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Rechtsmittel

Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach § 353 StPO: neues Verfahren trotz rechtskräftigem Urteil

Wiederaufnahme nach § 353 StPO: neue Tatsachen, falsche Beweismittel, Wiederaufnahme zum Nachteil und Erneuerung nach § 363a StPO. Wann ein Verfahren neu geöffnet wird.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

30. Juni 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Ein rechtskräftiges Strafurteil soll Bestand haben. Genau das ist der Sinn der Rechtskraft. Trotzdem kann ein Urteil falsch sein, weil ein wichtiger Beweis erst später auftaucht oder weil eine Zeugin im Verfahren die Unwahrheit gesagt hat. Für solche Fälle kennt das österreichische Strafrecht die Wiederaufnahme des Verfahrens, einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der ein abgeschlossenes Verfahren ausnahmsweise wieder öffnet.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann eine Wiederaufnahme nach § 353 StPO zugunsten des Verurteilten möglich ist, wann das Verfahren ausnahmsweise zum Nachteil wieder aufgenommen werden darf und wie sich die Wiederaufnahme von der Berufung, der Nichtigkeitsbeschwerde und der Erneuerung nach § 363a StPO unterscheidet. Es handelt sich um allgemeine Information, nicht um eine Beratung im Einzelfall.

Kommt eine Wiederaufnahme für Sie in Betracht?

Vier Ausgangslagen, ein klarer nächster Schritt.

Ob ein rechtskräftiges Verfahren wieder geöffnet werden kann, hängt vom Grund und vom richtigen Rechtsbehelf ab. Wählen Sie die Konstellation, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

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01 Frage 1

Worum geht es bei Ihnen?

Eine Wiederaufnahme ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und setzt in der Regel ein rechtskräftiges Urteil voraus. Wählen Sie die Lage, die auf Sie zutrifft, Sie erhalten eine erste Einordnung und den nächsten konkreten Schritt.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

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Neue Tatsachen oder Beweismittel: Wiederaufnahme zugunsten nach § 353 StPO prüfen.

Tauchen nach dem rechtskräftigen Urteil neue Tatsachen oder Beweismittel auf, kommt die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 353 StPO in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht bei der Urteilsfällung nicht bekannt waren und allein oder im Zusammenhang mit den früheren Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Gesetz zu begründen. Aus anwaltlicher Perspektive geht es zuerst darum, ob das neue Material diese Eignung wirklich erreicht, denn nur dann ist der Antrag erfolgversprechend.

Ein bloß anderes Beweisergebnis genügt nicht, das Gericht prüft die Tragfähigkeit streng. Eine sorgfältige Aufbereitung des neuen Materials und seine Verknüpfung mit der Aktenlage sind deshalb entscheidend.

Vertiefung: Die Gründe der Wiederaufnahme →
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Falsches Beweismittel: Wiederaufnahme nach § 353 Z 1 StPO prüfen.

Beruht das Urteil auf einem Beweismittel, das sich als falsch oder gefälscht herausstellt, etwa auf einer falschen Beweisaussage, einer gefälschten Urkunde oder einem unrichtigen Sachverständigengutachten, eröffnet § 353 Z 1 StPO die Wiederaufnahme. Das gilt auch, wenn das Urteil durch eine Bestechung oder eine andere strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu klären, ob sich die Unrichtigkeit belegen lässt und ob sie das Urteil tatsächlich beeinflusst hat.

Hier kommt es auf den Nachweis an, dass gerade dieses fehlerhafte Beweismittel für den Schuldspruch tragend war. Erst dann trägt der Wiederaufnahmegrund.

Vertiefung: Die Gründe der Wiederaufnahme →
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Grundrechtsverletzung: Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO prüfen.

Wer eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention im Strafverfahren geltend macht, etwa einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren, kann die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO anstreben. Dieser Rechtsbehelf greift nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das eine Konventionsverletzung feststellt. Der Oberste Gerichtshof lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Antrag ohne vorheriges Straßburger Urteil zu. Aus anwaltlicher Perspektive ist die genaue Konventionsverletzung präzise zu benennen.

Über die Erneuerung entscheidet der Oberste Gerichtshof. Anders als die klassische Wiederaufnahme ist sie an strenge Fristen und Förmlichkeiten gebunden, weshalb eine frühzeitige Prüfung wichtig ist.

Vertiefung: Wiederaufnahme, Erneuerung und ordentliche Rechtsmittel →
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Wiederaufnahme zum Nachteil: Voraussetzungen und Grenzen nach § 355 StPO prüfen.

Soll ein Verfahren nach einem Freispruch oder einer Einstellung zu Ihrem Nachteil wieder aufgenommen werden, gelten die engeren Voraussetzungen der Wiederaufnahme zum Nachteil nach § 355 StPO. Sie ist nur in besonderen Fällen zulässig, etwa wenn der Freispruch durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen einen dringenden Verdacht eines schweren Delikts begründen. Aus anwaltlicher Perspektive ist zu prüfen, ob die strengen Schranken überhaupt erfüllt sind und ob nicht bereits Verjährung entgegensteht.

Gerade weil eine Wiederaufnahme zum Nachteil tief in das Vertrauen auf die Rechtskraft eingreift, sind ihre Hürden hoch. Eine sorgfältige Verteidigung gegen den Antrag ist hier von Beginn an wichtig.

Vertiefung: Wiederaufnahme zum Nachteil →

Was die Wiederaufnahme bedeutet

Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen ein rechtskräftiges Urteil. Sie setzt also voraus, dass die ordentlichen Rechtsmittel bereits ausgeschöpft sind oder die Fristen dafür abgelaufen sind. Während Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil vor Eintritt der Rechtskraft angreifen, durchbricht die Wiederaufnahme die bereits eingetretene Rechtskraft ausnahmsweise wieder.

Weil die Rechtskraft ein hohes Gut ist, sind die Voraussetzungen eng. Nicht jede Unzufriedenheit mit einem Urteil rechtfertigt eine Wiederaufnahme. Es braucht einen der gesetzlich genannten Gründe, vor allem neue Tatsachen oder Beweismittel oder den Nachweis, dass das Urteil auf einem falschen Beweismittel beruht.

Ein wichtiger Vorteil gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln: Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist an keine starre Frist gebunden. Sie kann auch nach der vollständigen Verbüßung der Strafe gestellt werden. Nach dem Tod des Verurteilten können nahe Angehörige einen Antrag stellen, um den guten Namen wiederherzustellen.

Die Gründe der Wiederaufnahme zugunsten

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten regelt § 353 StPO. Sie kommt vor allem aus zwei Gründen in Betracht.

Falsche oder erschlichene Grundlagen (§ 353 Z 1 StPO). Beruht das Urteil auf einer gefälschten Urkunde, einer falschen Beweisaussage, einem unrichtigen Sachverständigengutachten oder wurde es durch Bestechung oder eine andere strafbare Handlung herbeigeführt, ist die Wiederaufnahme möglich. Entscheidend ist, dass dieses fehlerhafte Beweismittel für den Schuldspruch tragend war.

Neue Tatsachen oder Beweismittel (§ 353 Z 2 StPO). Werden Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die dem Gericht bei der Urteilsfällung nicht bekannt waren, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Voraussetzung ist, dass sie allein oder im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz zu begründen.

Neu ist ein Beweismittel, wenn das Gericht es im Urteil nicht verwertet hat. Eine bloß abweichende Würdigung bereits bekannter Beweise reicht nicht. Das Gericht prüft die Eignung des neuen Materials streng, weshalb es auf eine sorgfältige Aufbereitung ankommt.

Rechtsbehelfe

Wiederaufnahme, Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Erneuerung im Vergleich

Welcher Rechtsbehelf passt, hängt davon ab, ob das Urteil schon rechtskräftig ist und worauf der Angriff gestützt wird. Eine breitere Übersicht bietet unsere Schwerpunktseite zu den strafprozessualen Rechtsmitteln.

Vergleich der wichtigsten Wege gegen ein Strafurteil samt Anknüpfungspunkt und Zuständigkeit
Rechtsbehelf Wann Anknüpfungspunkt Hinweis aus anwaltlicher Sicht
§§ 280 ff, 294 StPO Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde Vor Eintritt der Rechtskraft Ordentliche Rechtsmittel gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil Kurze Anmeldefristen ab Urteilsverkündung beachten, hier entscheidet sich der weitere Weg.
§ 353 StPO Wiederaufnahme zugunsten Nach Eintritt der Rechtskraft Neue Tatsachen oder Beweismittel oder falsche Beweisgrundlage An keine starre Frist gebunden, auch nach verbüßter Strafe möglich.
§ 355 StPO Wiederaufnahme zum Nachteil Nach Freispruch oder Einstellung Nur in engen Ausnahmefällen, etwa erschlichener Freispruch Hohe Hürden, Verjährung kann entgegenstehen.
§ 363a StPO Erneuerung des Verfahrens Nach Rechtskraft Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof, strenge Fristen und Förmlichkeiten.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Die Wiederaufnahme darf nicht mit den ordentlichen Rechtsmitteln verwechselt werden. Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde richten sich gegen ein Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist. Sie müssen kurz nach der Urteilsverkündung angemeldet werden und sind die erste Verteidigungslinie gegen einen Schuldspruch.

Erst wenn diese Wege ausgeschöpft sind oder ihre Fristen verstrichen sind, kommt die Wiederaufnahme als außerordentlicher Rechtsbehelf in Betracht. Sie ist kein zweiter Anlauf zur Beweiswürdigung, sondern verlangt einen eigenständigen Wiederaufnahmegrund.

Daneben steht die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Sie zielt auf Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und führt zu einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs. Welcher dieser Wege im Einzelfall offensteht, hängt vom Verfahrensstand und vom geltend gemachten Mangel ab.

Wiederaufnahme zum Nachteil

Die Wiederaufnahme kann ausnahmsweise auch zum Nachteil eines Freigesprochenen erfolgen. § 355 StPO lässt das nur in eng begrenzten Fällen zu, weil das Vertrauen auf einen rechtskräftigen Freispruch besonders geschützt ist.

In Betracht kommt eine Wiederaufnahme zum Nachteil etwa dann, wenn der Freispruch durch eine strafbare Handlung wie eine Falschaussage oder eine Urkundenfälschung herbeigeführt wurde. Unter strengen Voraussetzungen können auch neue Tatsachen den dringenden Verdacht eines schweren Verbrechens begründen.

Gegen einen solchen Antrag ist eine frühzeitige Verteidigung wichtig. Aus anwaltlicher Perspektive ist zuerst zu prüfen, ob die hohen Hürden überhaupt erfüllt sind und ob nicht bereits die Verjährung einer neuerlichen Verfolgung entgegensteht.

Ablauf und Zuständigkeit

Über einen Antrag auf Wiederaufnahme entscheidet das Gericht in einem eigenen Verfahren, das die Strafprozessordnung in den §§ 352 ff StPO regelt. Der Antrag muss den Wiederaufnahmegrund und die dafür sprechenden Beweismittel konkret darlegen.

Wird die Wiederaufnahme bewilligt, tritt das Verfahren in den früheren Stand zurück. Je nach Lage kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung, in der über Schuld und Strafe erneut entschieden wird. Bis dahin bleibt das ursprüngliche Urteil grundsätzlich in Kraft.

Über die Erneuerung nach § 363a StPO entscheidet dagegen der Oberste Gerichtshof. Wegen der unterschiedlichen Wege und der teils strengen Fristen sollte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs früh und sorgfältig getroffen werden.

Die Wiederaufnahme ist kein zweiter Prozess auf Verdacht. Sie verlangt einen konkreten gesetzlichen Grund, vor allem ein neues und tragfähiges Beweismittel. Ob der Grund trägt, entscheidet sich an seiner Eignung, das ursprüngliche Urteil ernsthaft zu erschüttern. Wie ein Strafverfahren überhaupt abläuft, lesen Sie im Beitrag Was tun nach einer Anzeige in Österreich.

Häufige Fragen

Was Sie zur Wiederaufnahme in Österreich wissen müssen.

Gibt es eine Frist für die Wiederaufnahme? +

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten ist an keine starre Frist gebunden. Sie kann auch nach der vollständigen Verbüßung der Strafe gestellt werden. Nach dem Tod des Verurteilten können nahe Angehörige einen Antrag einbringen. Die Erneuerung nach § 363a StPO ist dagegen an strenge Fristen gebunden.

Reicht ein neuer Zeuge für die Wiederaufnahme? +

Ein neues Beweismittel reicht nur, wenn es geeignet ist, allein oder im Zusammenhang mit den früheren Beweisen einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung zu begründen. Das Gericht prüft diese Eignung streng. Eine bloß andere Aussage zu bereits bekannten Umständen genügt in der Regel nicht.

Worin unterscheidet sich die Wiederaufnahme von der Berufung? +

Die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde sind ordentliche Rechtsmittel gegen ein noch nicht rechtskräftiges Urteil und müssen kurz nach der Verkündung angemeldet werden. Die Wiederaufnahme greift erst nach Eintritt der Rechtskraft und verlangt einen eigenen gesetzlichen Wiederaufnahmegrund.

Kann ein Freispruch wieder aufgerollt werden? +

Nur ausnahmsweise. § 355 StPO erlaubt die Wiederaufnahme zum Nachteil eines Freigesprochenen lediglich in engen Fällen, etwa wenn der Freispruch durch eine strafbare Handlung herbeigeführt wurde. Die Hürden sind hoch. Eine bereits eingetretene Verjährung kann der neuerlichen Verfolgung entgegenstehen.

Was bewirkt die Erneuerung nach § 363a StPO? +

Die Erneuerung dient der Behebung von Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie kommt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Betracht, der Oberste Gerichtshof lässt unter bestimmten Voraussetzungen aber auch einen Antrag ohne vorheriges Straßburger Urteil zu. Über die Erneuerung entscheidet der Oberste Gerichtshof.

Was passiert, wenn die Wiederaufnahme bewilligt wird? +

Wird der Antrag bewilligt, tritt das Verfahren in den früheren Stand zurück. Häufig kommt es zu einer neuen Hauptverhandlung, in der über Schuld und Strafe erneut entschieden wird. Bis zur neuen Entscheidung bleibt das ursprüngliche Urteil grundsätzlich aufrecht.

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