Sechs Vignetten zeigen, wie die vier Normen im konkreten Fall ineinandergreifen. Die Beispiele decken die Spannweite zwischen Bagatelle und Verbrechen, zwischen Schüler-als-Opfer und Schüler-als-Täter ab.
A, Sichtbare Hämatome im Sportunterricht (Volksschule). Eine Sportlehrerin bemerkt bei einem Achtjährigen wiederholt Hämatome am Oberkörper, das Kind weicht aus. Einschlägig: § 37 B-KJHG (begründeter Verdacht konkreter Kindeswohlgefährdung), parallel Meldung an die Schulleitung nach § 53 BDG. Die Schulleitung prüft § 78 StPO (Verdacht § 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen einer unmündigen Person), wird in der Praxis aber häufig zuerst die KJH ihr Sicherungssetting aufbauen lassen (§ 78 Abs 2 Z 1 StPO). Wahrscheinlicher Verlauf: schriftliche KJH-Mitteilung am Tag der Wahrnehmung, KJH-Gefährdungseinschätzung, koordinierte Anzeige.
B, Spind aufgebrochen, 14-Jähriger ertappt. Ein Klassenvorstand findet einen Schüler beim Aufbrechen eines Spind in der Mittelschule. Schaden ca 60 Euro. Einschlägig: § 127 StGB iVm § 129 StGB Einbruchsdiebstahl. Pflichtenkette: Lehrkraft → Schulleitung (§ 53 BDG), Schulleitung prüft § 78 StPO. Bei Einbruchsdiebstahl als Verbrechen greift die Ausnahme § 78 Abs 2 Z 2 StPO regelmäßig nicht, da kein Strafaufhebungsgrund binnen kurzem entfällt. KJH-Mitteilung nach § 37 B-KJHG je nach Anhaltspunkten für Hintergrund-Gefährdung. Mehr zum Verfahren im Beitrag Vandalismus und Diebstahl bei Jugendlichen.
C, Nacktbild kursiert im Klassen-Chat. Eine 15-Jährige hat einem Freund ein Selbst-Aufnahme geschickt, diese wird im Klassen-Chat verbreitet. Einschlägig: § 207a StGB pornographische Darstellung Minderjähriger, im Jugendkontext mit der Privilegierung des Abs 5/6. Lehrkraft → Schulleitung → § 78 StPO. Parallel: § 37 B-KJHG. Geräte nicht selbst sichten oder weiterleiten („Beweis-Reflex“), das kann selbst § 207a StGB erfüllen. Mehr im Beitrag Cybermobbing und Nacktbilder bei Jugendlichen.
D, Wiederholte Mobbing-Posts gegen eine Schülerin. Über mehrere Wochen kursieren in einer Schul-Gruppe systematisch herabwürdigende Bilder einer 13-Jährigen, sie zieht sich zurück. Einschlägig: § 107c StGB fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems, ggf § 115 StGB Beleidigung, § 283 StGB Verhetzung. Pflichtenkette: § 53 BDG-Meldung, § 78 StPO durch Schulleitung, § 37 B-KJHG bei Kindeswohlgefährdung des Opfers. Schulinterne Konfliktregelung (Krisenteam, Schulpsychologie) läuft parallel und ersetzt die Anzeige nicht.
E, Verdacht gegen Schulwart wegen Diebstahls aus Lehrerzimmer. Wiederholtes Verschwinden von Geldbörsen, Indizien zeigen auf einen Schulwart. Einschlägig: § 127 StGB Diebstahl, ggf § 153 StGB Untreue je nach Schlüssel-Zugang. Pflichtenkette: Lehrkraft → Schulleitung (§ 53 BDG), Schulleitung → § 78 StPO. Keine eigene Konfrontation des Mitarbeiters, keine eigenen Durchsuchungen. Bei knapp belegtem Verdacht prüft die Schulleitung das Verhältnis von § 78 Abs 1 zu Abs 2 StPO und die Verleumdungsgrenze § 297 StGB.
F, Vater äußert in Elternsprechstunde Suizidabsicht und Drohung gegen das Kind. Sehr selten, aber dokumentiert. Akute Konstellation: Polizei 133 sofort, parallel KJH-Bereitschaft, parallel Schulleitung. § 78 StPO greift nachträglich durch die Schulleitung, § 37 B-KJHG ist hier zwingend, eine schriftliche Mitteilung folgt am selben Tag. Die Lehrkraft führt das Gespräch nicht zu Ende, sondern beendet es kontrolliert (Hinweis auf nachfolgende Beratung), holt Verstärkung und sorgt für den Schutz des Kindes (es wird nicht mit dem Vater aus dem Haus gelassen, bis die Polizei Klarheit geschaffen hat).