Umweltdelikte im StGB erfassen bestimmte Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Wasser, Boden, Luft, Tierbestand oder Pflanzenbestand. Bei einem betrieblichen Vorfall muss daher zuerst geprüft werden, welcher konkrete Tatbestand überhaupt gemeint ist.
Gewässerverunreinigung, Abfalllagerung und unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Stoffen können strafrechtlich relevant werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bloßer Organisationsfehler ist noch keine Verurteilung.
Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Prüfung bei Ereigniszeitpunkt, betroffener Anlage, eingesetzten Stoffen, Zuständigkeiten und behördlicher Dokumentation.