Bei § 104b wird der Wissensnachweis zentral.
Prüfen Sie, welche Informationen über die betroffene Person vorlagen, wann sie bekannt wurden und ob daraus Wissen im strafrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.
Strafrechtsänderungsgesetz 2026: BMJ-Entwurf zu Menschenhandel, Organhandel, § 64 StGB, Luftfahrzeugen und internationalen Vorgaben.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
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Das Bundesministerium für Justiz hat am 24. Juni 2026 den Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026 veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 5. August 2026. Der Entwurf betrifft vor allem Menschenhandel, Organhandel, österreichische Strafgerichtsbarkeit bei Luftfahrzeugen und Änderungen im Bereich internationaler Kernverbrechen.
Dieser Beitrag fasst den BMJ-Ministerialentwurf zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026 für Beschuldigte, Unternehmen und Verteidigung ein. Es handelt sich um einen Entwurf. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten die geltende Rechtslage.
Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 betrifft verschiedene Deliktsbereiche und Zuständigkeitsfragen. Die Einordnung hilft, die richtige Prüfspur zu wählen.
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Prüfen Sie, welche Informationen über die betroffene Person vorlagen, wann sie bekannt wurden und ob daraus Wissen im strafrechtlichen Sinn abgeleitet werden kann.
Medizinische Organisation, Vermittlung, Zahlungen und Aufwandsersatz müssen getrennt geprüft werden. Der Entwurf enthält Ausnahmen für bestimmte berechtigte Aufwendungen.
Prüfen Sie, ob Österreich nach geltendem oder geplantem Recht zuständig ist. Landeort, Betreiberbezug, Staatsangehörigkeit und Tatort können entscheidend sein.
Entscheidend ist das zur Tatzeit geltende Recht. Neue Entwürfe können für Kommunikation und Erwartung relevant sein, ersetzen aber keine Prüfung von Tatzeit, Inkrafttreten und Übergangsregeln.
Der Entwurf setzt mehrere internationale und europäische Vorgaben um. Genannt werden die Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Bekämpfung des Menschenhandels, das Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen, das Montrealer Protokoll 2014 zum Tokioter Abkommen über strafbare Handlungen an Bord von Luftfahrzeugen und Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
Für die Strafverteidigung ist daran nicht nur die Schaffung neuer Delikte interessant. Ebenso wichtig sind neue Erschwerungsgründe, Erweiterungen der inländischen Gerichtsbarkeit und präzisere Tatbestände. Solche Änderungen können darüber entscheiden, ob österreichische Behörden überhaupt zuständig sind, welche Vorwürfe geprüft werden und welche Strafdrohungen im Raum stehen.
§ 104a StGB soll erweitert werden. Der Entwurf nennt zusätzliche Ausbeutungsformen wie Zwangsheirat, Leihmutterschaft und rechtsmissbräuchliche Adoption. Damit soll der Tatbestand an die europäische Richtlinie angepasst werden.
Neu vorgeschlagen wird § 104b StGB. Strafbar wäre danach die Inanspruchnahme einer Dienstleistung einer Person, von der der Täter weiß, dass sie Opfer von Menschenhandel ist, wenn diese Person zur Erbringung solcher Dienstleistungen ausgebeutet wird. Die Strafdrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, sofern keine strengere Bestimmung greift.
Aus anwaltlicher Perspektive wird der Wissensnachweis zentral. Der Entwurf verlangt nicht bloß fahrlässiges Nichtwissen, sondern Wissen um die Opfereigenschaft. In Ermittlungen wird daher genau zu prüfen sein, welche Informationen der beschuldigten Person wann zugänglich waren und ob daraus der notwendige Vorsatz abgeleitet werden kann.
Nach § 110 StGB soll ein neuer Abschnitt zu Organhandel und verwandten strafbaren Handlungen eingefügt werden. § 110a grenzt den Geltungsbereich auf menschliche Organe ein und stellt klar, dass der Organspender nach diesem Abschnitt nicht zu bestrafen ist.
§ 110b StGB soll finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten erfassen. Strafbar wäre insbesondere, wer einer lebenden oder verstorbenen Person ein Organ entnimmt, wenn dafür ein Vermögensvorteil angeboten, versprochen oder gewährt wurde. Ausgenommen bleiben bestimmte Entschädigungen, etwa für Verdienstentgang und berechtigte Aufwendungen.
§ 110c StGB betrifft den Handel mit oder die Verwendung unerlaubt entnommener Organe. Für Kliniken, Vermittler, Beratungsstellen und betroffene Privatpersonen wird die genaue Einordnung zwischen zulässiger medizinischer Organisation, Aufwandsersatz und strafbarer Vorteilsgewährung wichtig.
Der Entwurf erweitert § 64 StGB. Organhandelsdelikte sollen unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Tatort in Österreich verfolgt werden können. Außerdem soll eine neue Zuständigkeit für strafbare Handlungen an Bord von Luftfahrzeugen eingeführt werden, wenn ein enger Bezug zu Österreich besteht, etwa über Landeort, geplanten Landeort oder Betreiberbezug.
Das ist praktisch relevant, weil Zuständigkeitsfragen häufig am Anfang eines Verfahrens stehen. Wenn Österreich seine Gerichtsbarkeit erweitert, können Ermittlungen auch bei Taten mit starkem Auslandsbezug geführt werden. Verteidigung und Unternehmen müssen dann nicht nur den Tatvorwurf, sondern auch die Anknüpfung an Österreich prüfen.
Der Entwurf passt außerdem Begriffe und Tatbestände im Bereich internationaler Kernverbrechen an. In den Erläuterungen wird auf Änderungen des Römischen Statuts verwiesen, insbesondere auf verbotene Mittel der Kriegsführung.
Für die allgemeine Strafrechtspraxis wird dieser Teil seltener im Mittelpunkt stehen als Menschenhandel, Organhandel oder Gerichtsbarkeit. Trotzdem zeigt er, dass das österreichische Strafrecht zunehmend durch internationale Mindeststandards und völkerrechtliche Verpflichtungen geprägt wird.
Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, begründet er noch keine neue Strafbarkeit. Er zeigt aber, welche Bereiche in Zukunft genauer beobachtet werden: Lieferketten, Vermittlungstätigkeiten, Gesundheits- und Beratungsleistungen, internationale Sachverhalte und Handlungen mit technischem oder grenzüberschreitendem Bezug.
In einem Ermittlungsverfahren wird entscheidend sein, den zeitlichen Ablauf genau zu sichern. Was war zum Tatzeitpunkt geltendes Recht? Wann soll die vorgeworfene Handlung gesetzt worden sein? Welche Übergangsbestimmungen gelten? Welche subjektiven Tatbestandsmerkmale verlangt die neue Bestimmung? Gerade bei neuen Delikten darf die rechtliche Prüfung nicht mit der politischen Überschrift enden.
Entwurfsstand beachten: Das Strafrechtsänderungsgesetz 2026 ist noch nicht beschlossen. Wer aktuell von Ermittlungen betroffen ist, sollte zwischen geltender Rechtslage, geplantem Recht und medialer Darstellung klar unterscheiden.
Nein. Derzeit liegt ein Ministerialentwurf vor. Die Begutachtungsfrist endet am 5. August 2026. Erst nach Beschluss und Kundmachung kann neues Recht angewendet werden.
Der Entwurf schafft einen Tatbestand für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel, wenn der Täter von der Opfereigenschaft weiß und die Person ausgebeutet wird.
Österreich will die Voraussetzungen zur Umsetzung des Europarats-Übereinkommens gegen Organhandel schaffen. Dafür sollen neue Tatbestände zu finanziell motivierter Organentnahme, Vermittlung und Verwendung unerlaubt entnommener Organe eingeführt werden.
Bestimmte Taten mit Auslandsbezug könnten künftig leichter in Österreich verfolgt werden, wenn der gesetzlich vorgesehene Österreich-Bezug vorliegt.
Wann Unternehmen selbst strafrechtlich verantwortlich werden können.
Einordnung, Tatbestand und Verteidigung bei Vermögenswerten aus Straftaten.
Rechtsmittel nach § 87 StPO im Ermittlungsverfahren.
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