Frist, kann die Tat regelmäßig nicht mehr verfolgt werden. Für bestimmte Konstellationen, etwa Äußerungen gegenüber Beamten in Ausübung ihres Amtes, sieht das Gesetz Besonderheiten vor.

Aus anwaltlicher Perspektive ist daher rasches Handeln wichtig. Wer eine Privatanklage erwägt, sollte die Frist und die formalen Anforderungen früh klären, um seine Rechte nicht zu verlieren.

Bei Ehrenbeleidigungsdelikten zählt die Frist. Üble Nachrede und Beleidigung sind grundsätzlich Privatanklagedelikte, die der Verletzte selbst verfolgen muss. Wird die dafür vorgesehene Frist versäumt, kann die Tat regelmäßig nicht mehr verfolgt werden. Wer eine Privatanklage erwägt, sollte die Frist früh klären.

Verhältnis zu Medieninhaltsdelikten

Fällt eine ehrenrührige Äußerung in einem Medium, etwa in der Presse, im Rundfunk oder online, tritt neben das Strafrecht das Medienrecht. Das Mediengesetz sieht eigene Ansprüche vor, etwa auf Entschädigung oder Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die neben oder anstelle einer strafrechtlichen Privatanklage in Betracht kommen können.

Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von der Art der Veröffentlichung und vom angestrebten Ziel ab. Geht es vorrangig um eine Richtigstellung, kann das Medienrecht der passendere Weg sein, geht es um die strafrechtliche Verantwortung, die Privatanklage.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, beide Ebenen früh gemeinsam zu betrachten, weil sie sich ergänzen können und teils unterschiedliche Fristen und Voraussetzungen kennen.

Häufige Fragen

Was bei übler Nachrede und Beleidigung gilt.

Was ist der Unterschied zwischen übler Nachrede und Beleidigung? +

Die üble Nachrede nach § 111 StGB betrifft eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die einer Person ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorwirft und in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise fällt. Die Beleidigung nach § 115 StGB betrifft die Beschimpfung, Verspottung oder Misshandlung öffentlich oder vor mehreren Leuten. Nur die Tatsachenbehauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

Ist eine wahre, aber unangenehme Aussage strafbar? +

Bei der üblen Nachrede ist der Täter nach § 111 Abs 3 StGB nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Daneben kennt das Gesetz den Gutglaubensbeweis, bei dem es genügen kann, hinreichende Gründe für die Annahme der Wahrheit nachzuweisen. Die Wahrheit der Behauptung ist daher von zentraler Bedeutung, die Beweislage entscheidet maßgeblich.

Wer verfolgt eine Ehrenbeleidigung? +

Üble Nachrede und Beleidigung sind grundsätzlich Privatanklagedelikte. Das bedeutet, dass der Verletzte selbst als Privatankläger auftreten muss (§ 117 StGB, § 71 StPO), nicht die Staatsanwaltschaft von Amts wegen. Damit verbunden ist die Einhaltung der vorgesehenen Frist. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz Besonderheiten vor.

Was gilt bei einer Äußerung in einem Medium? +

Fällt eine ehrenrührige Äußerung in einem Medium, kann neben dem Strafrecht das Medienrecht eine Rolle spielen. Das Mediengesetz sieht eigene Ansprüche vor, etwa auf Entschädigung oder Gegendarstellung, die neben oder anstelle einer Privatanklage in Betracht kommen können. Welcher Weg passt, hängt von der Art der Veröffentlichung und vom Ziel ab.

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