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Rechtsmittel

Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO: neues Verfahren trotz rechtskräftigem Urteil

§ 353 StPO: Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Neue Tatsachen und falsche Beweise, abgegrenzt von Einstellung (§ 352) und Freispruch (§ 355).

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

30. Juni 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein rechtskräftiges Strafurteil soll Bestand haben. Genau das ist der Sinn der Rechtskraft. Trotzdem kann ein Urteil falsch sein, weil ein wichtiger Beweis erst später auftaucht oder weil eine Zeugin im Verfahren die Unwahrheit gesagt hat. Für solche Fälle kennt das österreichische Strafrecht die Wiederaufnahme des Verfahrens, einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der ein abgeschlossenes Verfahren ausnahmsweise wieder öffnet.

Dieser Beitrag erklärt, wann eine Wiederaufnahme nach § 353 StPO zugunsten einer verurteilten Person möglich ist. Er trennt davon die Wiederaufnahme eines nach § 352 StPO eingestellten Verfahrens und die Wiederaufnahme nach einem rechtskräftigen Freispruch gemäß § 355 StPO. Außerdem ordnet er Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Erneuerung nach § 363a StPO ein. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

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Ob ein rechtskräftiges Verfahren wieder geöffnet werden kann, hängt vom Grund und vom richtigen Rechtsbehelf ab. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Welche Vorschrift gilt, hängt vom Verfahrensabschluss ab: Verurteilung, Freispruch oder Einstellung.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Neue Tatsachen oder Beweismittel: Wiederaufnahme zugunsten nach § 353 StPO prüfen.

Tauchen nach dem rechtskräftigen Urteil neue Tatsachen oder Beweismittel auf, kommt die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 353 StPO in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht bei der Urteilsfällung nicht bekannt waren und allein oder im Zusammenhang mit den früheren Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Gesetz zu begründen. Aus anwaltlicher Perspektive geht es zuerst darum, ob das neue Material diese Eignung wirklich erreicht, denn nur dann ist der Antrag erfolgversprechend.

Ein bloß anderes Beweisergebnis genügt nicht, das Gericht prüft die Tragfähigkeit streng. Eine sorgfältige Aufbereitung des neuen Materials und seine Verknüpfung mit der Aktenlage sind deshalb entscheidend.

Vertiefung: Die Gründe der Wiederaufnahme →
02

Falsches Beweismittel: Wiederaufnahme nach § 353 Z 1 StPO prüfen.

Beruht das Urteil auf einem Beweismittel, das sich als falsch oder gefälscht herausstellt, etwa auf einer falschen Beweisaussage, einer gefälschten Urkunde oder einem unrichtigen Sachverständigengutachten, eröffnet § 353 Z 1 StPO die Wiederaufnahme. Das gilt auch, wenn das Urteil durch eine Bestechung oder eine andere strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu klären, ob sich die Unrichtigkeit belegen lässt und ob sie das Urteil tatsächlich beeinflusst hat.

Hier kommt es auf den Nachweis an, dass gerade dieses fehlerhafte Beweismittel für den Schuldspruch tragend war. Erst dann trägt der Wiederaufnahmegrund.

Vertiefung: Die Gründe der Wiederaufnahme →
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Grundrechtsverletzung: Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO prüfen.

Wer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Strafverfahren geltend macht, etwa einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren, kann die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO anstreben. Dieser Rechtsbehelf greift nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das eine Konventionsverletzung feststellt. Der Oberste Gerichtshof lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag ohne vorheriges Straßburger Urteil zu. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Konventionsverletzung präzise zu benennen.

Über die Erneuerung entscheidet der Oberste Gerichtshof. Anders als die klassische Wiederaufnahme ist sie an strenge Fristen und Förmlichkeiten gebunden, weshalb eine frühzeitige Prüfung wichtig ist.

Vertiefung: Wiederaufnahme, Erneuerung und ordentliche Rechtsmittel →
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§ 355 StPO nach Freispruch, § 352 StPO nach Einstellung.

Nach einem rechtskräftigen Freispruch können die Staatsanwaltschaft oder ein Privatankläger die Wiederaufnahme zum Nachteil nach § 355 StPO beantragen. § 355 erlaubt sie nur aus den in § 352 Abs. 1 genannten Gründen. Ein zusätzlicher dringender Verdacht eines schweren Verbrechens wird dort nicht verlangt. Die Strafbarkeit darf nach § 352 Abs. 1 noch nicht verjährt sein.

Eine Einstellung ist ein anderer Verfahrensabschluss und richtet sich nach § 352 StPO. Die Vorschrift erfasst bestimmte gerichtliche Einstellungen und nicht bloß vorläufige Rücktritte der Staatsanwaltschaft. Ein Privatankläger kann nur im Fall des § 215 Abs. 2 StPO einen Antrag stellen. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob ein Freispruch oder eine Einstellung vorliegt und welcher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird.

Vertiefung: Wiederaufnahme zum Nachteil →

Was die Wiederaufnahme bedeutet

Die Strafprozessordnung regelt mehrere Wege der Wiederaufnahme. § 353 StPO betrifft die Wiederaufnahme zugunsten einer verurteilten Person nach rechtskräftigem Urteil. § 352 StPO regelt die Wiederaufnahme bestimmter eingestellter Verfahren gegen den Beschuldigten. § 355 StPO betrifft den Fall eines rechtskräftigen Freispruchs und verweist auf die Gründe des § 352 Abs. 1.

Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde greifen ein Urteil an, bevor es rechtskräftig wird. §§ 352 und 355 StPO betreffen andere Verfahrensabschlüsse: eine Einstellung oder einen rechtskräftigen Freispruch. Für die Wiederaufnahme zugunsten nach § 353 StPO braucht es einen eigenen gesetzlichen Grund, etwa neue Tatsachen oder Beweismittel oder eine falsche Beweisgrundlage.

Für die Wiederaufnahme nach § 353 StPO zugunsten des Verurteilten ist keine starre Antragsfrist vorgesehen. Sie kann auch nach vollständiger Verbüßung der Strafe gestellt werden. Nach dem Tod des Verurteilten können nahe Angehörige unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Antrag stellen, um den guten Namen wiederherzustellen.

Die Gründe der Wiederaufnahme zugunsten

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten regelt § 353 StPO. Sie kommt vor allem aus zwei Gründen in Betracht.

Falsche oder erschlichene Grundlagen (§ 353 Z 1 StPO). Beruht das Urteil auf einer gefälschten Urkunde, einer falschen Beweisaussage, einem unrichtigen Sachverständigengutachten oder wurde es durch Bestechung oder eine andere strafbare Handlung herbeigeführt, ist die Wiederaufnahme möglich. Entscheidend ist, dass dieses fehlerhafte Beweismittel für den Schuldspruch tragend war.

Neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO). Werden Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die dem Gericht bei der Urteilsfällung nicht bekannt waren, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie allein oder im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu begründen.

Neu ist ein Beweismittel, wenn das Gericht es im Urteil nicht verwertet hat. Eine bloß abweichende Würdigung bereits bekannter Beweise reicht nicht. Das Gericht prüft die Eignung des neuen Materials streng, weshalb es auf eine sorgfältige Aufbereitung ankommt.

Rechtsbehelfe

Wiederaufnahme, Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Erneuerung im Vergleich

Welcher Rechtsbehelf passt, hängt davon ab, ob das Urteil schon rechtskräftig ist und worauf der Angriff gestützt wird. Eine breitere Übersicht bietet unsere Schwerpunktseite zu den strafprozessualen Rechtsmitteln.

Vergleich der wichtigsten Wege gegen ein Strafurteil samt Anknüpfungspunkt und Zuständigkeit
Rechtsbehelf Wann Anknüpfungspunkt Hinweis aus anwaltlicher Sicht
§§ 280 ff, 294 StPO Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde Vor Eintritt der Rechtskraft Ordentliche Rechtsmittel gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Kurze Anmeldefristen ab Urteilsverkündung beachten, hier entscheidet sich der weitere Weg.
§ 353 StPO Wiederaufnahme zugunsten Nach Eintritt der Rechtskraft Neue Tatsachen oder Beweismittel oder falsche Beweisgrundlage An keine starre Frist gebunden, auch nach verbüßter Strafe möglich.
§ 352 StPO Wiederaufnahme nach Einstellung Nach gerichtlichem Beschluss oder nicht bloß vorläufigem Rücktritt der Staatsanwaltschaft Verjährung nicht eingetreten und einer der Gründe des § 352 Abs. 1 Privatankläger nur bei Einstellung nach § 215 Abs. 2 StPO (§ 352 Abs. 2).
§ 355 StPO Wiederaufnahme nach Freispruch Nach rechtskräftigem Freispruch Nur aus den Gründen des § 352 Abs. 1 Keine zusätzliche Schwelle eines dringenden Verdachts auf ein schweres Verbrechen; Verjährung mitprüfen.
§ 363a StPO Erneuerung des Verfahrens Nach Rechtskraft Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, strenge Fristen und Förmlichkeiten.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Wiederaufnahme darf nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln verwechselt werden. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde richten sich gegen ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Sie müssen kurz nach der Urteilsverkündung angemeldet werden und sind die erste Verteidigungslinie gegen einen Schuldspruch.

Erst wenn diese Wege ausgeschöpft sind oder ihre Fristen verstrichen sind, kommt die Wiederaufnahme als außerordentlicher Rechtsbehelf in Betracht. Sie ist kein zweiter Anlauf zur Beweiswürdigung, sondern verlangt einen eigenständigen Wiederaufnahmegrund.

Daneben steht die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Sie zielt auf Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und führt zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Welcher dieser Wege im Einzelfall offensteht, hängt vom Verfahrensstand und vom geltend gemachten Mangel ab.

Wiederaufnahme zum Nachteil

Ein rechtskräftiger Freispruch und eine Einstellung sind unterschiedliche Verfahrensabschlüsse. Nach einem Freispruch erlaubt § 355 StPO der Staatsanwaltschaft oder einem Privatankläger die Wiederaufnahme zum Nachteil nur aus den Gründen des § 352 Abs. 1. Eine zusätzliche Voraussetzung des dringenden Verdachts eines schweren Verbrechens enthält diese Verweisung nicht.

§ 352 Abs. 1 verlangt, dass die Strafbarkeit noch nicht verjährt ist. Als Gründe nennt die Vorschrift eine durch Urkundenfälschung, falsche Beweissaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat herbeigeführte Einstellung (Z 1) sowie ein späteres Geständnis oder neue Tatsachen oder Beweismittel, die eine Verurteilung nach § 210 Abs. 1 StPO nahezulegen scheinen (Z 2). Die in Z 1 beschriebene Einstellung bleibt von einem Freispruch zu unterscheiden.

Nach einer Einstellung ist § 352 StPO unmittelbar maßgeblich, wenn das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss oder einen nicht bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung nach dem 11. Hauptstück beendet wurde. Einen Antrag nach § 352 Abs. 1 kann die Staatsanwaltschaft stellen. Die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 193, 195 und 196 StPO ist ausdrücklich ausgenommen. Privatankläger können nach § 352 Abs. 2 nur bei einer Einstellung nach § 215 Abs. 2 StPO einen Antrag stellen.

Bei einem konkreten Antrag sind der Verfahrensabschluss, der geltend gemachte Grund und die Verjährung zu prüfen. Die Verjährung einer neuerlichen Verfolgung kann einer Wiederaufnahme entgegenstehen. Die amtlichen Fassungen finden Sie im RIS zu § 352 StPO und im RIS zu § 355 StPO.

Ablauf und Zuständigkeit

Über einen Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Gericht in einem eigenen Verfahren, das die Strafprozessordnung in den §§ 352 ff StPO regelt. Der Antrag muss den Wiederaufnahmegrund und die dafür sprechenden Beweismittel konkret darlegen.

Wird die Wiederaufnahme bewilligt, tritt das Verfahren in den früheren Stand zurück. Je nach Lage kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung, in der über Schuld und Strafe erneut entschieden wird. Bis dahin bleibt das ursprüngliche Urteil grundsätzlich in Kraft.

Über die Erneuerung nach § 363a StPO entscheidet dagegen der Oberste Gerichtshof. Wegen der unterschiedlichen Wege und der teils strengen Fristen sollte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs früh und sorgfältig getroffen werden.

Die Wiederaufnahme ist kein zweiter Prozess auf Verdacht. Sie verlangt einen konkreten gesetzlichen Grund, vor allem ein neues und tragfähiges Beweismittel. Ob der Grund trägt, entscheidet sich an seiner Eignung, das ursprüngliche Urteil ernsthaft zu erschüttern. Wie ein Strafverfahren überhaupt abläuft, lesen Sie im Beitrag Was tun nach einer Anzeige in Österreich.

Häufige Fragen

Was Sie zur Wiederaufnahme in Österreich wissen müssen.

Gibt es eine Frist für die Wiederaufnahme? +

Für die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 353 StPO ist keine starre Antragsfrist vorgesehen. Diese Aussage gilt nicht für jede Form der Wiederaufnahme. Bei Anträgen nach §§ 352 und 355 StPO ist insbesondere zu prüfen, ob die Strafbarkeit bereits verjährt ist. Die Erneuerung nach § 363a StPO folgt eigenen Fristen.

Reicht ein neuer Zeuge für die Wiederaufnahme? +

Ein neues Beweismittel reicht nur, wenn es geeignet ist, allein oder im Zusammenhang mit den früheren Beweisen einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung zu begründen. Das Gericht prüft diese Eignung streng. Eine bloß andere Aussage zu bereits bekannten Umständen genügt in der Regel nicht.

Worin unterscheidet sich die Wiederaufnahme von der Berufung? +

Die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde sind ordentliche Rechtsmittel gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil und müssen kurz nach der Verkündung angemeldet werden. Die Wiederaufnahme greift erst nach Eintritt der Rechtskraft und verlangt einen eigenen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund.

Kann ein Freispruch wieder aufgerollt werden? +

Ein rechtskräftiger Freispruch kann nach § 355 StPO zum Nachteil nur aus den Gründen des § 352 Abs. 1 wiederaufgenommen werden. Das Gesetz verlangt keinen zusätzlichen dringenden Verdacht eines schweren Verbrechens. Eine Einstellung fällt unter die gesonderte Regel des § 352 StPO.

Was bewirkt die Erneuerung nach § 363a StPO? +

Die Erneuerung dient der Behebung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie kommt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht, der Oberste Gerichtshof lässt unter bestimmten Voraussetzungen aber auch einen Antrag ohne vorheriges Straßburger Urteil zu. Über die Erneuerung entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Was passiert, wenn die Wiederaufnahme bewilligt wird? +

Wird der Antrag bewilligt, tritt das Verfahren in den früheren Stand zurück. Häufig kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung, in der über Schuld und Strafe erneut entschieden wird. Bis zur neuen Entscheidung bleibt das ursprüngliche Urteil grundsätzlich aufrecht.

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