EGMR-Urteil und nationale Entscheidung gemeinsam auf § 363a StPO prüfen.
Liegt ein EGMR-Urteil mit einer festgestellten Verletzung der Konvention oder eines Zusatzprotokolls vor, ist die zentrale Voraussetzung des § 363a Abs 1 StPO erfüllt. Danach muss geprüft werden, ob die Verletzung einen nachteiligen Einfluss auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung haben konnte.
Für die weitere Prüfung brauchen Sie das vollständige EGMR-Urteil, die darin bezeichnete nationale Entscheidung und die Unterlagen zum eigenen Verfahren. Der Antrag auf Erneuerung wird beim OGH eingebracht.