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Weihnachtsbegnadigung 2026 in Österreich: Voraussetzungen und Fristen

Was bei der Weihnachtsbegnadigung 2026 für Strafzeit, Strafrest, Ausschlüsse und Fristen gilt und welche Unterlagen Betroffene und Angehörige klären können.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

5. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23. September 2026 (GZ 2026-0.747.475) regelt die Weihnachtsgnadenaktion 2026. Für eine Aufnahme in einen Gnadenantrag zählen die Gesamtstrafendauer, der bereits verbüßte Anteil, der Strafrest und gesetzliche Ausschlüsse. Eine Aufnahme in den Vorschlag ist noch keine Bewilligung.

Die Vorbereitung überträgt der Erlass den Leitungen der Justizanstalten und forensisch-therapeutischen Zentren. Betroffene und Angehörige können rechtzeitig Angaben zur Unterkunft, Arbeit oder Ausbildung, zum Unterhalt und zu unterstützenden Bezugspersonen mit der Anstalt klären. Die behördlichen Fristen und die persönliche Prüfung eines Einzelfalls erfüllen unterschiedliche Aufgaben.

Weihnachtsbegnadigung 2026

Welche Frage muss zuerst geklärt werden?

Diese Orientierung ordnet die wichtigsten Prüfschritte. Ob eine Person in den Gnadenantrag aufgenommen werden kann, hängt von den konkreten Urteilen und Vollzugsdaten ab.

01 Ihre Situation 1

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Erste Einordnung

Wichtige Punkte zum Gnadenantrag

01

Gesamtstrafendauer, Mindestverbüßung und Strafrest sind getrennt zu prüfen.

Listen Sie alle aktuell zu vollziehenden Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen und unbedingten Strafteile auf. Die Gesamtdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten; am Stichtag darf grundsätzlich ein Rest von höchstens 18 Monaten offen sein.

Ein Drittel genügt nur in der geregelten Gruppe des erstmaligen Strafvollzugs. Bei gemischten Strafgruppen gilt eine eigene Berechnung, in den übrigen Fällen verlangt der Erlass die Hälfte. Vorhaftzeiten und frühere Strafvollzüge sind anhand des Vollzugsakts einzuordnen.

Voraussetzungen im Text →
02

Ausschlussgründe und persönliche Ausnahmegründe hängen von der Akte ab.

Prüfen Sie die vollständigen Urteile, anhängige Verfahren und die weiteren Ausschlussgründe des Erlasses. Eine Vorstrafe oder ein laufendes Verfahren kann die Aufnahme verhindern.

Die altersbezogene Sonderregel zur Punktebewertung enthält im Erlass einen Widerspruch. Für diesen Sonderfall lässt sich daraus keine verlässliche pauschale Zahl ableiten. Er braucht eine individuelle Prüfung und eine Klärung der konkreten Rechtsanwendung.

Ausschlüsse und Sonderregel →
03

Der Erlass unterscheidet mehrere Stichtage mit jeweils eigener Funktion.

Der 19. November ist der reguläre Übernahmestichtag und zugleich die Vier-Wochen-Frist für die Vorlage durch die Justizanstalt. Für Nachträge gilt der 26. November. Der eigentliche Stichtag ist der 17. Dezember 2026 um 24.00 Uhr.

Die eng begrenzte Ausnahme nach § 3 Abs. 3 betrifft eine Übernahme bis 24. November und die Erfüllung der Strafzeitvoraussetzungen bis 31. Dezember. Sie ist keine allgemeine Verlängerung.

Alle Termine im Zeitstrahl →
04

Die Justizanstalt bereitet den Antrag vor; Angehörige können Angaben beisteuern.

Die Anstaltsleitung stellt die Urteile, gerichtlichen Entscheidungen, Vollzugsdaten und den Bericht zur sozialen Situation zusammen. Betroffene und Angehörige können Angaben zu einer künftigen Unterkunft, Arbeit oder Ausbildung, zum Unterhalt und zu unterstützenden Personen frühzeitig mit der Anstalt klären.

Ob die Unterlagen für eine Aufnahme ausreichen, richtet sich nach dem konkreten Fall und der vollständigen Akte.

Vorbereitung und Unterlagen →

Welche Strafzeiten sind erfasst?

§ 1 des Erlasses zieht mehrere Grenzen. Die Gesamtstrafe darf fünf Jahre nicht überschreiten. Maßgeblich sind die in die Aktion einbezogenen Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen und unbedingten Strafteile. Am 17. Dezember 2026 darf grundsätzlich ein Strafrest von höchstens 18 Monaten offen sein.

Ein Drittel der Strafe reicht nur für die im Erlass geregelte Gruppe des erstmaligen Strafvollzugs. Treffen unterschiedliche Strafgruppen zusammen, ist die dort angeordnete anteilige Berechnung anzuwenden. In den übrigen Fällen muss die Hälfte verbüßt sein. Die Verrechnung früherer Haftzeiten folgt eigenen Regeln; eine frühere Freiheitsentziehung gilt daher nicht automatisch als unschädlich.

Für die allgemeine Einbeziehung muss die betroffene Person spätestens am 19. November 2026 in Strafhaft übernommen worden sein. Ob die Strafdauer und der bereits verbüßte Anteil passen, ist mit sämtlichen Urteilen und den angerechneten Zeiten zu berechnen.

Welche Fristen und Stichtage gelten?

§ 7 bestimmt den 17. Dezember 2026 um 24.00 Uhr als Stichtag. § 11 setzt davon verschiedene Vorlagetermine für die Justizanstalten fest. Der 19. November ist eine behördliche Übermittlungsfrist, keine allgemein geltende private Einreichungsfrist. Der Wegfall eines Ausschlussgrundes nach dem 19. November wird für diese Aktion nicht mehr berücksichtigt.

Termine laut Erlass

Fünf Daten, fünf unterschiedliche Funktionen.

Die reguläre Übernahme, die behördliche Vorlage und die eng begrenzten Ausnahmen haben eigene Termine.

  1. 01
    19. November 2026

    Reguläre Übernahme und erste Vorlage

    Allgemeiner Übernahmestichtag und Vier-Wochen-Frist der Anstalt.

    Für die reguläre Einbeziehung muss die Person bis zu diesem Tag in Strafhaft übernommen worden sein. Zugleich hat die Justizanstalt die vorbereiteten Gnadenanträge vier Wochen vor dem Stichtag vorzulegen. Nach diesem Datum eintretende Änderungen, die einen Ausschlussgrund beseitigen, bleiben laut § 2 Abs. 2 unberücksichtigt.

    Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 1

  2. 02
    24. November 2026

    Übernahme in einem begründeten Ausnahmefall

    Der Erlass eröffnet eine enge individuelle Ausnahme.

    Bei berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Übernahme bis zu diesem Tag in Betracht kommen. Die Strafzeitvoraussetzungen müssen dann spätestens am 31. Dezember erfüllt sein. Daraus folgt keine allgemeine Verlängerung für alle Betroffenen.

    Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 3

  3. 03
    26. November 2026

    Vorlage von Nachträgen

    Für ergänzende Unterlagen gilt die Drei-Wochen-Frist.

    Die Justizanstalt kann Nachträge bis drei Wochen vor dem Stichtag an das Bundesministerium für Justiz übermitteln. Die Frist betrifft die behördliche Zusammenstellung und Weiterleitung.

    Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 2

  4. 04
    17. Dezember 2026, 24.00 Uhr

    Stichtag der Aktion

    Zu diesem Zeitpunkt werden die persönlichen Voraussetzungen beurteilt.

    Der Erlass legt den Stichtag auf den 17. Dezember 2026 um 24.00 Uhr. Bewilligte Gnadenakte werden mit diesem Stichtag wirksam. Die Aufnahme in einen Antrag ersetzt die Entscheidung nicht.

    Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1, § 7, § 13 Abs. 1

  5. 05
    31. Dezember 2026

    Strafzeitvoraussetzungen im Ausnahmefall

    Dieses Datum gilt nur für die besondere Ausnahme nach § 3 Abs. 3.

    Wer unter den Voraussetzungen der Ausnahme bis 24. November in Strafhaft übernommen wurde, muss die maßgeblichen Strafzeitvoraussetzungen bis spätestens 31. Dezember erfüllen. Für den Regelfall bleibt der 17. Dezember der Stichtag.

    Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 3, § 7

Welche Ausschlüsse müssen geprüft werden?

Der Erlass schließt einzelne Gruppen nach Vorverurteilungen und Strafvollzugssituationen aus. Auch anhängige Strafverfahren und weitere genau bezeichnete Umstände können eine Aufnahme verhindern. Entscheidend sind die vollständigen Urteile, die aktuelle Verfahrenslage und die im Erlass geregelten Zusammenrechnungen.

Bei der Punktebewertung enthält der Erlass einen Widerspruch: Die altersbezogene Sonderregel verweist auf eine andere Ausgangsschwelle als die allgemeine Ausschlussregel. Ohne amtliche Klärung lässt sich für diesen Sonderfall keine verlässliche pauschale Zahl nennen. Betroffene, für die die Regel relevant sein könnte, brauchen eine individuelle Prüfung anhand ihrer Akte.

Welche persönlichen Ausnahmen sind möglich?

§ 3 Abs. 2 erlaubt bei besonders gewichtigen persönlichen Umständen Ausnahmen von bestimmten Ausschlussgründen. Der Erlass nennt unter anderem schwere Erkrankungen oder Behinderungen der betroffenen Person oder naher Angehöriger. Auch dafür sind die konkreten Umstände und Nachweise entscheidend.

Die Sonderregel ist keine pauschale Aufhebung der Strafzeitvoraussetzungen. Für die besondere Übernahmefrist bis 24. November gelten die zusätzlichen Anforderungen aus § 3 Abs. 3. Eine Aufnahme oder Ausnahme kann daher nur nach Prüfung des einzelnen Falls beurteilt werden.

Wer bereitet den Antrag vor und welche Unterlagen zählen?

Die Leitung der Justizanstalt oder des zuständigen Zentrums bereitet die Unterlagen vor und leitet den Vorschlag an das Bundesministerium für Justiz weiter. Der Erlass sieht dafür insbesondere Urteile, gerichtliche Entscheidungen, Vollzugsdaten und einen Bericht zur sozialen Situation vor.

Angehörige können frühzeitig Angaben beisteuern, die eine realistische Situation nach der Entlassung zeigen. Dazu zählen eine mögliche Unterkunft, Arbeit oder Ausbildung, der notwendige Unterhalt und Personen, die Unterstützung leisten können. Welche Belege erforderlich sind, sollte mit der zuständigen Anstalt abgestimmt werden.

Anwaltliche Unterstützung kann die Strafzeit, Ausschlüsse und Unterlagen im Einzelfall prüfen. Diese rechtliche Begleitung ist von der behördlichen Vorbereitung des Vorschlags durch die Anstalt zu unterscheiden.

Was bewirkt die Weihnachtsbegnadigung?

Ein bewilligter Gnadenakt betrifft die im Antrag bezeichneten Strafen und Strafreste. Der Erlass sieht grundsätzlich die Wirkung einer bedingten Strafnachsicht nach § 43 Abs. 1 StGB mit einer Probezeit von drei Jahren vor, soweit im Einzelfall nichts anderes angeordnet wird. Endet die Strafzeit spätestens am 24. Dezember 2026, kommt die Wirkung einer endgültigen Strafnachsicht nach § 43 Abs. 2 StGB in Betracht.

Für die reguläre bedingte Entlassung gelten eigene Voraussetzungen. Der Erlass regelt, wie sie mit einem Gnadenakt zusammentrifft. Einen Überblick über die bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung bietet unser eigener Beitrag.

Ein Gnadenakt, eine Unterbrechung des Strafvollzugs und eine Vollzugslockerung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen. Dieser Beitrag behandelt die Weihnachtsbegnadigung 2026.

Eine Weihnachtsbegnadigung löscht eine Strafregistereintragung nicht automatisch. Die Tilgung und beschränkte Auskunft aus dem Strafregister folgen eigenen Regeln. Auch nach Einreichung können neue Umstände die Umsetzung beeinflussen; der Erlass sieht dafür eine gesonderte Prüfung vor.

Häufige Fragen

Was Betroffene und Angehörige wissen sollten.

Gilt die Weihnachtsbegnadigung für jede Strafe bis zu fünf Jahren? +

Nein. Die Grenze von fünf Jahren betrifft die Gesamtdauer der einbezogenen Strafen und ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich zählen der verbüßte Anteil, der Strafrest am Stichtag, Ausschlüsse und die vollständige Prüfung der Akte.

Muss ich den Antrag bis 19. November selbst einreichen? +

Der 19. November ist die Vier-Wochen-Frist für die Vorlage durch die Justizanstalt. Betroffene und Angehörige sollten erforderliche Informationen frühzeitig mit der Anstalt abstimmen. Das Datum ist keine allgemein geltende private Einreichungsfrist.

Kann der Strafvollzug nach dem 19. November noch berücksichtigt werden? +

Für den Regelfall ist der 17. Dezember 2026 der Stichtag. Eine eng begrenzte Ausnahme erlaubt unter besonderen Umständen eine Übernahme bis 24. November und das Erreichen der Strafzeitvoraussetzungen bis 31. Dezember. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss individuell geklärt werden.

Ist eine Bewilligung dasselbe wie eine bedingte Entlassung? +

Nein. Der Gnadenakt und die bedingte Entlassung folgen unterschiedlichen Regeln. Der Erlass enthält eigene Vorgaben für ihr Zusammentreffen. Welche Wirkung im konkreten Fall eintritt, hängt von der Entscheidung und den Vollzugsdaten ab.

Wird eine Verurteilung durch die Weihnachtsbegnadigung aus dem Strafregister gelöscht? +

Eine Begnadigung bewirkt keine automatische Tilgung der Eintragung. Für die Strafregistertilgung und eine beschränkte Auskunft gelten eigene Voraussetzungen und Fristen.

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