strafsachen.at
Rechtsmittel

Beschlagnahmtes Smartphone nach Verfahrenseinstellung zurückfordern: Antrag und Datenkopie

Smartphone nach Einstellung des Strafverfahrens zurückfordern: § 114 und § 115 StPO, Antrag auf Ausfolgung, Datenkopie und weitere Verwahrung.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

11. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wird ein Smartphone im österreichischen Strafverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt und später das Ermittlungsverfahren eingestellt, sollte die Rückgabe aktiv und schriftlich verlangt werden. Nach § 114 Abs. 2 StPO sind sichergestellte Gegenstände auszufolgen, sobald der Grund für ihre weitere Verwahrung wegfällt. Bei einer gerichtlichen Beschlagnahme ist zusätzlich § 115 Abs. 6 StPO zu prüfen.

Die Rückgabe des Geräts beantwortet noch nicht, was mit forensischen Kopien, ausgewerteten Daten oder übernommenen Dateien geschieht. Dieser Beitrag trennt beide Fragen und zeigt, welche Unterlagen für einen Antrag auf Ausfolgung und für die Prüfung einer Datenkopie benötigt werden. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Was ist mit dem Gerät passiert?

Vier Situationen, ein sinnvoller nächster Schritt.

Ob Einstellung, gerichtliche Beschlagnahme, offene Datenkopie oder blockierte Rückgabe: Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was ist mit dem Smartphone oder Datenträger passiert?

Für die Rückgabe kommt es auf den aktuellen Sicherungszweck, eine gerichtliche Beschlagnahme und eine vorhandene Datenkopie an. Wählen Sie die Situation, die am ehesten zutrifft.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Nach der Einstellung: Rückgabe und Sicherungszweck schriftlich klären.

Übermitteln Sie die Einstellungsverständigung und die Bestätigung über die Sicherstellung an die Verteidigung. Zu prüfen ist, ob der konkrete Beweis- oder Sicherungszweck noch besteht und ob eine Fortführung des Verfahrens nach § 193 StPO vorbehalten wurde.

Ein begründeter Antrag auf Ausfolgung nach § 114 Abs. 2 StPO sollte das Gerät eindeutig bezeichnen und die Rückgabe an die verfügungsberechtigte Person verlangen.

Vertiefung: Rückgabe nach § 114 StPO →
02

Gerichtliche Beschlagnahme: Aufhebung nach § 115 Abs. 6 StPO prüfen.

Eine Einstellung allein beantwortet die Frage der Beschlagnahme nicht. Der Beschluss und sein Sicherungszweck müssen geprüft werden. Nach § 115 Abs. 6 StPO ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen.

Die betroffene Person kann beim Gericht eine Entscheidung über die Beschlagnahme anregen. Entscheidend sind Beschluss, Aktenstand und die Frage, ob das Smartphone noch als Beweismittel benötigt wird.

Vertiefung: Beschlagnahme und Aufhebung →
03

Gerät zurück, Datenfrage offen: Kopie, Umfang und Auswertung klären.

Die Rückgabe des Smartphones und der Umgang mit bereits kopierten Daten sind getrennte Fragen. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Auskunft dazu, ob Daten kopiert, ausgewertet oder in den Ermittlungsakt übernommen wurden und welchen Umfang die Maßnahme hatte.

Eine Datenkopie kann als praktische Lösung für die Beweissicherung vorgeschlagen werden. Ob sie den Sicherungszweck erfüllt, hängt vom Einzelfall und der technischen Integrität der Daten ab. Eine automatische Löschung lässt sich aus der Einstellung allein nicht ableiten.

Vertiefung: Datenkopie und digitale Spuren →
04

Blockierte Rückgabe: Ablehnung und Rechtsbehelf aus dem Akt prüfen.

Bleibt die Behörde untätig oder wird die Ausfolgung abgelehnt, muss zuerst geklärt werden, ob eine Sicherstellung oder eine Beschlagnahme fortbesteht. Bei einer Sicherstellung informiert § 111 Abs. 4 StPO über den Einspruch und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Eine knappe Eingabe mit Aktenzahl, Gerätedaten, Einstellungsverständigung und konkretem Antrag schafft eine prüfbare Grundlage. Die passende Vorgangsweise hängt davon ab, welches Organ die letzte Entscheidung getroffen hat.

Vertiefung: Antrag und Rechtsschutz →

Sicherstellung, Beschlagnahme und Einstellung trennen

Eine Sicherstellung nach § 110 StPO und eine gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO sind unterschiedliche Verfahrenslagen. Bei der Sicherstellung wird ein Gegenstand vorläufig in behördliche Verwahrung genommen. Eine Beschlagnahme setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus und kann sich auf die weitere Beweissicherung beziehen.

Die Einstellung nach § 190 StPO beendet das Ermittlungsverfahren in der bisherigen Form. § 193 StPO sieht jedoch Möglichkeiten einer späteren Fortführung vor. Deshalb sollte der Antrag nicht bloß auf das Wort „Einstellung“ verweisen, sondern den konkreten Grund für die weitere Verwahrung des Smartphones ansprechen.

Für die Einordnung sind die Sicherstellungsbestätigung, ein allfälliger Beschlagnahmebeschluss, die Einstellungsverständigung und jede spätere Mitteilung der Staatsanwaltschaft maßgeblich. Fehlt eines dieser Dokumente, sollte es vor der Antragstellung angefordert oder über die Verteidigung aus dem Akt geklärt werden.

Was die Verfahrenseinstellung für die Verwahrung bedeutet

Nach § 190 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist oder kein tatsächlicher Grund für eine weitere Verfolgung besteht. Der Einstellungsgrund gehört in die Verständigung nach § 194 StPO.

Aus der Einstellung folgt eine wichtige Prüfspur: Wofür soll das Smartphone noch verwahrt werden? Besteht kein konkreter Beweiszweck und dient das Gerät auch keiner anderen gesetzlichen Sicherung, spricht das für den Wegfall des Verwahrungsgrundes. Die Behörde muss die konkrete Lage des Geräts und allfälliger Kopien getrennt beurteilen.

Eine mögliche Fortführung nach § 193 StPO macht die Rückgabe nicht automatisch über einen beliebigen Zeitraum entbehrlich. Sie kann allerdings erklären, warum die Behörde einzelne Beweismittel noch sichern will. Genau dieser Zusammenhang muss aus dem Akt nachvollziehbar sein.

Rückgabe nach § 114 Abs. 2 StPO beantragen

§ 114 Abs. 2 StPO verlangt die sofortige Ausfolgung, wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt. Auszufolgen ist grundsätzlich an jene Person, in deren Verfügungsmacht der Gegenstand sichergestellt wurde. Ist diese Person offensichtlich nicht berechtigt, kommt die berechtigte Person zum Zug.

Der Antrag sollte das Smartphone mit Marke, Modell und Farbe sowie mit der Seriennummer oder IMEI bezeichnen, soweit bekannt. Die Aktenzahl gehört ebenfalls in den Antrag. Beizulegen sind die Sicherstellungsbestätigung, die Einstellungsverständigung und eine Information darüber, wer das Gerät übernehmen soll. Der Kern des Antrags ist der Wegfall des konkreten Sicherungszwecks.

Bitten Sie um eine schriftliche Entscheidung oder zumindest um eine nachvollziehbare Mitteilung, falls die Ausfolgung nicht sofort erfolgt. Wird das Gerät benötigt, um eine vorhandene Kopie zu überprüfen, kann eine abgestimmte technische Dokumentation oder eine kontrollierte Kopie als praktische Alternative besprochen werden. Das ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Forensische Kopie, Auswertung und Löschung getrennt prüfen

Bei einem Smartphone können Gerät und Daten unterschiedliche Verfahrensspuren haben. Die Behörde kann das Originalgerät verwahren, eine technische Kopie erstellen, einzelne Daten auswerten oder Dateien in den Ermittlungsakt übernehmen. Die Rückgabe des Originals sagt daher allein nichts über den weiteren Umgang mit den Daten aus.

Eine Datenkopie sollte im Antrag als konkrete Frage behandelt werden: Wurde ein Abbild oder eine sonstige Kopie erstellt? Welche Zeiträume, Apps oder Dateitypen wurden ausgewertet? Welche Daten wurden als Beweismittel übernommen? Existieren noch Arbeitskopien und welcher Zweck soll mit ihnen verfolgt werden? Antworten müssen aus dem Akt oder einer behördlichen Mitteilung überprüfbar sein.

Die Möglichkeit einer Kopie kann angeboten werden, um eine weitere Verwahrung des gesamten Smartphones zu vermeiden. Ob das technisch und rechtlich genügt, hängt vom Sicherungszweck, der Beweissicherheit und dem Schutz fremder oder besonders vertraulicher Daten ab. Eine pauschale Aussage, dass jede forensische Kopie automatisch herauszugeben oder zu löschen ist, wäre zu weitgehend.

Rückgabe, Herausgabe einer Datenkopie und Löschung sind deshalb drei unterschiedliche Anträge. Wer sie vermischt, riskiert eine unklare Entscheidung. Sinnvoll ist eine abgestufte Formulierung: zuerst Ausfolgung des Geräts, zusätzlich Auskunft über Kopien und Auswertung, danach eine gesonderte Prüfung von weiterer Verwahrung oder Löschung.

Gerichtliche Beschlagnahme nach § 115 StPO aufheben lassen

Liegt ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss vor, genügt ein Schreiben an die Polizei regelmäßig nicht. Nach § 115 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer von der Sicherstellung betroffenen Person unverzüglich über die Beschlagnahme. Der Antrag muss den Beschluss und das konkrete Gerät erfassen.

Die Beschlagnahme ist nach § 115 Abs. 6 StPO aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen. Für ein Smartphone ist daher zu erklären, weshalb es als Beweismittel nicht mehr erforderlich ist oder der angeführte Sicherungszweck weggefallen ist. Die Einstellungsverständigung ist ein wichtiges Dokument, ersetzt aber die Begründung nicht in jedem Fall.

Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme aufhebt, sollte die tatsächliche Ausfolgung kontrolliert werden. Lassen Sie sich den Übergabetermin, den Zustand des Geräts und allfällige Hinweise auf zurückbehaltene Datenträger oder Kopien dokumentieren.

Aufbau eines Antrags auf Ausfolgung

Ein klarer Antrag beginnt mit Behörde, Aktenzahl und der genauen Bezeichnung des Smartphones. Danach folgen die Verfahrensdaten: Zeitpunkt und Ort der Sicherstellung, die Einstellungsverständigung, ein allfälliger Beschlagnahmebeschluss und der aktuelle Stand der Verwahrung.

Die rechtliche Begründung sollte den konkreten Sicherungszweck prüfen. Formulieren Sie, warum das Gerät nach dem derzeitigen Aktenstand nicht mehr als Beweismittel benötigt wird und warum keine andere gesetzliche Sicherung fortbesteht. Für die Datenfrage kann zusätzlich festgehalten werden, dass eine Kopie oder Auswertung gesondert offenzulegen und zu beurteilen ist.

Beantragen Sie die Ausfolgung an die berechtigte Person und eine schriftliche Mitteilung über die Erledigung. Bei Ablehnung sollten Sie die Begründung und die Belehrung zu einem Rechtsbehelf sichern. § 111 Abs. 4 StPO verweist für die betroffene Person auf den Einspruch und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung.

Die Einstellung ist ein starkes Argument, aber kein Automatismus. Entscheidend bleibt, ob ein konkreter Sicherungszweck fortbesteht und ob eine Sicherstellung oder Beschlagnahme vorliegt. Die Rückgabe des Geräts und die weitere Behandlung digitaler Kopien müssen getrennt beantragt und geprüft werden.

Häufige Fragen

Smartphone nach Einstellung des Verfahrens: Was ist zu prüfen?

Muss die Polizei ein Smartphone nach der Einstellung sofort zurückgeben? +

Wenn der Grund für die weitere Verwahrung weggefallen ist, sind sichergestellte Gegenstände nach § 114 Abs. 2 StPO sogleich auszufolgen. Ob das im konkreten Fall so ist, hängt vom Sicherungszweck, einer möglichen Beschlagnahme und der berechtigten Person ab.

Beendet die Einstellung jede Beschlagnahme? +

Die Einstellung und die Beschlagnahme sind getrennt zu prüfen. Nach § 115 Abs. 6 StPO ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen. Dafür sollte ein eigener Antrag an das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft vorbereitet werden.

Kann ich eine Datenkopie statt des Smartphones anbieten? +

Eine Kopie kann als praktische Lösung vorgeschlagen werden, wenn sie den konkreten Sicherungszweck technisch zuverlässig erfüllt. Ein automatischer Anspruch auf diese Lösung folgt aus der Einstellung allein nicht. Umfang, Integrität und Schutz fremder Daten müssen geprüft werden.

Muss die Behörde alle Daten nach der Rückgabe löschen? +

Die Rückgabe des Geräts und die Löschung oder weitere Verwahrung von Kopien sind unterschiedliche Fragen. Lassen Sie zunächst klären, welche Kopien und Auswertungen existieren und welchem Zweck sie dienen. Eine pauschale Löschung lässt sich ohne Akten- und Rechtsprüfung nicht zusagen.

Was tun, wenn der Antrag unbeantwortet bleibt? +

Sichern Sie den Antrag und den Zustellnachweis. Danach ist zu prüfen, ob ein Einspruch wegen Rechtsverletzung oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 4 StPO beziehungsweise § 115 StPO passt. Das hängt von der konkreten Maßnahme und dem entscheidenden Organ ab.

Themen
SmartphoneRückgabeVerfahrenseinstellungSicherstellungBeschlagnahmeDatenkopie

Einvernahme, Hausdurchsuchung, Anklage?

In Strafsachen zählt jede Stunde. Rufen Sie direkt an oder schreiben Sie uns, Rückruf innerhalb eines Werktags, in dringenden Fällen früher.

Kontakt

Direkter Draht in die Kanzlei.

Anschrift

BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg