Neue Tatsachen oder Beweismittel: Wiederaufnahme zugunsten nach § 353 StPO prüfen.
Tauchen nach dem rechtskräftigen Urteil neue Tatsachen oder Beweismittel auf, kommt die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten nach § 353 StPO in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Tatsachen oder Beweismittel dem Gericht bei der Urteilsfällung nicht bekannt waren und allein oder im Zusammenhang mit den früheren Beweisen geeignet erscheinen, einen Freispruch oder eine Verurteilung nach einem milderen Gesetz zu begründen. Aus anwaltlicher Perspektive geht es zuerst darum, ob das neue Material diese Eignung wirklich erreicht, denn nur dann ist der Antrag erfolgversprechend.
Ein bloß anderes Beweisergebnis genügt nicht, das Gericht prüft die Tragfähigkeit streng. Eine sorgfältige Aufbereitung des neuen Materials und seine Verknüpfung mit der Aktenlage sind deshalb entscheidend.