Eskalation bei einer Amtshandlung: vor der Einvernahme den genauen Ablauf klären.
Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB setzt voraus, dass eine Behörde oder ein Beamter mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung gehindert oder zu einer Amtshandlung genötigt wird. Bloßes passives Verhalten oder verbaler Protest erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres. Aus anwaltlicher Perspektive kommt es auf den genauen Ablauf an.
Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie Akteneinsicht genommen und sich beraten haben. Halten Sie fest, was tatsächlich geschehen ist, welche Worte gefallen sind und ob es Zeugen oder Aufnahmen gibt.