Nach § 40 StGB ist die Zusatzstrafe innerhalb der Grenzen des § 31 so zu bemessen, dass die Summe der früheren und der neuen Strafe jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen gewesen wäre. Das Gericht muss daher gedanklich eine gemeinsame Strafbemessung vornehmen.
Die Zusatzstrafe darf das Höchstmaß der für die später abgeurteilte Tat angedrohten Strafe nicht überschreiten. Zugleich darf die Summe beider Strafen jene Grenze nicht überschreiten, die sich aus den Regeln über das Zusammentreffen strafbarer Handlungen und die Zusammenrechnung von Werten oder Schadensbeträgen ergibt.
Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als im früheren Urteil angemessen, sieht § 40 StGB von einer Zusatzstrafe ab. Die neue Entscheidung kann daher mit einer Zusatzstrafe von null enden, obwohl die spätere Tat beurteilt wird.