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Verleumdung nach § 297 StGB: Wenn eine falsche Anzeige selbst strafbar wird

Verleumdung nach § 297 StGB: wissentlich falsche Verdächtigung einer strafbaren Handlung, die Wissentlichkeit als Kernvoraussetzung und die Einordnung zu § 298 StGB.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

21. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine falsche Anzeige kann tiefe Spuren hinterlassen. Wer zu Unrecht einer Straftat beschuldigt wird, sieht sich plötzlich Ermittlungen ausgesetzt, obwohl er nichts getan hat. Umgekehrt fragen sich Menschen, die selbst eine Anzeige erwägen, ab wann eine unberechtigte Anzeige für sie selbst zum Risiko wird. Im Zentrum steht der Tatbestand der Verleumdung.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine falsche Verdächtigung nach § 297 StGB strafbar ist, welche Rolle die Wissentlichkeit spielt, warum die Verleumdung als Offizialdelikt die Rechtspflege schützt und wie sie sich von der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB unterscheidet. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welche Situation passt?

Vier Konstellationen, der jeweils richtige erste Schritt.

Ob Sie zu Unrecht beschuldigt wurden oder selbst eine Anzeige erwägen, bestimmt das Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten die wichtigste Einordnung und den nächsten Schritt.

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01 Frage 1

Welche Situation rund um eine falsche Verdächtigung betrifft Sie?

Ob Sie zu Unrecht beschuldigt wurden oder selbst eine Anzeige erstatten wollen, bestimmt das richtige Vorgehen. Wählen Sie die Situation, die Ihrer am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Sie wurden zu Unrecht beschuldigt: Verleumdung nach § 297 StGB prüfen.

Wer einen anderen wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, kann den Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB erfüllen. Anders als die Ehrenbeleidigungsdelikte ist die Verleumdung ein Offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die saubere Dokumentation wichtig: Was wurde wem gegenüber behauptet? Wusste die anzeigende Person, dass der Vorwurf falsch ist? Diese Fragen prägen die rechtliche Einordnung.

Vertiefung: Der Tatbestand der Verleumdung →
02

Sie überlegen eine Anzeige: die Grenze zwischen berechtigter Anzeige und Verleumdung kennen.

Eine Anzeige ist grundsätzlich zulässig und sogar erwünscht, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Strafbar wird es erst, wenn jemand einen anderen wissentlich falsch verdächtigt. Wer einen Verdacht in gutem Glauben äußert, begeht keine Verleumdung, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die entscheidende Grenze die Wissentlichkeit. Wer unsicher ist, sollte den Sachverhalt sorgfältig prüfen und sich auf nachvollziehbare Anhaltspunkte stützen, statt ins Blaue hinein zu beschuldigen.

Vertiefung: Berechtigte Anzeige oder Verleumdung →
03

Ihnen wird Verleumdung vorgeworfen: Wissentlichkeit und Verteidigung prüfen.

Wird gegen Sie wegen Verleumdung ermittelt, ist die zentrale Frage, ob Sie wussten, dass der erhobene Vorwurf falsch ist. Die Verleumdung setzt Wissentlichkeit voraus. Wer eine Anzeige in gutem Glauben oder auf Grundlage nachvollziehbarer Anhaltspunkte erstattet hat, erfüllt den Tatbestand nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die frühe Aufbereitung wichtig, auf welche Grundlage sich die Anzeige stützte. Welche Anhaltspunkte vorlagen und wie sie zustande kamen, ist für die Verteidigung von erheblicher Bedeutung.

Vertiefung: Verteidigung bei Verleumdung →
04

Vorgetäuschte Tat ohne konkrete Verdächtigung: Einordnung zu § 298 StGB.

Wer gegenüber einer Behörde die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vortäuscht und sie dadurch zu einer Amtshandlung verleitet, ohne jemanden konkret zu verdächtigen, fällt nicht unter die Verleumdung, sondern unter die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 298 StGB). Der Unterschied liegt darin, ob eine bestimmte Person beschuldigt wird oder nicht.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung entscheidend, weil sich daraus der maßgebliche Tatbestand ergibt. Beide Delikte schützen die Rechtspflege vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Vertiefung: Einordnung zu § 298 StGB →

Der Tatbestand der Verleumdung nach § 297 StGB

Die Verleumdung nach § 297 StGB erfasst, wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt. Schutzgut ist nicht in erster Linie die Ehre, sondern die Rechtspflege, die vor missbräuchlicher Inanspruchnahme bewahrt werden soll.

Ein zentrales Merkmal ist, dass die verdächtigte Handlung von Amts wegen zu verfolgen ist und dass die betroffene Person durch die Verdächtigung der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird. Die bloße herabsetzende Behauptung gegenüber Dritten ohne diesen behördlichen Bezug fällt eher in den Bereich der Ehrenbeleidigungsdelikte.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Prüfung wichtig, ob alle Merkmale vorliegen. Insbesondere die Frage, gegenüber welcher Stelle die Verdächtigung erfolgte und welche Folgen sie auslöste, ist von Bedeutung.

Die Wissentlichkeit als Kernvoraussetzung

Die Verleumdung setzt voraus, dass der Täter weiß, dass die Verdächtigung falsch ist. Diese Wissentlichkeit ist die entscheidende Tatbestandsvoraussetzung. Wer in gutem Glauben oder auf Grundlage nachvollziehbarer Anhaltspunkte eine Anzeige erstattet, verleumdet nicht, selbst wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.

Damit schützt das Gesetz die berechtigte Anzeige. Strafverfolgung lebt davon, dass Menschen Verdachtsmomente melden. Erst die bewusst falsche Verdächtigung überschreitet die Grenze zur Strafbarkeit.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Wissentlichkeit oft der zentrale Streitpunkt. Sowohl für die zu Unrecht beschuldigte als auch für die anzeigende Person kommt es darauf an, welche Kenntnis im Zeitpunkt der Anzeige nachweisbar ist.

Strafdrohung und Schwere

Die Verleumdung ist mit Freiheitsstrafe bedroht. Das Gesetz sieht einen erhöhten Strafrahmen vor, wenn die fälschlich angelastete Handlung selbst mit einer höheren Strafe bedroht ist. Je schwerer also der falsche Vorwurf wiegt, desto strenger fällt der Strafrahmen für die Verleumdung aus.

Damit bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass eine falsche Verdächtigung wegen einer schweren Straftat die betroffene Person besonders gefährdet und die Rechtspflege in besonderem Maße belastet.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung der angelasteten Handlung daher auch für das mögliche Strafmaß von Bedeutung. Sie beeinflusst, in welchem Rahmen sich eine Strafe bewegen kann.

Einordnung

Verleumdung oder Ehrenbeleidigung?

Beide Bereiche betreffen falsche oder herabsetzende Vorwürfe, schützen aber unterschiedliche Rechtsgüter und werden unterschiedlich verfolgt.

Gegenüberstellung von Verleumdung und Ehrenbeleidigungsdelikten
Merkmal Verleumdung (§ 297) Ehrenbeleidigung (§§ 111, 115)
Schutzgut Rechtspflege Ehre
Inhalt des Vorwurfs Falsche Verdächtigung einer strafbaren Handlung Herabsetzende Tatsache oder Beschimpfung
Innere Tatseite Wissentlichkeit erforderlich Vorsatz, kein Wissentlichkeitserfordernis
Verfolgung Offizialdelikt Grundsätzlich Privatanklage

Eine bewusst falsche Anzeige kann sich gegen den Anzeiger wenden. Wer einen anderen wissentlich falsch einer Straftat verdächtigt, riskiert selbst ein Strafverfahren wegen Verleumdung nach § 297 StGB. Die berechtigte Anzeige in gutem Glauben bleibt davon unberührt. Entscheidend ist die Wissentlichkeit der falschen Verdächtigung.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Von der Verleumdung zu unterscheiden ist die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB. Sie betrifft den Fall, dass jemand gegenüber einer Behörde die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung vortäuscht und sie dadurch zu einer Amtshandlung verleitet, ohne eine bestimmte Person zu verdächtigen.

Der Unterschied liegt also in der konkreten Verdächtigung. Wird eine bestimmte Person fälschlich beschuldigt, kommt die Verleumdung in Betracht. Wird lediglich eine Tat vorgetäuscht, ohne jemanden zu beschuldigen, greift die Vortäuschung nach § 298 StGB.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die saubere Zuordnung entscheidend, weil sich daraus der maßgebliche Tatbestand und die weitere Behandlung ergeben. Beide Delikte schützen die Rechtspflege vor missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Berechtigte Anzeige oder Verleumdung

Eine Anzeige ist ein legitimes Mittel, um einen Verdacht an die zuständige Stelle heranzutragen. Wer einen Verdacht in gutem Glauben äußert, muss nicht befürchten, deshalb selbst belangt zu werden, auch wenn sich der Verdacht am Ende nicht erhärtet. Die Grenze zur Verleumdung wird erst überschritten, wenn jemand wissentlich falsch verdächtigt.

Aus anwaltlicher Perspektive empfiehlt es sich, eine Anzeige auf nachvollziehbare Anhaltspunkte zu stützen und nur das zu behaupten, was sich belegen lässt. So bleibt die berechtigte Wahrnehmung eigener Interessen klar von der strafbaren falschen Verdächtigung getrennt.

Verteidigung bei Verleumdung

Wird gegen jemanden wegen Verleumdung ermittelt, steht die Frage der Wissentlichkeit im Mittelpunkt. Konnte die anzeigende Person davon ausgehen, dass ihr Vorwurf zutrifft, oder wusste sie, dass er falsch ist? Auf diese Frage kommt es maßgeblich an.

Aus anwaltlicher Perspektive ist es wichtig, die Grundlage der Anzeige früh und vollständig aufzubereiten. Welche Anhaltspunkte vorlagen, wie sie zustande kamen und wie sich der Verdacht entwickelte, prägt die Verteidigung. Eine sorgfältige Darstellung kann den Unterschied zwischen einer berechtigten Anzeige und dem Vorwurf einer Verleumdung ausmachen.

Häufige Fragen

Was bei der Verleumdung gilt.

Wann ist eine falsche Anzeige strafbar? +

Strafbar als Verleumdung nach § 297 StGB ist, wer einen anderen wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigt und ihn dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt. Entscheidend ist die Wissentlichkeit: Wer in gutem Glauben oder auf Grundlage nachvollziehbarer Anhaltspunkte anzeigt, verleumdet nicht, auch wenn sich der Verdacht später nicht bestätigt.

Was unterscheidet die Verleumdung von der Beleidigung? +

Die Verleumdung nach § 297 StGB schützt die Rechtspflege und ist ein Offizialdelikt, das wissentlich falsche Verdächtigung einer strafbaren Handlung voraussetzt. Die Ehrenbeleidigungsdelikte nach §§ 111, 115 StGB schützen die Ehre und werden grundsätzlich nur über eine Privatanklage verfolgt. Verleumdung knüpft an die Gefahr behördlicher Verfolgung an, Ehrenbeleidigung an die Herabsetzung in der öffentlichen Meinung.

Was ist der Unterschied zu § 298 StGB? +

Die Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB betrifft den Fall, dass jemand gegenüber einer Behörde die Begehung einer Straftat vortäuscht, ohne eine bestimmte Person zu verdächtigen. Wird hingegen eine bestimmte Person fälschlich beschuldigt, kommt die Verleumdung nach § 297 StGB in Betracht. Der Unterschied liegt in der konkreten Verdächtigung einer Person.

Mache ich mich strafbar, wenn sich mein Verdacht nicht bestätigt? +

Nicht allein deshalb. Eine Anzeige in gutem Glauben oder auf Grundlage nachvollziehbarer Anhaltspunkte ist keine Verleumdung, auch wenn sich der Verdacht am Ende nicht erhärtet. Strafbar wird es erst, wenn jemand wissentlich falsch verdächtigt. Sinnvoll ist es, eine Anzeige auf belegbare Anhaltspunkte zu stützen.

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