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Rechtsmittel

Maßnahmenbeschwerde gegen die polizeiautonome Festnahme

Festnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft? Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht: Einordnung, Frist, Inhalt und Kostenersatz nach § 35 VwGVG.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

15. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Eine Festnahme gehört zu den schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit. Man wird angehalten, festgehalten, möglicherweise gefesselt, abgeführt oder auf eine Polizeiinspektion gebracht. Erst später stellt sich oft die Frage, ob die Festnahme überhaupt rechtmäßig war und wie man sich dagegen wehren kann.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann gegen eine polizeiautonome Festnahme, also eine Festnahme ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft, die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Betracht kommt, wie sie sich vom strafprozessualen Rechtsschutz abgrenzt, welche Frist gilt und warum bei Erfolg ein Kostenersatzanspruch gegenüber der belangten Behörde besteht. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Welcher Rechtsweg passt?

Vier Konstellationen, der jeweils richtige erste Schritt.

Entscheidend ist, ob die Polizei eine fremde Anordnung vollzogen oder selbst gehandelt hat. Wählen Sie die Konstellation, die auf Ihre Situation zutrifft, Sie erhalten die wichtigste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Wie ist die Festnahme abgelaufen?

Der richtige Rechtsweg hängt davon ab, ob die Polizei eine fremde Anordnung vollzogen oder selbst entschieden hat. Wählen Sie die Konstellation, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Polizeiautonome Festnahme: Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht prüfen.

Handelt die Polizei ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft und ohne gerichtliche Bewilligung aus eigenem Antrieb, richtet sich der Rechtsschutz regelmäßig nicht gegen eine staatsanwaltschaftliche Entscheidung, sondern gegen das polizeiliche Einschreiten selbst. In dieser Konstellation kommt die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Betracht. Sie wendet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 88 Abs 1 SPG, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG).

Aus anwaltlicher Perspektive ist jetzt zweierlei wichtig: den genauen Ablauf möglichst rasch festhalten und die Sechs-Wochen-Frist im Blick behalten. Je früher die Prüfung beginnt, desto eher lassen sich Tatverdacht, Festnahmegrund, Gefahr im Verzug und Verhältnismäßigkeit nachvollziehen.

Vertiefung: Zuständigkeit, Frist und Inhalt der Beschwerde →
02

Vollzug einer Anordnung: Schwerpunkt liegt regelmäßig im strafprozessualen Rechtsschutz.

Hat die Polizei nur eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Bewilligung vollzogen, liegt der Schwerpunkt des Rechtsschutzes regelmäßig im Strafverfahren selbst. Dann richtet sich der Angriff gegen die zugrunde liegende Anordnung, etwa mit Einspruch wegen Rechtsverletzung oder Beschwerde nach der Strafprozessordnung.

Die Einordnung ist im Einzelfall heikel und ein falscher Rechtsweg kostet wertvolle Zeit. Aus anwaltlicher Perspektive sollte daher früh geklärt werden, worauf das Einschreiten beruht. Einen Überblick zum Ablauf gibt unser Beitrag dazu, was nach einer Anzeige in Österreich gilt.

Vertiefung: Einordnung zum strafprozessualen Rechtsschutz →
03

Exzess bei der Durchführung: Maßnahmenbeschwerde gegen das konkrete polizeiliche Verhalten.

Auch wenn eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Bewilligung vorlag, kann die Maßnahmenbeschwerde relevant werden, wenn die Polizei bei der Durchführung über die Anordnung hinausgeht. Dann geht es nicht mehr um die ursprüngliche Anordnung, sondern um das konkrete polizeiliche Verhalten.

Ein solcher Exzess kann etwa in einer unnötigen Fesselung, übermäßiger Gewalt, einer länger als erforderlich dauernden Anhaltung oder einer intensiveren Durchsuchung als erlaubt liegen. Es muss nicht die gesamte Amtshandlung rechtswidrig sein, auch einzelne Teile können gesondert angefochten werden.

Vertiefung: Worauf es bei der Prüfung ankommt →
04

Zurückliegende Maßnahme: Rechtzeitigkeit der Beschwerde rasch prüfen.

Die Frist für die Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat. War die Person durch die Maßnahme behindert, ihr Beschwerderecht auszuüben, beginnt die Frist erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses (§ 7 Abs 4 VwGVG).

Gerade bei länger zurückliegenden Vorfällen sollte die Rechtzeitigkeit rasch geprüft werden. Aus anwaltlicher Perspektive ist es sinnvoll, den genauen Kenntniszeitpunkt und etwaige Hindernisse sauber zu dokumentieren, weil die Beschwerde Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten muss (§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG).

Vertiefung: Frist und Rechtzeitigkeit →

Wenn die Polizei selbst handelt

Rechtlich entscheidend ist vor allem eine Frage: Hat die Polizei bloß eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Bewilligung vollzogen, oder hat sie ohne vorherige Anordnung selbst gehandelt?

Nimmt die Polizei eine Person ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft fest, fehlt gerade die vorgelagerte staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Entscheidung. Dann steht nicht die Staatsanwaltschaft im Mittelpunkt, sondern das unmittelbare Verhalten der Polizei. In dieser Konstellation kommt als zentrales Rechtsschutzinstrument die Maßnahmenbeschwerde gegen das polizeiliche Einschreiten in Betracht.

Hintergrund ist die Trennung von Justiz und Verwaltung: Handelt die Polizei ohne staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Auftrag, ist das polizeiliche Vorgehen grundsätzlich als Verwaltungshandeln zu beurteilen. Die nachträgliche Kontrolle erfolgt dann nicht im Strafverfahren, sondern vor dem Landesverwaltungsgericht.

Was ist ein Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt?

Die Maßnahmenbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, kurz AuvBZ. Ein solcher Akt liegt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar, also ohne vorangegangenen Bescheid, in subjektive Rechte eingreifen.

Es kommt auf die Normativität an. Das Gesetz stellt auf Befehle, also auf normative Anordnungen, ab. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Zwangsgewalt oder zumindest als Ausübung von Befehlsgewalt gedeutet werden kann. Ein Merkmal eines Befehls ist es nach ständiger Rechtsprechung, wenn dem Adressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Eine bloße Einladung zu einem bestimmten Verhalten ist hingegen nicht tatbildlich, auch wenn ihr Folge geleistet wird.

Typische Beispiele aus dem Festnahmegeschehen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: das Anhalten, der Ausspruch der Festnahme, das Festhalten, das Abführen, das Anlegen von Handfesseln, die Verbringung auf eine Polizeiinspektion, die weitere Anhaltung, das Zu-Boden-Bringen oder Fixieren sowie die Anwendung körperlicher Gewalt. Auch eine im Zusammenhang mit der Festnahme erfolgte Durchsuchung oder eine vorläufige Abnahme von Gegenständen kann ein eigenständiger Eingriff sein.

Wichtig ist: Es muss nicht immer die gesamte Amtshandlung rechtswidrig sein. Auch einzelne Teile des Polizeieinsatzes können gesondert problematisch sein, etwa eine unnötige Fesselung, eine übermäßige Gewaltanwendung oder eine unverhältnismäßige Durchsuchung.

Einordnung

Welcher Rechtsschutz greift wann?

In der Praxis ist die Einordnung oft schwierig. Nicht jede polizeiliche Maßnahme im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wird mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft. Entscheidend ist, worauf das Einschreiten beruht.

Typischer Rechtsschutz je nach Grundlage des polizeilichen Einschreitens
Ausgangslage Typischer Rechtsschutz
Gerichtliche Bewilligung liegt vor Beschwerde nach der Strafprozessordnung
Staatsanwaltschaft hat die Maßnahme angeordnet Einspruch wegen Rechtsverletzung nach der Strafprozessordnung
Polizei handelt ohne vorherige Anordnung Maßnahmenbeschwerde gegen das polizeiliche Einschreiten
Polizei überschreitet eine vorhandene Anordnung Maßnahmenbeschwerde wegen Exzess

Festnahme ohne Anordnung: Darf die Polizei das überhaupt?

Eine Festnahme ohne vorherige Anordnung der Staatsanwaltschaft ist nicht automatisch rechtswidrig. Die Polizei kann in bestimmten Situationen auch aus eigenem Antrieb einschreiten, etwa wenn besondere Dringlichkeit besteht. Gerade deshalb kommt es auf den Einzelfall an. Die Polizei muss begründen können, warum sofort gehandelt werden musste und warum eine vorherige Befassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann die Festnahme rechtswidrig sein. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Polizei ist kein allgemeines Beschwerdeformular gegen unfreundliches Verhalten, sondern betrifft konkrete Zwangsakte, also Situationen, in denen die Polizei unmittelbar in Rechte eingreift.

Worauf es bei der Prüfung ankommt

Nach einer polizeilichen Festnahme ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung sind aus anwaltlicher Perspektive insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

Gab es einen konkreten Tatverdacht? Es muss konkrete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht gegeben haben, nicht bloß eine vage Vermutung.

Lag ein gesetzlicher Festnahmegrund vor? Häufig wird die Person auf frischer Tat betreten, oder es werden Flucht-, Verdunkelungs- oder eine sonstige Dringlichkeit ins Treffen geführt. Diese Gründe müssen tatsächlich vorgelegen haben.

Bestand Gefahr im Verzug und hätte ein gelinderes Mittel ausgereicht? Eigenmächtiges Handeln setzt voraus, dass eine vorherige Befassung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts nicht möglich war und kein milderes Mittel genügt hätte.

War die Festnahme verhältnismäßig und korrekt durchgeführt? Zu prüfen sind insbesondere, ob die betroffene Person über den Grund der Festnahme informiert wurde, wie lange die Anhaltung dauerte und ob eine Fesselung oder Gewaltanwendung notwendig war.

Je genauer der Ablauf rekonstruiert werden kann, desto besser lässt sich beurteilen, ob die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. Hilfreich sind ein Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach dem Vorfall, Uhrzeiten von Anhaltung, Festnahme und Entlassung, Namen oder Dienstnummern der einschreitenden Beamten, Zeugen, Fotos von Verletzungen, ärztliche Befunde sowie alle Schriftstücke, Anhalteprotokolle und Belehrungen.

Zuständigkeit, Frist und Inhalt der Beschwerde

Zuständigkeit. Über die Maßnahmenbeschwerde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Landesverwaltungsgericht jenes Bundeslandes, in dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde (§ 3 Abs 2 Z 2 VwGVG). Die Beschwerde ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Frist. Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die betroffene Person Kenntnis von der Maßnahme erlangt hat. War sie durch die Maßnahme behindert, ihr Beschwerderecht auszuüben, beginnt die Frist erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses.

Inhalt. Die Beschwerde hat zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG): die Bezeichnung der angefochtenen Maßnahme, die Bezeichnung der belangten Behörde beziehungsweise, soweit zumutbar, die Angabe, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit erforderlich sind.

Keine automatische aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 22 Abs 1 VwGVG). Das Landesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag zuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und mit dem Andauern der Maßnahme ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sinnvoll ist das vor allem, wenn der Eingriff noch andauert, etwa bei einer fortdauernden Anhaltung.

Die Sechs-Wochen-Frist läuft, auch wenn die Festnahme längst beendet ist. Halten Sie deshalb möglichst früh fest, was geschehen ist: Uhrzeiten, Namen oder Dienstnummern, Zeugen, Verletzungen und alle Schriftstücke. Ein Gedächtnisprotokoll unmittelbar nach dem Vorfall ist die beste Grundlage für die spätere Prüfung, ob die Polizei rechtmäßig gehandelt hat.

Kostenersatz: Bei Erfolg zahlt die belangte Behörde

Ein oft übersehener Punkt: Im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde besteht ein gesetzlicher Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG. Er folgt dem Obsiegensprinzip. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Wird die angefochtene Maßnahme für rechtswidrig erklärt, ist die betroffene Person die obsiegende Partei. Dann kann sie gegenüber der belangten Behörde beziehungsweise deren Rechtsträger Aufwandersatz verlangen. Wird die Beschwerde hingegen zurück- oder abgewiesen oder vor der Entscheidung zurückgezogen, kann umgekehrt die Behörde als obsiegende Partei anzusehen sein.

Der Aufwandersatz richtet sich nach § 35 VwGVG und der dazu ergangenen Aufwandersatzverordnung. Erfasst sind insbesondere Pauschalbeträge für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie Barauslagen, Kommissionsgebühren und Fahrtkosten. Der Anspruch richtet sich nicht persönlich gegen einzelne Beamte, sondern gegen den Rechtsträger, dem das polizeiliche Handeln zugerechnet wird.

Den Kostenantrag ausdrücklich stellen. Der Aufwandersatz ist auf Antrag zu leisten, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann. Aus anwaltlicher Perspektive sollte der Kostenantrag von Anfang an mitgedacht werden, damit der Anspruch nicht verloren geht.

Häufige Fragen

Was bei einer polizeiautonomen Festnahme gilt.

Was unterscheidet die Maßnahmenbeschwerde vom strafprozessualen Rechtsschutz? +

Entscheidend ist, worauf das Einschreiten beruht. Vollzieht die Polizei eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine gerichtliche Bewilligung, liegt der Schwerpunkt regelmäßig im strafprozessualen Rechtsschutz, etwa beim Einspruch wegen Rechtsverletzung oder bei der Beschwerde nach der Strafprozessordnung. Handelt die Polizei ohne vorherige Anordnung aus eigenem Antrieb, richtet sich der Rechtsschutz gegen das polizeiliche Verhalten selbst und es kommt die Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Betracht.

Wie lange habe ich Zeit für eine Maßnahmenbeschwerde? +

Die Frist beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG). Sie beginnt mit der Kenntnis von der Maßnahme. War die betroffene Person durch die Maßnahme gehindert, ihr Beschwerderecht auszuüben, beginnt die Frist erst mit dem Wegfall dieses Hindernisses. Weil die Frist auch nach Beendigung der Festnahme weiterläuft, sollte die Rechtzeitigkeit früh geprüft werden.

Welches Gericht ist zuständig? +

Zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Bundeslandes, in dem die Maßnahme begonnen wurde (§ 3 Abs 2 Z 2 VwGVG). Die Beschwerde ist unmittelbar bei diesem Gericht einzubringen und muss unter anderem die angefochtene Maßnahme, die belangte Behörde, die Gründe der Rechtswidrigkeit, das Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG).

Bekomme ich bei Erfolg meine Kosten ersetzt? +

Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gilt das Obsiegensprinzip des § 35 VwGVG. Wird die Maßnahme für rechtswidrig erklärt, ist die betroffene Person die obsiegende Partei und hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie bestimmte Gebühren und Barauslagen. Der Anspruch richtet sich gegen den Rechtsträger der belangten Behörde. Der Kostenantrag sollte ausdrücklich gestellt werden.

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