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EGMR stellt Verfahrensverletzung fest: Erneuerung beim OGH beantragen

§ 363a StPO nach einem EGMR-Urteil: Voraussetzungen der Erneuerung, Antrag beim OGH und Abgrenzung zur Wiederaufnahme nach § 353 StPO.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

23. September 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

§ 363a StPO eröffnet die Erneuerung des Strafverfahrens, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Konvention oder eines Zusatzprotokolls durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung festgestellt hat. Der Antrag wird beim Obersten Gerichtshof eingebracht. Entscheidend bleibt, ob die Verletzung den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung zum Nachteil der betroffenen Person beeinflusst haben konnte.

Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen nach § 363a StPO, die Zuständigkeit des OGH und die Abgrenzung zur Wiederaufnahme nach § 353 StPO. Die Darstellung behandelt den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall nach einem EGMR-Urteil. Eine individuelle Prüfung muss zusätzlich den genauen Inhalt des Urteils, die nationale Entscheidung und den aktuellen Verfahrensstand erfassen.

Schnelle Einordnung

Welche Voraussetzung für § 363a StPO bereits erfüllt ist.

Wählen Sie die Lage, die Ihrem Verfahren am nächsten kommt. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen und Fragen für die weitere Prüfung wichtig sind.

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01 Frage 1

Wie weit ist Ihr Verfahren nach dem EGMR-Urteil?

Für § 363a StPO kommt es zuerst darauf an, ob ein Urteil des EGMR eine Konventionsverletzung durch ein österreichisches Strafgericht feststellt.

Alle Pfade im Überblick

Welche Voraussetzung ist bereits erfüllt?

01

EGMR-Urteil und nationale Entscheidung gemeinsam auf § 363a StPO prüfen.

Liegt ein EGMR-Urteil mit einer festgestellten Verletzung der Konvention oder eines Zusatzprotokolls vor, ist die zentrale Voraussetzung des § 363a Abs 1 StPO erfüllt. Danach muss geprüft werden, ob die Verletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung haben konnte.

Für die weitere Prüfung brauchen Sie das vollständige EGMR-Urteil, die darin bezeichnete nationale Entscheidung und die Unterlagen zum eigenen Verfahren. Der Antrag auf Erneuerung wird beim OGH eingebracht.

Zum Antrag beim OGH →
02

Den Ausgang des EGMR-Verfahrens und die nationale Verfahrenslage getrennt dokumentieren.

Ein noch offenes Verfahren in Straßburg ist kein EGMR-Urteil mit einer festgestellten Verletzung. Der unmittelbare Anwendungsfall des § 363a Abs 1 StPO ist damit noch nicht abschließend beurteilt. Welche Schritte im nationalen Verfahren offenstehen, hängt von der angefochtenen Entscheidung und dem jeweiligen Verfahrensstand ab.

Sichern Sie die Beschwerde, den bisherigen Schriftverkehr und alle nationalen Entscheidungen. So lässt sich nach einem Urteil rasch prüfen, welche Feststellungen den eigenen Fall betreffen.

Zu den Voraussetzungen →
03

Zuerst klären, welches Rechtsmittel zur nationalen Entscheidung passt.

Eine behauptete Menschenrechtsverletzung in einer österreichischen Entscheidung ersetzt das erforderliche EGMR-Urteil nicht. § 363a Abs 1 StPO knüpft ausdrücklich an eine Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Eine nationale Entscheidung ohne diese Feststellung fällt daher nicht ohne Weiteres unter diesen Anwendungsfall.

Prüfen Sie parallel, ob ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel, eine Beschwerde oder ein anderer gesetzlicher Antrag offensteht. Dafür sind Art der Entscheidung, Verfahrensstufe und Zustellungsdaten entscheidend.

Zur Abgrenzung anderer Rechtsbehelfe →
04

EGMR-Feststellung, nationale Entscheidung und eigene Betroffenheit präzise zuordnen.

§ 363a StPO setzt eine festgestellte Verletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes voraus. Deshalb muss aus dem EGMR-Urteil hervorgehen, welche nationale Maßnahme betroffen ist. Zusätzlich ist zu klären, ob Sie von dieser Verletzung betroffen sind.

Eine genaue Zuordnung verhindert, dass ein Antrag nur allgemein auf Menschenrechte verweist. Legen Sie die einschlägigen Seiten des EGMR-Urteils, die nationale Entscheidung und eine kurze Chronologie des Verfahrens zusammen.

Zur konkreten EGMR-Feststellung →

Was setzt § 363a StPO grundsätzlich voraus?

§ 363a Abs 1 StPO knüpft die Erneuerung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieses Urteil muss eine Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle feststellen. Die Verletzung muss durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes verursacht worden sein.

Damit beschreibt die Vorschrift einen konkreten Anwendungsfall. Eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ausgang des Strafverfahrens genügt ebenso wenig wie der bloße Hinweis auf ein nationales Fehlurteil. Entscheidend ist der Inhalt des EGMR-Urteils und sein Bezug zu einer strafgerichtlichen Maßnahme.

Der Antrag setzt außerdem einen möglichen Nachteil voraus. Das Verfahren ist nach § 363a Abs 1 StPO insoweit zu erneuern, als sich nicht ausschließen lässt, dass die festgestellte Verletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung haben konnte. Diese Einflussfrage muss anhand des konkreten Verfahrens beantwortet werden.

Welche EGMR-Feststellung ist für den Antrag entscheidend?

Das EGMR-Urteil muss die Konventions- oder Zusatzprotokollverletzung einer Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes zuordnen. Für die Vorbereitung ist daher wichtig, die einschlägige Passage des Urteils genau zu lesen. Aus ihr sollte hervorgehen, welche nationale Maßnahme geprüft wurde und worin die Verletzung liegt.

Die nationale Entscheidung kann den Inhalt des Strafurteils selbst betreffen. In Betracht kommt nach dem Gesetzeswortlaut ebenso eine strafgerichtliche Verfügung, wenn die festgestellte Verletzung einen möglichen nachteiligen Einfluss auf eine strafgerichtliche Entscheidung hatte. Der Bezug darf im Antrag nicht durch eine allgemeine Darstellung des gesamten Strafverfahrens verdeckt werden.

Die antragstellende Person muss außerdem von der festgestellten Verletzung betroffen sein. Dazu gehören die eigene Stellung im Verfahren, die betroffene Entscheidung und der konkrete Nachteil. Eine klare Chronologie hilft, diese Verbindung zwischen EGMR-Urteil und nationalem Akt verständlich zu machen.

Wer stellt den Antrag und wo wird er eingebracht?

Über den Antrag auf Erneuerung entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. § 363a Abs 2 StPO nennt als antragsberechtigte Personen den von der festgestellten Verletzung Betroffenen und den Generalprokurator. Die Einbringung erfolgt beim OGH.

Der Antrag des Betroffenen sollte die betroffene Konventionsverletzung, das EGMR-Urteil, die nationale Entscheidung und den möglichen nachteiligen Einfluss geordnet darstellen. Die Begründung muss den Zusammenhang zwischen der festgestellten Verletzung und dem Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung sichtbar machen.

Das Gesetz ordnet für den Antrag des Betroffenen die sinngemäße Anwendung des § 282 Abs 1 StPO an. Außerdem ist der Generalprokurator zu hören. Bei einem Antrag des Generalprokurators ist die betroffene Person zu hören; § 35 Abs 2 StPO ist sinngemäß anzuwenden. Diese Beteiligung muss bei der Verfahrensplanung berücksichtigt werden.

In welchem Umfang kann das Verfahren erneuert werden?

§ 363a Abs 1 StPO begrenzt die Erneuerung auf den Umfang, in dem ein nachteiliger Einfluss der festgestellten Verletzung auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Vorschrift verlangt deshalb eine Verbindung zwischen dem Konventionsverstoß und der konkreten Entscheidung.

Für die Prüfung reicht es nicht, das EGMR-Urteil und die nationale Akte nur nebeneinanderzulegen. Es muss herausgearbeitet werden, welche Verfahrenshandlung oder Entscheidung beanstandet wurde, welche Feststellungen davon abhängen und weshalb sich der Inhalt der strafgerichtlichen Entscheidung dadurch verändert haben konnte. Diese Darstellung ist eine Einzelfallfrage.

Die Erneuerung bedeutet auch keinen automatischen Freispruch. § 363a StPO regelt den Zugang zur Erneuerung und deren sachliche Reichweite. Welche Folgen sich im erneuerten Verfahren ergeben, hängt von der betroffenen Entscheidung und dem weiteren Verfahren ab. Der Antrag sollte daher das konkrete Ziel der Erneuerung präzise benennen.

Wie unterscheidet sich § 363a von § 353 StPO?

Die Wiederaufnahme nach § 353 StPO und die Erneuerung nach § 363a StPO sind unterschiedliche Rechtsbehelfe. § 353 StPO knüpft an gesetzlich geregelte Wiederaufnahmegründe an. § 363a StPO setzt im hier behandelten Fall ein EGMR-Urteil voraus, das eine Konventions- oder Zusatzprotokollverletzung durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung feststellt.

Die Verfahrensgeschichte entscheidet daher über die erste Einordnung. Geht es um eine neue Tatsache, ein neues Beweismittel oder einen anderen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund, ist die Prüfung an § 353 StPO auszurichten. Geht es um die Umsetzung einer festgestellten Konventionsverletzung, muss § 363a StPO mit dem EGMR-Urteil abgeglichen werden.

Auch ordentliche Rechtsmittel wie Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde erfüllen eine andere Funktion. Sie richten sich gegen eine anfechtbare nationale Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelordnung. Der Beitrag zur Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 StPO erklärt diesen Weg gesondert.

Welche Unterlagen sollten Sie jetzt zusammenstellen?

Für eine Prüfung nach § 363a StPO sollten Sie das vollständige EGMR-Urteil und die dort behandelte nationale Entscheidung zusammenstellen. Ergänzend gehören die maßgeblichen Entscheidungen des Strafverfahrens, die eigene Verfahrensstellung und eine chronologische Übersicht der wesentlichen Schritte in die Unterlagen.

Markieren Sie im EGMR-Urteil die Feststellung zur Konventionsverletzung. Ordnen Sie dieser Feststellung die nationale Entscheidung oder Verfügung zu. Beschreiben Sie anschließend, welche Feststellung, Beweiswürdigung oder Rechtsfolge nach Ihrer Einschätzung nachteilig beeinflusst worden sein konnte. Diese Darstellung ersetzt keine rechtliche Prüfung, bereitet sie aber zielgerichtet vor.

Für die Abgrenzung ist auch der bisherige Rechtsmittelweg wichtig. Notieren Sie, welche Rechtsmittel erhoben wurden, wie die Gerichte entschieden haben und wann die Entscheidungen zugestellt wurden. So lässt sich klären, ob der Fall unter § 363a StPO fällt oder ein anderer Rechtsbehelf im Vordergrund steht.

Das EGMR-Urteil allein beantwortet den Antrag noch nicht. Entscheidend sind die bezeichnete nationale Strafentscheidung, die eigene Betroffenheit und der mögliche nachteilige Einfluss der festgestellten Verletzung. Diese drei Punkte sollten in den Unterlagen klar zusammengeführt werden.

Häufige Fragen

Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO

Brauche ich für § 363a StPO ein Urteil des EGMR? +

Für den hier behandelten Anwendungsfall ja. § 363a Abs 1 StPO knüpft die Erneuerung an ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das eine Konventions- oder Zusatzprotokollverletzung durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes feststellt.

Welches Gericht entscheidet über den Antrag? +

Über den Antrag auf Erneuerung entscheidet in allen Fällen der Oberste Gerichtshof. § 363a Abs 2 StPO bestimmt außerdem, dass der Antrag beim OGH einzubringen ist.

Kann auch der Generalprokurator einen Antrag stellen? +

Ja. § 363a Abs 2 StPO nennt neben dem von der Verletzung Betroffenen auch den Generalprokurator als antragsberechtigt. Je nach Antrag ist die jeweils andere Seite zu hören.

Führt die Erneuerung automatisch zu einem Freispruch? +

Nein. § 363a StPO eröffnet die Erneuerung nur in dem Umfang, in dem ein nachteiliger Einfluss der festgestellten Verletzung auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Das Ergebnis des erneuerten Verfahrens folgt daraus nicht automatisch.

Welche Unterlagen sind für die Prüfung wichtig? +

Wichtig sind das vollständige EGMR-Urteil, die darin bezeichnete nationale Entscheidung oder Verfügung, die maßgeblichen Akten des Strafverfahrens, die eigene Verfahrensstellung und eine Chronologie der Entscheidungen und Zustellungen.

Themen
EGMR§ 363a StPOErneuerungOGHKonventionsverletzungStrafverfahrenRechtsmittelMenschenrechte

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