Gesamtstrafendauer, Mindestverbüßung und Strafrest sind getrennt zu prüfen.
Listen Sie alle aktuell zu vollziehenden Freiheitsstrafen, Ersatzfreiheitsstrafen und unbedingten Strafteile auf. Die Gesamtdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten; am Stichtag darf grundsätzlich ein Rest von höchstens 18 Monaten offen sein.
Ein Drittel genügt nur in der geregelten Gruppe des erstmaligen Strafvollzugs. Bei gemischten Strafgruppen gilt eine eigene Berechnung, in den übrigen Fällen verlangt der Erlass die Hälfte. Vorhaftzeiten und frühere Strafvollzüge sind anhand des Vollzugsakts einzuordnen.