In der Entscheidung vom 4. September 2024, 15 Os 81/24m, hielt der OGH fest: Die spätere Beendigung des Strafverfahrens kann den zusätzlichen Sechsmonatszeitraum nur tragen, wenn das Verfahren wegen der neuen Tat bei Ablauf der Probezeit bereits anhängig war. Im entschiedenen Fall ließ sich aus dem bekämpften Beschluss nicht entnehmen, dass das Strafverfahren vor diesem Stichtag begonnen hatte. Der OGH hob den Beschluss auf.
Die Entscheidung macht den Verfahrensbeginn zu einem eigenständigen Prüfpunkt. Eine spätere Verurteilung oder ein späterer Abschluss beweist für sich allein noch nicht, wann das Verfahren bereits anhängig war. Der maßgebliche Beginn muss aus dem Akt hervorgehen. Der OGH legt damit keine pauschale Formel fest, die unabhängig vom konkreten Verfahrensablauf gilt.