Der konkrete Österreich-Bezug ist der erste Prüfpunkt.
§ 64 StGB knüpft an bestimmte Inlands- und Auslandsbezüge an. Bei Organhandelsvorwürfen muss daher zuerst geklärt werden, welcher Anknüpfungspunkt Österreich zuständig machen soll.
Organhandel mit Auslandsbezug: § 64 StGB, Österreich-Bezug, Tatort, Beteiligte und Verteidigung im StGB-Entwurf.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
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Der Entwurf will § 64 StGB für bestimmte Organhandelsdelikte erweitern. Damit kann die Frage, ob Österreich überhaupt zuständig ist, zur ersten Verteidigungslinie werden.
Der Beitrag vertieft nur diesen Ausschnitt des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026. Der allgemeine Überblick bleibt der Ausgangspunkt und wird unten verlinkt.
Diese erste Einordnung ersetzt keine Beratung. Sie zeigt, welche Punkte vor einer Stellungnahme oder Akteneinsicht sauber getrennt werden sollten.
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Die Auswahl trennt Österreich-Bezug, Auslandstat, Beteiligtenstatus und laufendes Verfahren.
§ 64 StGB knüpft an bestimmte Inlands- und Auslandsbezüge an. Bei Organhandelsvorwürfen muss daher zuerst geklärt werden, welcher Anknüpfungspunkt Österreich zuständig machen soll.
Ein Auslandsbezug bedeutet nicht automatisch österreichische Strafbarkeit. Entscheidend ist, welche Handlung welchem Ort zugeordnet wird und welche gesetzliche Zuständigkeitsregel greifen soll.
Bei mehreren Staaten geht es nicht nur um den Tatbestand, sondern auch um Beweise, Übersetzungen, Zustellungen und Rechtshilfe. Diese Punkte beeinflussen die Verteidigungsstrategie.
Wenn österreichische Behörden bereits ermitteln, sollte die Zuständigkeit nicht nur abstrakt, sondern anhand des konkreten Akteninhalts geprüft werden. Akteneinsicht ist dafür der Ausgangspunkt.
Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Trotzdem kann er für laufende Akten wichtig sein, weil er zeigt, welche Tatbestände und Zuständigkeitsfragen künftig präziser geregelt werden sollen.
Für eine Verteidigung zählt nicht die Überschrift des Entwurfs, sondern der konkrete Lebenssachverhalt: Wer hat was getan, wann geschah es, welche Rolle hatte die betroffene Person und welcher Österreich-Bezug liegt vor?
Die erste Analyse sollte die rechtlichen Ebenen getrennt halten.
| Ebene | Kernfrage | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Tatzeit | Welches Recht galt zum relevanten Zeitpunkt? | Chronologie und Aktenstand sichern |
| Tatbeitrag | Welche konkrete Handlung wird vorgeworfen? | Rolle und Kommunikation auswerten |
| Zuständigkeit | Warum sollen österreichische Behörden zuständig sein? | Tatort und Österreich-Bezug prüfen |
Wichtig sind Aktenstücke, Nachrichten, Verträge, Reisedaten, medizinische oder organisatorische Unterlagen und eine genaue Zeitleiste. Ohne Chronologie verschwimmen Entwurf, geltendes Recht und tatsächlicher Vorwurf.
Aus anwaltlicher Perspektive sollten Betroffene vor einer Stellungnahme prüfen lassen, ob der Vorwurf überhaupt vom geltenden Recht erfasst wird und ob der Entwurf nur als Hintergrund genannt wird.
Die richtige Reihenfolge verhindert vorschnelle rechtliche Schlüsse.
Der bestehende Beitrag zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026 erklärt die Reform insgesamt. Dieses Stück behandelt nur den hier genannten Spezialfall und vermeidet bewusst einen zweiten Gesamtüberblick.
Auch bei aktuellen Reformthemen gilt: Keine neue Strafbarkeit ohne gesetzliche Grundlage. Bis zur Kundmachung bleibt die geltende Rechtslage der Ausgangspunkt jeder Verteidigung.
Praxispunkt: Bei Reformthemen sollte jede Aussage klar zwischen geltendem Recht und geplantem Recht unterscheiden. Diese Trennung ist oft wichtiger als die politische Überschrift.
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten das geltende Recht.
Er kann zeigen, welche Fragen Behörden, Unternehmen oder Beteiligte künftig stärker prüfen. In laufenden Verfahren ersetzt er aber nicht die aktuelle Rechtslage.
Wichtig sind Tatzeit, konkreter Tatbeitrag, Zuständigkeit, Beweise und die Frage, ob der Vorwurf überhaupt vom geltenden Recht erfasst ist.
Der geplante Gesamtzusammenhang des BMJ-Entwurfs in einem eigenen Überblick.
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