strafsachen.at
Leib und Leben

Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB

Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB: Hindern einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Rechtmäßigkeit als Voraussetzung und die Einordnung zu § 270.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

24. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Polizeikontrolle gerät außer Kontrolle, bei einer Festnahme kommt es zu einem Gerangel, oder die Lage eskaliert bei einer Demonstration. Schnell steht der Vorwurf des Widerstands gegen die Staatsgewalt im Raum. Für Beschuldigte stellt sich die Frage, ab wann ihr Verhalten strafbar ist und welche Rolle die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens spielt.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, was Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB voraussetzt, warum die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung Tatbestandsvoraussetzung ist, welche Strafdrohung gilt und wie sich der Widerstand vom tätlichen Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB abgrenzt. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Wie ist die Situation entstanden?

Vier Konstellationen, der jeweils richtige nächste Schritt.

Ob ein Verhalten als Widerstand gegen die Staatsgewalt strafbar ist, hängt von der Tathandlung und von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Wie ist die Situation entstanden?

Ob ein Verhalten als Widerstand gegen die Staatsgewalt strafbar ist, hängt von der Tathandlung und von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ab. Wählen Sie Ihre Lage, Sie erhalten die wichtigsten Punkte und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Eskalation bei einer Amtshandlung: vor der Einvernahme den genauen Ablauf klären.

Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB setzt voraus, dass eine Behörde oder ein Beamter mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt wird. Bloßes passives Verhalten oder verbaler Protest erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres. Aus anwaltlicher Perspektive kommt es auf den genauen Ablauf an.

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben. Halten Sie fest, was tatsächlich geschehen ist, welche Worte gefallen sind und ob es Zeugen oder Aufnahmen gibt.

Vertiefung: Tathandlung des Widerstands →
02

Körperlicher Kontakt: Einordnung von Widerstand § 269 und tätlichem Angriff § 270.

Nicht jeder körperliche Kontakt mit einem Beamten ist Widerstand gegen die Staatsgewalt. § 269 StGB erfasst das Hindern einer Amtshandlung mit Gewalt. Der tätliche Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB betrifft dagegen einen Angriff während einer Amtshandlung, ohne dass es auf das Hindern ankommt.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die Einordnung wichtig, weil sich Tatbestand und Strafdrohung unterscheiden. Häufig ist genau zu prüfen, ob überhaupt Gewalt im Rechtssinn vorlag und gegen welche Handlung sie sich richtete.

Vertiefung: tätlicher Angriff § 270 →
03

Zweifel an der Rechtmäßigkeit: die Amtshandlung ist Tatbestandsvoraussetzung.

Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist ein zentraler Punkt. War die Behörde oder der Beamte zur Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt oder verstieß das Einschreiten gegen strafgesetzliche Vorschriften, ist der Widerstand straflos. Es kommt also entscheidend darauf an, ob die Amtshandlung überhaupt zulässig war.

Aus anwaltlicher Perspektive sollte früh geprüft werden, worauf das Einschreiten beruhte und ob die Beamten dafür zuständig und befugt waren. Diese Frage entscheidet im Einzelfall oft über die Strafbarkeit.

Vertiefung: Rechtmäßigkeit der Amtshandlung →
04

Vorfall bei einer Aktion: Tatbeitrag und Gewaltbegriff genau prüfen.

Bei Vorfällen in einer Menschenmenge oder bei einer Demonstration ist häufig zu klären, welchen konkreten Beitrag eine einzelne Person geleistet hat. Nicht jedes Verhalten in einer dynamischen Situation ist Widerstand gegen die Staatsgewalt. Erforderlich ist Gewalt oder eine gefährliche Drohung gerade gegen eine Amtshandlung.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Zuordnung des eigenen Verhaltens entscheidend. Sichern Sie alles, was den Ablauf belegt. Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen haben.

Vertiefung: Gewalt und gefährliche Drohung →

Das Tatbild des Widerstands

Nach § 269 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert oder zu einer Amtshandlung nötigt.

Hindern oder Nötigen. Die Tathandlung besteht darin, eine konkrete Amtshandlung mit Gewalt oder gefährlicher Drohung zu verhindern oder zu erzwingen. Eine Amtshandlung ist etwa eine Festnahme, eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung oder eine Anhaltung.

Kein bloßes passives Verhalten. Wer sich nur weigert mitzuwirken, lautstark protestiert oder sich passiv verhält, leistet noch keinen strafbaren Widerstand. Erforderlich ist der Einsatz von Gewalt oder einer gefährlichen Drohung.

Vorsatz. Der Täter muss es zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er mit dem Mittel gerade die Amtshandlung hindert oder erzwingt.

Gewalt und gefährliche Drohung

Strafbar ist der Widerstand nur, wenn er mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung geleistet wird.

Gewalt. Gemeint ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft. Das kann das Sich-Losreißen mit Kraftaufwand, das Wegstoßen eines Beamten oder das gewaltsame Verhindern einer Maßnahme sein. Bloßes Erschlaffen oder reines Sich-Steifmachen wird nach der Rechtsprechung nicht stets als Gewalt gewertet.

Gefährliche Drohung. Erfasst ist auch die Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder anderen geschützten Rechtsgütern, die geeignet ist, begründete Besorgnis einzuflößen.

Aus anwaltlicher Perspektive ist häufig genau zu prüfen, ob die Schwelle zur Gewalt im Rechtssinn überhaupt erreicht wurde.

Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung

Ein zentraler Punkt des Widerstandsdelikts ist die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung.

Straflosigkeit bei unzulässiger Amtshandlung. Nach § 269 Abs 4 StGB ist der Täter nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt war oder als Organ gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat.

Maßstab der generellen Zuständigkeit. Geprüft wird vor allem, ob die einschreitenden Organe für eine Amtshandlung dieser Art überhaupt zuständig waren. Es kommt nicht auf jede einzelne Detailfrage der Rechtmäßigkeit an, sondern auf die grundsätzliche Befugnis zum Einschreiten.

Aus anwaltlicher Perspektive ist diese Frage oft der entscheidende Ansatzpunkt, weil bei einer ihrer Art nach unzulässigen Amtshandlung der Widerstand straflos bleibt.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB

Vom Widerstand zu unterscheiden ist der tätliche Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB.

Angriff während einer Amtshandlung. § 270 StGB erfasst den tätlichen Angriff auf einen Beamten während einer Amtshandlung. Anders als beim Widerstand kommt es nicht darauf an, ob eine Amtshandlung gehindert werden soll.

Strafdrohung. Der tätliche Angriff auf einen Beamten ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.

Auch hier zählt die Rechtmäßigkeit. Die Regelung über die Straflosigkeit bei einer ihrer Art nach unzulässigen Amtshandlung gilt sinngemäß auch für den tätlichen Angriff.

Strafdrohung beim Widerstand

Die Strafdrohung des Widerstands richtet sich nach der Schwere der Tat.

Grundtatbestand. Der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht.

Qualifikation. Wird der Widerstand unter den erschwerenden Voraussetzungen einer schweren Nötigung im Sinne des § 106 StGB begangen, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Einordnung der Tathandlung wichtig, weil davon der anwendbare Strafrahmen abhängt.

Die häufigsten Fehler bei einem Widerstandsvorwurf. Annehmen, jedes Aufbegehren gegen die Polizei sei strafbar. Übersehen, dass die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung Tatbestandsvoraussetzung ist. Als Beschuldigter ohne Akteneinsicht zur Sache aussagen. In allen Fällen gilt: Den genauen Ablauf und die Grundlage des Einschreitens früh festhalten und etwaige Aufnahmen sichern.

Häufige Fragen

Was Sie zum Widerstand gegen die Staatsgewalt wissen müssen.

Ist jede Weigerung gegenüber der Polizei strafbar? +

Nein. Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB setzt Gewalt oder eine gefährliche Drohung voraus, mit der eine Amtshandlung gehindert oder erzwungen wird. Bloßes passives Verhalten, eine Weigerung mitzuwirken oder lautstarker Protest erfüllen den Tatbestand für sich genommen nicht.

Was passiert, wenn die Amtshandlung rechtswidrig war? +

Nach § 269 Abs 4 StGB ist der Widerstand straflos, wenn die Behörde oder der Beamte zur Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt war oder als Organ gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ist daher ein zentraler Prüfungspunkt.

Welche Strafe droht beim Widerstand? +

Der Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Wird er unter den Voraussetzungen einer schweren Nötigung begangen, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Worin unterscheidet sich der tätliche Angriff nach § 270? +

Der tätliche Angriff auf einen Beamten nach § 270 StGB betrifft einen Angriff während einer Amtshandlung, ohne dass eine Amtshandlung gehindert werden muss. Er ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Auch hier gilt die Straflosigkeit bei einer ihrer Art nach unzulässigen Amtshandlung sinngemäß.

Was soll ich als Beschuldigter zuerst tun? +

Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt und Akteneinsicht genommen haben. Halten Sie den genauen Ablauf fest, sichern Sie Zeugen und etwaige Videoaufnahmen. Gerade die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann über die Strafbarkeit entscheiden.

Themen
widerstand-gegen-die-staatsgewaltparagraf-269taetlicher-angriffamtshandlungrechtmaessigkeitgewalt

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg