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Rechtsmittel

Widerruf nach Probezeitende: Wann § 56 StGB noch eine Entscheidung erlaubt

Ein Widerruf nach Probezeitende richtet sich nach den Fristen des § 56 StGB. Entscheidend sind Tatzeit, Verfahrensstand und gerichtliches Entscheidungsdatum.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

13. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 56 StGB begrenzt, wie lange das Gericht nach Ablauf der Probezeit über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder Entlassung entscheiden darf. Bei einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung kommen zwei mögliche Sechsmonatszeiträume in Betracht.

Der zweite Zeitanker greift nur, wenn das wegen dieser Tat geführte Strafverfahren am Ende der Probezeit bereits anhängig war. Deshalb müssen Tatzeit, Probezeitende, Verfahrensstand, Verfahrensbeendigung und Datum der gerichtlichen Verfügung getrennt festgestellt werden. Sechs Monate nach Probezeitende sind kein universeller Schlusspunkt.

Zeitliche Einordnung

Passt die Widerrufsentscheidung in ein Zeitfenster des § 56 StGB?

Ordnen Sie zuerst die Tatzeit ein. Danach zählt, ob das zugehörige Strafverfahren am Ende der Probezeit bereits anhängig war.

Sie möchten die Fristen anhand des Beschlusses prüfen lassen?

01 Frage 1

Wann wurde die neue strafbare Handlung begangen?

§ 53 Abs. 1 StGB enthält eine begrenzte Gleichstellung für bestimmte Handlungen zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung und ihrer Rechtskraft.

Überblick

Zeitliche Zulässigkeit des Widerrufs einordnen

01

Ohne gesicherte Tatzeit lässt sich das besondere Zeitfenster nicht verlässlich zuordnen.

Stellen Sie die im Widerrufsbeschluss genannte Tat und ihren Zeitraum dem Probezeitbeschluss gegenüber. Prüfen Sie auch, ob eine gesetzliche Gleichstellung nach § 53 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Erst danach lässt sich beurteilen, ob § 56 StGB die spätere Entscheidung zeitlich erfasst.

Die maßgeblichen Daten im Akt prüfen →
02

Eine Tat außerhalb der Probezeit und gesetzlicher Gleichstellungen trägt den besonderen Nachprobezeitraum des § 56 StGB nicht.

Wenn der Tatzeitraum klar außerhalb der Probezeit und einer Gleichstellung nach § 53 Abs. 1 StGB liegt, eröffnet diese Tat den besonderen Sechsmonatszeitraum nach Probezeitende nicht. Prüfen Sie den im Beschluss genannten Widerrufsgrund. Für einen anderen Widerrufsgrund gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen.

Den Anwendungsbereich des § 56 prüfen →
03

Der Sonderzeitraum nach § 56 StGB knüpft an eine neue strafbare Handlung in der Probezeit oder eine gesetzliche Gleichstellung an.

Lesen Sie im Beschluss genau nach, auf welchen Widerrufsgrund das Gericht abstellt. Die Sechsmonatsfristen des § 56 StGB betreffen eine neue Tat während der Probezeit oder eine gesetzliche Gleichstellung. Für einen anderen Widerrufsgrund gelten eigene gesetzliche Voraussetzungen.

Anwendungsbereich des § 56 StGB nachlesen →
04

Ohne ein bei Probezeitende bereits anhängiges Verfahren bleibt der Ablauf der Probezeit der besondere Fristanker.

§ 56 StGB ermöglicht bei einer qualifizierenden neuen Tat eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf der Probezeit. Ein erst später begonnenes Verfahren eröffnet den zusätzlichen Anknüpfungspunkt an sein Ende nicht. Vergleichen Sie das Datum der gerichtlichen Verfügung daher mit dem Ablauf der ersten Frist.

Die beiden Fristanker vergleichen →
05

Ob das Verfahren am Ende der Probezeit schon anhängig war, ist für den späteren Fristanker entscheidend.

Der OGH verlangt für die Anknüpfung an das spätere Verfahrensende, dass das Verfahren wegen der neuen Tat bei Ablauf der Probezeit bereits begonnen hatte. Sichern Sie den Verfahrensakt mit den zugehörigen Daten. Eine spätere Verurteilung allein beantwortet diese Frage nicht.

Die Aussage des OGH nachlesen →
06

War das Verfahren bei Probezeitende anhängig, kann sein späteres Ende einen weiteren Sechsmonatszeitraum eröffnen.

Ermitteln Sie das im Akt dokumentierte Ende des Strafverfahrens wegen der neuen Tat. § 56 StGB knüpft daran einen Zeitraum von sechs Monaten, sofern das Verfahren bei Probezeitende bereits anhängig war. Vergleichen Sie diesen Zeitanker mit dem Datum der Widerrufsverfügung. Die Zustellung kann später erfolgt sein und sollte gesondert festgehalten werden.

Den späteren Fristanker vergleichen →
07

Solange das Verfahren läuft, ist der spätere Fristanker noch nicht anhand eines Beendigungsdatums bestimmbar.

Prüfen Sie zunächst die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der Probezeit. Das zusätzliche Zeitfenster knüpft an die Beendigung des bei Probezeitende bereits anhängigen Verfahrens an. Halten Sie deshalb den aktuellen Verfahrensstand fest und ordnen Sie beide Zeitpunkte getrennt ein.

Die zeitliche Abfolge prüfen →
08

Für den späteren Fristanker muss das Ende des Strafverfahrens eindeutig aus dem Akt hervorgehen.

Fordern Sie den verfahrensbeendenden Beschluss oder das maßgebliche Urteil samt Datum an. § 56 StGB setzt für diesen Zeitanker voraus, dass das Verfahren schon bei Probezeitende anhängig war. Lassen Sie anschließend das dokumentierte Verfahrensende und die Widerrufsverfügung anhand der Aktenlage vergleichen.

Die benötigten Aktenstücke prüfen →

Welche Zeitfenster § 56 StGB vorsieht

Die in §§ 53 bis 55 StGB vorgesehenen gerichtlichen Verfügungen sind grundsätzlich auf die Probezeit beschränkt. Für eine während dieser Zeit begangene strafbare Handlung erlaubt § 56 StGB eine Entscheidung auch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit. Der Gesetzestext nennt daneben sechs Monate nach Beendigung eines Strafverfahrens, das bei Ablauf der Probezeit gegen die betroffene Person anhängig war.

Der spätere Verfahrensabschluss bildet einen eigenen Zeitanker. Die zweite Frist setzt voraus, dass das Strafverfahren wegen der neuen Tat schon am Ende der Probezeit anhängig war. Ein Verfahren, das erst danach begann, verschiebt den ersten Fristanker nicht. Bei laufendem Verfahren ist zunächst das Probezeitende maßgeblich; das spätere Zeitfenster lässt sich erst anhand der tatsächlichen Beendigung einordnen.

Fristenvergleich

Zwei Anknüpfungspunkte, zwei Voraussetzungen

Der zweite Anknüpfungspunkt hängt zusätzlich vom Verfahrensstand am Probezeitende ab.

Zeitliche Prüfung nach § 56 StGB
Anknüpfung Voraussetzung Was zu vergleichen ist
Ablauf der Probezeit Neue Tat während der Probezeit oder eine gesetzlich gleichgestellte Handlung Probezeitende und Datum der gerichtlichen Verfügung
Beendigung des Strafverfahrens Das Verfahren wegen der neuen Tat war bei Probezeitende bereits anhängig Beendigungsdatum des Verfahrens und Datum der gerichtlichen Verfügung
Kein Verfahren am Stichtag Das Verfahren begann erst nach dem Ende der Probezeit Die zweite Anknüpfung scheidet nach diesem Wortlaut aus; die erste Frist ist gesondert zu prüfen

Die konkrete Datumsberechnung setzt die vollständigen gerichtlichen und verfahrensbezogenen Unterlagen voraus.

Der OGH verlangt ein bereits anhängiges Verfahren

In der Entscheidung vom 4. September 2024, 15 Os 81/24m, hielt der OGH fest: Die spätere Beendigung des Strafverfahrens kann den zusätzlichen Sechsmonatszeitraum nur tragen, wenn das Verfahren wegen der neuen Tat bei Ablauf der Probezeit bereits anhängig war. Im entschiedenen Fall ließ sich aus dem bekämpften Beschluss nicht entnehmen, dass das Strafverfahren vor diesem Stichtag begonnen hatte. Der OGH hob den Beschluss auf.

Die Entscheidung macht den Verfahrensbeginn zu einem eigenständigen Prüfpunkt. Eine spätere Verurteilung oder ein späterer Abschluss beweist für sich allein noch nicht, wann das Verfahren bereits anhängig war. Der maßgebliche Beginn muss aus dem Akt hervorgehen. Der OGH legt damit keine pauschale Formel fest, die unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf gilt.

Prüfreihenfolge

Die fünf Daten in der richtigen Reihenfolge

Vergleichen Sie keine Frist, bevor jeder Stichtag aus dem Akt feststeht.

  1. 01
    Tatzeit

    Neue Handlung einordnen

    Tatzeitraum feststellen und eine mögliche gesetzliche Gleichstellung nach § 53 StGB prüfen.

  2. 02
    Probezeit

    Ablaufdatum bestimmen

    Beginn und Ende der Probezeit aus der gerichtlichen Entscheidung und den dazugehörigen Daten ableiten.

  3. 03
    Stichtag

    Verfahrensstand feststellen

    Prüfen, ob das Verfahren wegen genau dieser Tat am letzten Tag der Probezeit bereits anhängig war.

  4. 04
    Verfahrensende

    Abschlussdatum dokumentieren

    Nur bei bereits anhängigem Verfahren kann dessen spätere Beendigung den zweiten Fristanker bilden.

  5. 05
    Gerichtsentscheidung

    Widerrufsdatum vergleichen

    Datum der gerichtlichen Verfügung mit dem jeweils einschlägigen Sechsmonatszeitraum abgleichen.

Welche Daten und Unterlagen Sie brauchen

Für die zeitliche Prüfung sollten die Unterlagen eine durchgehende Chronologie ergeben:

  • Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder Entlassung und das daraus folgende Probezeitende.
  • Beschluss oder Urteil, das die neue Tat und ihren Zeitraum bezeichnet.
  • Geschäftszahl und Aktenstücke, aus denen sich Beginn und Stand des Strafverfahrens am letzten Tag der Probezeit ergeben.
  • Beschluss, Urteil oder sonstige verfahrensbeendende Entscheidung mit dem dokumentierten Abschlussdatum.
  • Widerrufsverfügung oder Entscheidung über ein Absehen vom Widerruf samt Beschlussdatum. Eine spätere Zustellung halten Sie gesondert fest.

§ 53 Abs. 1 StGB stellt bestimmte Handlungen zwischen der erstinstanzlichen Entscheidung über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht oder Entlassung und deren Rechtskraft einer Handlung während der Probezeit gleich. Prüfen Sie diese Regel anhand der konkreten Entscheidung und Tatzeit.

Beschlussdatum und Zustellung getrennt festhalten

§ 56 StGB knüpft daran an, wann das Gericht die Verfügung trifft. Notieren Sie deshalb das im Beschluss ausgewiesene Datum und prüfen Sie bei einer mündlichen Verkündung zusätzlich das Verhandlungsprotokoll. Das Datum der Zustellung kann davon abweichen und sollte als eigener Aktenpunkt erfasst werden.

Eine belastbare Einordnung entsteht erst, wenn Tatzeit, Ablauf der Probezeit, Anhängigkeit am Stichtag, Verfahrensende und Datum der gerichtlichen Verfügung zusammenpassen. Fehlt einer dieser Nachweise, sollte die Frist nicht allein aus einer späteren Zustellung oder Verurteilung abgeleitet werden.

Häufige Fragen

Widerruf nach dem Ende der Probezeit

Endet die Möglichkeit zum Widerruf immer sechs Monate nach der Probezeit? +

Nein. Bei einer neuen Tat während der Probezeit sieht § 56 StGB zunächst sechs Monate nach dem Probezeitende vor. War das Verfahren wegen dieser Tat bei Probezeitende schon anhängig, kann zusätzlich dessen spätere Beendigung einen eigenen Sechsmonatszeitraum auslösen.

Was gilt, wenn das Strafverfahren erst nach Probezeitende begonnen hat? +

Dann ist die zweite Anknüpfung an die spätere Verfahrensbeendigung nach dem Wortlaut des § 56 StGB nicht eröffnet. Die erste Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dennoch relevant sein.

Reicht das Datum der Zustellung des Widerrufsbeschlusses? +

Die Zustellung ist ein wichtiger Aktenpunkt. Für § 56 StGB muss zusätzlich das Datum festgestellt werden, an dem das Gericht die Verfügung getroffen hat. Beschluss und Verhandlungsprotokoll können dafür maßgeblich sein.

Themen
WiderrufProbezeit§ 56 StGBbedingte Strafnachsichtbedingte Entlassung

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