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von Brandauer RA
Leib und Leben

Wenn der Vorwurf da ist: Die ersten 48 Stunden für beschuldigte Lehrkräfte

Vorwurf gegen Lehrkraft? Was in den ersten 48 Stunden zählt: Strafverfahren, Dienst- und Disziplinarrecht und Schulalltag synchron führen, typische Fehler vermeiden.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

24. Mai 2026 · Mag. Christopher Angerer

Eine Lehrerin bekommt am Donnerstagnachmittag eine kurze Nachricht der Direktorin: „Bitte kommen Sie morgen früh in mein Büro, es gibt eine Beschwerde von Eltern.“ Ein Kollege liest am Sonntagabend in einer Klassen-WhatsApp-Gruppe, dass über ihn gesprochen wird, am Montag liegt eine Vorladung der Polizei im Postkasten. Eine dritte Lehrkraft wird mitten im Vormittagsunterricht aus der Klasse gerufen, die Bildungsdirektion hat die vorläufige Suspendierung verfügt. Drei sehr unterschiedliche Anfänge, ein gemeinsames Muster: In den ersten 48 Stunden entscheidet sich, ob aus einem Vorwurf ein beherrschbares Verfahren wird oder ein doppelter Schaden, dienstrechtlich und strafrechtlich.

Dieser Beitrag richtet sich an beschuldigte Lehrkräfte, an deren Personalvertretungen und an Schulleitungen, die mit einem laufenden Verdachtsfall konfrontiert sind. Er erklärt aus Sicht der Verteidigung, welche drei Schienen parallel laufen, was in den ersten Stunden nach dem ersten Anruf konkret zu tun ist, welche Fehler die Lage typischerweise verschlechtern und welche Rechtsschutzwege offenstehen. Eine ehrliche Vorbemerkung: Ein einmal angezeigter Verdacht lässt sich nicht „wegerklären“. Sie können aber sehr viel dafür tun, dass das Verfahren auf einer belastbaren Tatsachenbasis geführt wird und nicht auf einer in der ersten Aufregung produzierten Selbstbelastung.

Wenn der Vorwurf da ist

Lage einordnen und passende Empfehlung erhalten.

Vier typische Konstellationen, vier unterschiedliche Prioritäten. Wählen Sie die Lage, die jetzt zutrifft, Sie erhalten eine Einordnung aus anwaltlicher Perspektive und konkrete erste Schritte. Bei einer akut laufenden Anhörung, Vorladung oder Hausdurchsuchung rufen Sie uns bitte sofort an, eine Anfrage über das Formular ist sekundär.

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01 Frage 1

Wie weit ist der Vorwurf bisher gediehen?

Strafverfahren und Dienstrecht laufen parallel und folgen unterschiedlichen Logiken. Wählen Sie die Lage, die jetzt zutrifft, Sie erhalten eine Empfehlung aus Sicht der Verteidigung und konkrete erste Schritte für die nächsten 48 Stunden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Frühphase: Beweismaterial sichern, kein „klärendes Gespräch“ ohne Verteidiger, Personalvertretung verständigen, GÖD-Rechtsschutz beantragen.

Solange weder Direktion noch Behörde Sie förmlich kontaktiert haben, sind Sie verfahrensrechtlich noch frei in der Vorbereitung, das ist der wertvollste Vorsprung. Drei Dinge sind jetzt entscheidend: Erstens die Sicherung des eigenen Materials, Stundenpläne, Aufsichtspläne, Klassenchats (Screenshots, keine Löschung), Mailverkehr mit Erziehungsberechtigten, schriftliche Vermerke. Wer jetzt löscht, riskiert eine eigene Strafbarkeit nach § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels), auch im Versuch (§§ 15, 295 StGB).

Zweitens kein „klärendes Gespräch“ mit den anzeigenden Personen, mit den Eltern, mit den Schülerinnen und Schülern oder mit der Direktion ohne Verteidigerin oder Verteidiger. Drittens Personalvertretung und GÖD-Rechtsschutz sofort verständigen, damit die Kostenfrage geklärt ist, bevor Anwaltsleistungen anfallen. Eine Vorprüfung durch die GÖD-Rechtsabteilung dauert wenige Tage; private Strafrechtsschutzversicherungen decken Vorsatzdelikte regelmäßig nicht.

48 Stunden im Detail →
02

Anhörung in der Direktion oder Bildungsdirektion: Recht auf Personalvertretung und Verteidiger geltend machen, Termin verschieben, keine spontane Stellungnahme zur Sache.

Ein „Personalgespräch“ oder eine „Anhörung“ ist dienstrechtlich kein harmloser Austausch, sondern in vielen Fällen die Grundlage für eine Disziplinaranzeige oder eine vorläufige Suspendierung. Sie haben nach § 10 PVG das Recht auf Beiziehung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Personalvertretung und können sich nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen rechtsanwaltlich vertreten lassen. Lassen Sie sich nicht auf einen Termin am selben oder am folgenden Tag drängen.

Aus Sicht der Verteidigung gilt: schriftlich antworten statt mündlich, mit angemessener Frist und nach Akteneinsicht in den dienstrechtlichen Akt. Eine spontane Stellungnahme „zur Sache“ erzeugt schriftliche Festlegungen, die später kaum noch zu korrigieren sind. Parallel beginnt die Verteidigungslinie für das Strafverfahren: Schulleitungen sind als öffentliche Dienststellen nach § 78 StPO regelmäßig anzeigepflichtig, das heißt, das Strafverfahren ist oft bereits in Vorbereitung, wenn die Anhörung stattfindet.

48 Stunden im Detail →
03

Polizei oder StA hat Kontakt aufgenommen: Schweigen zur Sache, Verteidiger sofort, Vernehmungstermin nur mit anwaltlicher Begleitung.

Ab dem Moment, in dem Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter geführt werden, gilt das uneingeschränkte Schweigerecht nach § 49 Z 4 in Verbindung mit § 164 Abs 1 StPO. Sie sind verpflichtet, Ihre Identitätsdaten zu nennen, jede Aussage zur Sache ist freiwillig. Aussagen, die in der ersten Aufregung „zur Aufklärung“ gemacht werden, lassen sich später kaum noch zurücknehmen, weil sie aktenkundig sind und die Verteidigungslinie für das gesamte Verfahren prägen.

Lassen Sie sich am Telefon keinen Termin „für übermorgen“ aufdrängen. Sie haben Anspruch auf Verteidigerwahl (§ 58 StPO) und auf Verteidigerkontakt vor und während der Vernehmung (§ 164 Abs 2 StPO). Die Polizei muss Sie nach § 50 StPO über Ihre wesentlichen Rechte belehren. Wenn Sie noch keine Verteidigung haben, ist die richtige Antwort am Telefon: „Ich werde einen Verteidiger beauftragen und melde mich mit einem Terminvorschlag.“ Mehr nicht.

48 Stunden im Detail →
04

Suspendierung oder Hausdurchsuchung läuft: Bescheid sichern, Beschwerde an das BVwG (Frist vier Wochen), bei Hausdurchsuchung Notfallnummer der Verteidigung.

Eine vorläufige Suspendierung nach § 112 BDG oder § 80 LDG verfügt die Bildungsdirektion als Dienstbehörde mit sofortiger Wirkung; die Bezüge werden für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Gegen den Bescheid steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, Frist vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG), ohne aufschiebende Wirkung. Das BVwG hat innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden (Beschleunigungsgebot). Bei Unterhaltspflichten kann die Disziplinarkommission die Bezugskürzung ermäßigen oder aufheben.

Bei einer akut laufenden Hausdurchsuchung gilt die übliche Sofortlinie: ruhig bleiben, Strafverteidiger anrufen, auf zumutbares Zuwarten von rund einer halben Stunde bestehen, zur Sache schweigen, keine freiwillige Nachschau, IT-Geräte mit Datenkopie statt Hardware-Sicherstellung anbieten (§ 110 Abs 4 StPO). Privatgeräte und Diensthandys müssen entsperrbar sein, dem Selbstbelastungsverbot folgt aber die Verweigerung von Passwörtern. Vertiefend dazu der eigene Leitfaden zur Hausdurchsuchung im Strafverfahren.

Suspendierung und Disziplinarverfahren →

Drei Schienen, drei Fristen, drei Ansprechpartner

Ein Vorwurf gegen eine Lehrkraft löst praktisch nie nur ein einziges Verfahren aus, sondern eine Kette von Pflichten, Reaktionen und Eskalationen, die zeitgleich auf drei Schienen laufen. Wer die Schienen nicht auseinanderhält, antwortet auf der falschen Ebene und bezahlt das oft mehrfach. Aus anwaltlicher Perspektive ist die erste Aufgabe der 48 Stunden, die drei Schienen sauber zu trennen und auf jeder eine eigene Strategie zu fahren.

Schiene 1, Strafverfahren. Sobald der Verdacht eines gerichtlich strafbaren Verhaltens im Raum steht, greift § 78 Abs 1 StPO: Behörden und öffentliche Dienststellen sind zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn der Verdacht ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft. Die Schulleitung und die Bildungsdirektion sind eindeutig öffentliche Dienststellen in diesem Sinn. Die in § 78 Abs 2 StPO geregelten Ausnahmen, insbesondere das „Vertrauensverhältnis“, gelten nach herrschender Verwaltungspraxis nicht für die schulische Lehrer-Schüler-Beziehung. In Verdachtsfällen mit Bezug zu Kindern wirkt zudem die Schutzklausel des Abs 3, die eine Anzeige selbst dann anordnet, wenn eine Ausnahme an sich anwendbar wäre.

Schiene 2, Dienst- und Disziplinarrecht. Parallel und unabhängig vom Strafverfahren ist die Bildungsdirektion als Dienstbehörde tätig. Sie kann nach § 112 Abs 1 BDG (für Bundeslehrer) oder § 80 Abs 1 LDG (für Landeslehrer) eine vorläufige Suspendierung verfügen, wenn die Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde, oder bei Untersuchungshaft oder rechtswirksamer Anklage wegen bestimmter Straftaten. Vertragslehrkräfte, die heute den weit überwiegenden Teil der Lehrerschaft ausmachen, unterliegen nicht dem klassischen Disziplinarverfahren, sondern den arbeitsrechtlichen Reaktionen nach §§ 32, 34 VBG (Kündigung, Entlassung); eine echte Suspendierung mit Bezugskürzung gibt es im Vertragslehrer-Schema nicht. Statt Suspendierung tritt die Dienstfreistellung, mit grundsätzlich laufenden Bezügen.

Schiene 3, Kinderschutz und Schulalltag. § 37 B-KJHG 2013 verpflichtet Einrichtungen zur Betreuung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger, wenn ein begründeter Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht. § 48 SchUG schreibt das für die Schulleitung ausdrücklich fest. Diese Mitteilungspflicht ist nicht identisch mit der Strafanzeige nach § 78 StPO, sie kann ergänzend oder eigenständig ausgelöst werden. Hinzu kommen Eltern- und Schülerinformation, mediale Lage, Klassenklima, Vertretungsregelung. Aus Sicht der Verteidigung gehört auf diese Schiene eine Sprachregelung, nicht eine Erklärung zur Sache, sondern eine geordnete Information ohne Vorwurfsbekenntnis und ohne Beweispräjudiz.

Drei Schienen im Vergleich

Strafverfahren, Dienstrecht, Schulalltag

Die drei Schienen folgen unterschiedlichen Logiken, Fristen und Ansprechpartnern. Das ist der häufigste Grund, warum Lehrkräfte „auf der falschen Ebene“ antworten, eine dienstrechtliche Frage strafrechtlich, eine strafrechtliche Frage dienstrechtlich, oder beides öffentlich.

Strafverfahren, Dienst- und Disziplinarrecht sowie Kinderschutz und Schulalltag in der Frühphase eines Vorwurfs gegen eine Lehrkraft, mit den jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verteidigungshinweisen.
Kriterium Strafverfahren Dienst- und Disziplinarrecht Kinderschutz und Schulalltag
Auslöser Auslöser Anzeige nach § 78 StPO durch Schule, Bildungsdirektion, Eltern oder Polizei aus eigenem Antrieb Disziplinaranzeige der Dienstbehörde oder Kenntnisnahme einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung Begründeter Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (§ 37 B-KJHG 2013), § 48 SchUG
Wer entscheidet Behörde Staatsanwaltschaft, Haft- und Rechtsschutzrichter, in der Hauptverhandlung Bezirks- oder Landesgericht Bildungsdirektion (Dienstbehörde) und Disziplinarkommission, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Kinder- und Jugendhilfeträger des Bundeslandes; bei Gefährdung ggf. Familiengericht
Rechtsgrundlage Norm StPO, StGB, ggf. JGG bei jugendlichen Geschädigten BDG 1979 (Bundeslehrer), LDG 1984 (Landeslehrer), VBG 1948 (Vertragslehrer), BD-EG B-KJHG 2013, SchUG, landesgesetzliche Ausführungsgesetze
Fristen Fristen Beschwerde 14 Tage (§ 87 StPO), Einspruch 6 Wochen (§ 106 StPO) Beschwerde gegen Suspendierungsbescheid 4 Wochen ans BVwG (§ 7 VwGVG), keine aufschiebende Wirkung Keine Frist im engeren Sinn, Mitteilung „unverzüglich“ bei begründetem Verdacht
Schweige- und Aussagerechte Aussagerecht Vollumfängliches Schweigerecht des Beschuldigten (§ 49 Z 4, § 164 Abs 1 StPO) Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren; aber Selbstbelastungsschutz greift, soweit sich Aussage strafrechtlich auswirken kann Schweigepflicht der Lehrkraft gegenüber Dritten, Schulleitung verlangt eine geordnete Information ohne Sachverhaltsbekenntnis
Vertretung Beistand Verteidigerin oder Verteidiger (§ 58 StPO), Recht auf Kontakt vor und während Vernehmung (§ 164 Abs 2 StPO) Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; Personalvertretung nach § 10 PVG zwingend beizuziehen, wenn verlangt Lehrkraft tritt nicht als Partei auf, Information erfolgt durch die Schulleitung
Kostenträger Kosten Selbst getragen, ggf. GÖD-Rechtsschutz (deckt Strafverteidigung), private Strafrechtsschutzpolicen decken Vorsatzdelikte regelmäßig nicht GÖD-Rechtsschutz deckt Disziplinarverfahren ausdrücklich, sofern dienstlicher Zusammenhang besteht Keine eigenen Verfahrenskosten der Lehrkraft

Auswahl der praxisrelevantesten Eckdaten der Frühphase. Zitierte Normen jeweils in der aktuell geltenden Fassung im RIS abrufbar.

Die ersten 48 Stunden: Was die Verteidigung sofort macht

Die folgende Timeline zeigt vier Phasen vom ersten Anruf bis zur abgestimmten Strategie am zweiten Tag und an welchen Stellen Sie als beschuldigte Lehrkraft konkret etwas tun können, ohne sich selbst zu belasten. Die Reihenfolge ist erfahrungsbasiert, sie kann sich je nach Lage verschieben, das Grundmuster ist aber bei fast allen Verdachtsfällen gleich.

48 Stunden im Detail

Vom ersten Anruf bis zur abgestimmten Strategie

Vier Phasen einer typischen Frühphase, jeweils mit den einschlägigen Paragrafen und konkreten Handlungsmöglichkeiten der Verteidigung.

  1. 01
    Phase 1
    Stunde 0 bis 2

    Die ersten zwei Stunden, Verteidigerin oder Verteidiger und Personalvertretung

    Sofort Verteidigung beauftragen, Personalvertretung verständigen, keine Telefonate „zur Aufklärung“ mit Anzeigenden oder Eltern, kein Wort zur Sache vor anderen Lehrkräften.

    Der erste Anruf gilt der Verteidigung, der zweite der Personalvertretung. Beide Schritte sind unabhängig voneinander zu setzen, weil sie unterschiedliche Schienen abdecken. Wenn am Telefon noch nicht klar ist, ob Sie als Beschuldigte oder Beschuldigter geführt werden, ist das im Zweifel anzunehmen, das Schweigerecht greift bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein konkreter Tatverdacht im Raum steht (§ 49 Z 4 in Verbindung mit § 164 Abs 1 StPO).

    Was Sie in diesen ersten zwei Stunden nicht tun: keine Telefonate „zur Aufklärung“ mit den Anzeigenden, mit Eltern oder mit Schülerinnen und Schülern; keine Klassen-Chats verlassen, archivieren oder löschen, jede Löschung kann § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels, auch im Versuch) erfüllen; keine Pauschalstellungnahme im Lehrerzimmer oder im Kollegium, jede Aussage wird später möglicherweise als Zeugnis benannt und wirkt entlastend oder belastend, je nach Erinnerungsstand. Sammeln Sie stattdessen schriftlich, was Sie an diesem Tag konkret wissen und beobachtet haben, ein eigenes Gedächtnisprotokoll mit Datum und Uhrzeit ist später unbezahlbar.

    Rechtsgrundlagen: § 49 Z 4 StPO · § 164 Abs 1 StPO · § 295 StGB · § 10 PVG

  2. 02
    Phase 2
    Stunde 2 bis 12

    Stunde 2 bis 12, Rechtsschutz beantragen, Material sichern

    GÖD-Rechtsschutz mit Vorprüfung beantragen, dienstliche und private Geräte trennen, Klassen- und Aufsichtspläne sichern, keine eigenen Befragungen.

    Der GÖD-Rechtsschutz übernimmt nach Vorprüfung sowohl Strafverteidigung als auch Disziplinarverfahren, wenn ein dienstlicher Zusammenhang besteht, das ist bei nahezu allen Vorwürfen aus dem Schulalltag gegeben. Der Antrag läuft formell über die Personalvertretung und die Landes- bzw. Bundesleitung; eine Vorabklärung mit der GÖD-Rechtsabteilung lässt sich in wenigen Stunden organisieren. Private Strafrechtsschutzpolicen decken Vorsatzdelikte regelmäßig nicht, das betrifft insbesondere Sexual- und Gewaltvorwürfe, die ohnehin Vorsatzdelikte sind. Ohne Rechtsschutzklärung steht die Verteidigungsstrategie auf wackeligem finanziellen Boden, gerade weil parallel die Bezüge wegfallen oder gekürzt werden können.

    Materialsicherung heißt: Stundenpläne, Aufsichtspläne, Klassenbücher, Mailverkehr mit Erziehungsberechtigten, schulische Vermerke, Klassenchats (Screenshots mit Datum und Uhrzeit, ohne den Chat zu verlassen), dienstliche und private Geräte sauber getrennt. Aus jedem dienstlichen Account, der von der Schule oder der Bildungsdirektion eingesehen werden könnte, gehört ab sofort keine private Kommunikation mehr versandt. Befragen Sie keine Schülerinnen und Schüler und keine Eltern selbst, das gilt selbst dann, wenn Sie überzeugt sind, dass es Missverständnisse aufklären würde. Solche „eigenen Ermittlungen“ erfüllen schnell den Tatbestand der Nötigung (§ 105 StGB) oder einer versuchten Beweismittelmanipulation.

    Rechtsgrundlagen: § 105 StGB · § 295 StGB · § 110 Abs 4 StPO · GÖD-Rechtsschutzordnung

  3. 03
    Phase 3
    Stunde 12 bis 24

    Stunde 12 bis 24, Anhörung in der Direktion oder Bildungsdirektion

    Anhörungstermin verschieben, Akteneinsicht in den dienstrechtlichen Akt verlangen, Personalvertretung beiziehen, schriftlich antworten statt mündlich.

    Eine „Anhörung“ oder ein „Personalgespräch“ in der Direktion oder bei der Bildungsdirektion ist dienstrechtlich kein informeller Termin. Aus dem Gespräch entsteht regelmäßig ein Aktenvermerk, der später für die Disziplinaranzeige, die Suspendierung oder das Strafverfahren herangezogen wird. Sie haben das Recht, die Personalvertretung beizuziehen (§ 10 PVG) und sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, am vorgeschlagenen Termin zu erscheinen, wenn dafür keine ausreichende Vorbereitungszeit eingeräumt wurde; eine höfliche, schriftlich begründete Verschiebung um drei bis fünf Werktage ist regelmäßig durchsetzbar.

    Aus Sicht der Verteidigung ist die schriftliche Stellungnahme das Format der Wahl. Sie erlaubt die geordnete Darstellung von Kontext, Stundenplan, Aufsichtszeiten und Beobachtungen, ohne dass eine spontane Formulierung später als „Geständnis-Annäherung“ ausgelegt werden kann. Vor der Stellungnahme gehört die Akteneinsicht in den dienstrechtlichen Vorgang, das umfasst die Beschwerde, den Mail- oder Brief-Verlauf, die internen Vermerke und die Liste der Personen, mit denen die Direktion gesprochen hat. Eine Stellungnahme ohne Aktenkenntnis ist eine Verteidigung im Blindflug.

    Rechtsgrundlagen: § 10 PVG · § 17 AVG (Akteneinsicht) · § 112 BDG · § 80 LDG

  4. 04
    Phase 4
    Stunde 24 bis 48

    Stunde 24 bis 48, abgestimmte Strategie, Disziplinaranzeige, Suspendierungsbescheid

    Drei Schienen synchronisieren, Beschwerde- und Einspruchsfristen kalendieren, Kommunikation an Eltern und Schülerinnen durch Schulleitung, nicht durch Sie.

    Am Ende der ersten 48 Stunden steht die Synchronisation der drei Schienen. Die Verteidigerin oder der Verteidiger koordiniert die Linie für das Strafverfahren, die dienstrechtliche Begleitung formuliert die schriftliche Stellungnahme an die Dienstbehörde und reagiert auf einen allfälligen Suspendierungsbescheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Frist vier Wochen ab Zustellung, § 7 Abs 4 VwGVG, keine aufschiebende Wirkung, Entscheidung binnen sechs Wochen). Die Personalvertretung wird über jede beabsichtigte Disziplinaranzeige und jede Disziplinarverfügung nach § 9 PVG schriftlich informiert.

    Die Kommunikation gegenüber Eltern, Schülerinnen und Schülern, Kolleginnen und Kollegen liegt nicht bei Ihnen. Die Schulleitung führt diese Kommunikation, gestützt auf eine mit der Verteidigung abgestimmte Sprachregelung. Diese Sprachregelung enthält keine Vorwürfe und keine Entlastungen, sondern dokumentiert die laufende Klärung, den Hinweis auf die Unschuldsvermutung und die Vertretungsregelung. Eine Pressemeldung oder eine Eltern-Mail ohne juristische Vorabprüfung kann den gesamten Verteidigungserfolg gefährden, weil sie zu schriftlichen Festlegungen führt, die in Beschwerde oder Verfahren als Sachverhaltsbestätigung gewertet werden können.

    Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 4 VwGVG · § 9 PVG · § 112 BDG · § 80 LDG

Was Sie in den ersten 48 Stunden nicht tun:

  • Kein „klärendes Gespräch“ mit Anzeigenden, Eltern, Schülerinnen oder Schülern, kein „Versöhnungstelefonat“. Risiko § 105 StGB (Nötigung), § 297 StGB (Verleumdung), § 288 StGB (Bestimmung zu falscher Beweisaussage).
  • Keine Löschung oder Bereinigung von Klassenchats, E-Mails, Screenshots, Notizen. Auch der Versuch erfüllt § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels).
  • Keine spontane Stellungnahme zur Sache, weder mündlich noch schriftlich, weder gegenüber der Direktion noch gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Schweigerecht nach § 49 Z 4 in Verbindung mit § 164 Abs 1 StPO.
  • Kein Verzicht „aus Höflichkeit“ auf Verteidigerin oder Verteidiger, kein Verzicht auf die Personalvertretung im dienstrechtlichen Gespräch.
  • Keine private Kommunikation über dienstliche Geräte oder Accounts, keine eigenen Erkundigungen bei Kolleginnen und Kollegen.

Typische Tatvorwürfe gegen Lehrkräfte und ihre Strafnormen

Die Strafverteidigung beginnt mit der nüchternen Frage, welches konkrete Strafgesetz dem Vorwurf zugrunde liegt. Erst der Tatbestand bestimmt die einschlägigen Beweisanforderungen, die Strafdrohung und die Verfahrensart, das ist auch dienstrechtlich entscheidend, weil die vorläufige Suspendierung nach § 112 BDG und § 80 LDG bei bestimmten Anklagepunkten gleichsam automatisch geprüft wird. Die folgende Übersicht zeigt die in der Praxis häufigsten Konstellationen und die zugehörigen Normen.

Sexualbezogene Vorwürfe. § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) erfasst gerade die schulische Lehrer-Schüler-Konstellation ausdrücklich: Geschlechtliche Handlungen mit minderjährigen Personen, die der Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehen, unter Ausnützung dieser Stellung, Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Geschützt sind alle Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, nicht nur Unmündige. § 207 StGB (schwerer sexueller Missbrauch Unmündiger) und § 207a StGB (pornografische Darstellungen Minderjähriger, relevant bei Bildmaterial auf Diensthandys) treten oft hinzu. § 218 StGB erfasst seit den Novellen 2016 und 2019 sexuelle Belästigung, einschließlich nicht bloß flüchtiger Berührungen intimer Körperteile und der digitalen Belästigung etwa durch ungebetenes Versenden von Bildern.

Körperliche Übergriffe. § 83 StGB (leichte Körperverletzung, bis ein Jahr) und § 84 StGB (schwere oder qualifizierte Körperverletzung) sind die klassischen Tatbestände, sobald Schmerz oder Verletzungsfolge dokumentiert ist. Die Watsche ist seit dem Gewaltverbot des § 137 ABGB (1989) jedenfalls als Gewalt zu qualifizieren; in der Schule kommt die Bagatellisierung als „pädagogische Maßnahme“ rechtlich nicht in Betracht. § 92 StGB (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen) ist einschlägig, sobald die Lehrkraft als Fürsorge- oder Obhutspflichtige während des Unterrichts oder der Aufsicht qualifiziert wird, was bei wiederholter pädagogischer Gewalt regelmäßig der Fall ist.

Ehrverletzung und Verleumdung. §§ 111, 115 StGB (Üble Nachrede, Beleidigung) sind im Schulkontext meist in der umgekehrten Konstellation relevant, gegen Aussagen Dritter über die Lehrkraft, etwa in Klassenchats oder in sozialen Medien. § 297 StGB (Verleumdung) erfasst das wissentlich falsche Verdächtigen einer strafbaren Handlung und kann als Gegenanzeige der Lehrkraft eine Rolle spielen, wenn der Vorwurf erkennbar bewusst falsch erhoben wurde; im Erstgespräch ist davon allerdings dringend abzuraten, eine Gegenanzeige nimmt der Verteidigung im Hauptverfahren oft mehr Spielraum, als sie kurzfristig bringt.

Vorsatzbezogene Verfahrensdelikte. § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels) ist die häufigste Falle in der Frühphase: Wer als Lehrkraft Klassenchats verlässt, Screenshots löscht oder schulische Aufzeichnungen vernichtet, sobald er vom Verfahren weiß, riskiert eigenständige Strafbarkeit, einschließlich des Versuchs (§§ 15, 295 StGB). Die Verfügungsbefugnis ist Schlüsselfrage; bei einem Klassenchat mit Schüler- und Elternbeiträgen ist die Lehrkraft regelmäßig nicht alleinverfügungsberechtigt. § 105 StGB (Nötigung) und § 288 StGB (falsche Beweisaussage, Bestimmung dazu) erfassen das in der Aufregung nicht selten unternommene Drängen auf Anzeigenrückzug oder die Aufforderung an Schülerinnen und Schüler, „etwas richtigzustellen“.

Verbreitungstaten und „Hass im Netz“. Bei Vorwürfen aus dem digitalen Schulalltag treten regelmäßig § 107c StGB (fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation), § 283 StGB (Verhetzung) und die Tatbestände rund um Daten- und Kommunikationsdelikte hinzu. Diese Konstellation überschneidet sich mit dem Themenkomplex der Verteidigung in Jugendstrafsachen, vertieft in unserem Leitfaden zu Hass im Netz.

Tatvorwürfe

Sieben typische Vorwürfe gegen Lehrkräfte

Übersicht der in der Praxis häufigsten Tatbestände, mit Strafdrohung und den dienstrechtlich besonders relevanten Anknüpfungspunkten für eine vorläufige Suspendierung.

Häufige Tatbestände, Strafdrohungen und dienstrechtliche Anknüpfungspunkte in Verfahren gegen Lehrkräfte.
Norm Tatbestand Strafdrohung Dienstrechtliche Bedeutung
§ 212 StGB § 212 StGB Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, geschlechtliche Handlung mit minderjähriger Person unter Ausnützung der Stellung als Erzieher, Ausbilder oder Aufsichtsperson Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, schwerer Fall qualifiziert Vorläufige Suspendierung praktisch sicher, bei Anklage automatische Prüfung nach § 112 Abs 1 BDG / § 80 Abs 1 LDG.
§§ 207, 207a StGB §§ 207, 207a StGB Schwerer sexueller Missbrauch Unmündiger, pornografische Darstellungen Minderjähriger Freiheitsstrafe bis 10 Jahre (§ 207), bis 3 Jahre (§ 207a Abs 1) Vorläufige Suspendierung sofort, regelmäßig U-Haft-Antrag und Hausdurchsuchung.
§ 218 StGB § 218 StGB Sexuelle Belästigung, intensive würdeverletzende Berührung, öffentliche geschlechtliche Handlung, digitale Belästigung Freiheitsstrafe bis 6 Monate oder 360 Tagessätze, qualifiziert bis 2 Jahre Suspendierung möglich, regelmäßig Dienstfreistellung und Disziplinaranzeige.
§§ 83, 84 StGB §§ 83, 84 StGB Körperverletzung, schwere oder qualifiziert begangene Körperverletzung Freiheitsstrafe bis 1 Jahr (§ 83), bis 3 Jahre (§ 84) Suspendierung bei wiederholten oder qualifizierten Fällen, Disziplinaranzeige Standard.
§ 92 StGB § 92 StGB Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen unter eigener Obhut Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, qualifiziert bis 10 Jahre Suspendierung sofort, Dienstpflichtverletzung typischerweise schwer.
§ 295 StGB § 295 StGB Unterdrückung eines Beweismittels, auch im Versuch (§§ 15, 295) Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze Eigenständige Disziplinarpflichtverletzung, kann das laufende Hauptverfahren erheblich verschärfen.
§ 105 StGB § 105 StGB Nötigung, Drängen auf Anzeigenrückzug oder „Versöhnungsgespräch“ mit Drohung Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder 720 Tagessätze, schwere Nötigung § 106 Zusätzlicher Vorwurf, der die Verteidigungslinie im Ursprungsverfahren erschüttert.

Auswahl der praxisrelevantesten Tatbestände. Schwere Vernachlässigung der Pflege oder Aufsicht durch gesetzliche Obhutspersonen wird im StGB primär über § 92 StGB (Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen) erfasst, zivilrechtlich greift § 1309 ABGB; bei Aufsichtsversäumnissen der Lehrkraft sind hingegen eher § 80 StGB (fahrlässige Tötung) und § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) einschlägig.

Suspendierung, Disziplinarverfahren und Bezugskürzung

Die dienstrechtliche Schiene unterscheidet sich grundlegend nach dem Status der Lehrkraft. Beamtete Bundes- und Landeslehrer/innen unterliegen einem formellen Disziplinarrecht mit Suspendierungsverfügung, Disziplinarkommission, Disziplinarverhandlung und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vertragslehrkräfte, die heute den überwiegenden Teil der Lehrerschaft stellen, kennen kein eigenes Disziplinarverfahren in diesem Sinn; sie unterliegen den arbeitsrechtlichen Beendigungstatbeständen des VBG.

Vorläufige Suspendierung nach § 112 BDG und § 80 LDG. Die Bildungsdirektion als Dienstbehörde kann die vorläufige Suspendierung sofort verfügen, wenn Untersuchungshaft verhängt wurde, wenn eine rechtswirksame Anklage wegen bestimmter Straftaten vorliegt oder wenn die Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährden würde. Die Verfügung ist unverzüglich der Disziplinarkommission zu melden, die mit Bescheid über die endgültige Suspendierung entscheidet. Die Bezüge werden für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt (§ 112 Abs 4 BDG, § 80 Abs 4 LDG). Bei Unterhaltspflichten kann die Disziplinarkommission die Kürzung auf Antrag ermäßigen oder ganz aufheben; entsprechende Belege sind frühzeitig vorzulegen.

Beschwerde gegen die Suspendierung. Gegen den Suspendierungsbescheid steht die Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, Frist vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung; das Bundesverwaltungsgericht hat innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden (Beschleunigungsgebot bei Suspendierungen). Aus Sicht der Verteidigung lohnt die Beschwerde immer dann, wenn die Suspendierung sich primär auf einen unzureichend dokumentierten Anfangsverdacht stützt, wenn die „Ansehensgefährdung“ pauschal behauptet ist oder wenn der Bescheid nicht erkennen lässt, warum eine mildere Maßnahme (Dienstfreistellung an anderer Schule, Umsetzung, vorläufige Beobachtung) nicht ausreichen würde.

Vertragslehrkräfte und das pädagogische Dienstrecht. Für Vertragslehrkräfte nach VBG (einschließlich des seit 1.9.2019 verpflichtenden pädagogischen Dienstes für Neueintritte) gibt es keine klassische Suspendierung mit Bezugskürzung. § 5a VBG verweist auf BDG-Bestimmungen sinngemäß, die dienstrechtliche Reaktion erfolgt aber primär über Ermahnung, einvernehmliche Auflösung, Kündigung (§ 32 VBG) oder Entlassung (§ 34 VBG). Während eines schwebenden Verfahrens wird typischerweise die Dienstfreistellung ausgesprochen, in der die Bezüge grundsätzlich weiterlaufen. Das ist eine erhebliche Erleichterung gegenüber dem Beamten-Schema, ändert aber nichts an der Notwendigkeit, gegen eine unbegründete Auflösungserklärung fristgerecht arbeitsrechtlich vorzugehen (Anfechtungsfrist nach § 32 Abs 2 VBG vier Wochen, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht).

Personalvertretung und GÖD. Die Personalvertretung ist nach § 9 PVG über jede beabsichtigte Disziplinaranzeige, jede Disziplinarverfügung und die Art der Verfahrensbeendigung schriftlich zu informieren; sie hat ein Stellungnahmerecht, kein Vetorecht. Im Personalgespräch hat die beschuldigte Lehrkraft das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter der Personalvertretung beizuziehen (§ 10 PVG). In sensiblen Konstellationen ist daneben die Lehrergewerkschaft der GÖD (mit eigenen Sektionen für APS, AHS, BMHS, BS) der zentrale Ansprechpartner, sowohl für die Rechtsschutzgewährung als auch für die strategische Begleitung.

Rechtsschutz: Wer trägt die Verteidigungskosten?

Die Kostenfrage ist in der ersten Phase nicht der zweite Punkt nach der Inhaltsfrage, sondern der erste, weil die Bezüge sich kürzen können, weil parallel zwei Verfahren laufen und weil Anwalts- und Sachverständigenkosten in Sexual- und Gewaltverfahren rasch in den fünfstelligen Bereich gehen. Drei Wege stehen praktisch offen, sie sind nicht vollständig austauschbar.

GÖD-Rechtsschutz. Mitglieder der GÖD haben Anspruch auf Rechtsschutz, der ausdrücklich die strafrechtliche Verteidigung und das Disziplinarverfahren umfasst, soweit ein dienstlicher Zusammenhang besteht. Die Deckung ist umfangreich, auch lange Mehrinstanzverfahren werden getragen; die Vorprüfung erfolgt durch die GÖD-Rechtsabteilung über den Dienststellenausschuss und die Landes- oder Bundesleitung. Der entscheidende Vorteil gegenüber privaten Versicherungen: Vorsatzdelikte sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Antrag sollte in den ersten 24 Stunden gestellt werden, eine rückwirkende Übernahme bereits beauftragter Leistungen ist regelmäßig nicht vorgesehen.

Private Berufs-Rechtsschutzversicherung. Standardpolicen, etwa bei ÖBV, D.A.S., Allianz, decken Strafrechtsschutz typischerweise nur für Vergehen aus grober Fahrlässigkeit, nicht für Vorsatzdelikte. Sexual- und Gewaltvorwürfe sind Vorsatzdelikte, eine laufende Verteidigung wird daher regelmäßig nicht übernommen; viele Verträge sehen eine nachträgliche Kostenübernahme bei Freispruch vor (sogenannte „vorsatzlose-Tat-Klausel“). Diese Mechanik ist tarifabhängig und muss policenkonkret geprüft werden, eine generelle Aussage über die Deckung gibt es nicht.

Verfahrenshilfe. Subsidiär kommt die Verfahrenshilfe nach § 61 StPO in Betracht, wenn die Lehrkraft mittellos ist und die Interessen der Rechtspflege die Beigebung erfordern. In der Praxis greift die Verfahrenshilfe für Lehrkräfte selten, weil das Einkommen idR über der Schwelle liegt und der GÖD-Rechtsschutz vorgeht; sie bleibt aber ein Sicherheitsnetz, etwa bei sehr langen Verfahren mit ausgeschöpften Rechtsschutzgrenzen.

Die fünf häufigsten Fehler in der Frühphase

Die Verteidigung in Strafsachen gegen Lehrkräfte sieht über die Jahre eine erstaunlich konsistente Liste an Fehlern, die sich in fast jedem zweiten Fall wiederholen. Sie sind nicht juristisch komplex, sie passieren aus Aufregung, aus dem Bedürfnis, „etwas zu tun“, oder aus der Annahme, persönliche Aufrichtigkeit werde schon ausreichen. Wer die folgenden fünf Muster vermeidet, hat die wichtigste Arbeit der ersten 48 Stunden bereits geleistet.

Fehler 1, die „Erklärungsmail“ an die Eltern. Im Versuch, die Lage zu beruhigen, formulieren viele Lehrkräfte eine schriftliche Stellungnahme an die anzeigenden Eltern, oft am Abend des ersten Tages. Diese Mail wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Akte gereicht, sie ist nicht zurückzunehmen und wird je nach Formulierung als Geständnis-Annäherung, als Bestreiten unter Druck oder als Versuch der Beweisbeeinflussung gelesen. Die richtige Antwort ist die schriftliche Sprachregelung der Schulleitung, nicht die persönliche Mail der Lehrkraft.

Fehler 2, der gelöschte Klassenchat. In der ersten Aufregung wird der Klassenchat verlassen, archiviert oder „aufgeräumt“. Damit ist regelmäßig der Tatbestand des § 295 StGB (Unterdrückung eines Beweismittels) erfüllt, im Versuch ebenfalls strafbar. Selbst dann, wenn der Chat eigene Beiträge enthält, ist die Lehrkraft nicht alleinverfügungsberechtigt und die Löschung verschlechtert die Lage erheblich. Richtig: Screenshots mit Datum und Uhrzeit, im Chat verbleiben, nichts verändern, Verteidigung verständigen.

Fehler 3, das „klärende Gespräch“ mit der Direktion ohne Verteidigung. Die Direktion lädt freundlich zum Gespräch, „nur um die Lage zu verstehen“, ohne Akteneinsicht, ohne Vorbereitungszeit, ohne Personalvertretung. Aus dem Gespräch entsteht ein Aktenvermerk, der später als Tatsachenbasis für die Disziplinaranzeige und für die Suspendierung dient. Die richtige Antwort ist die höfliche Verschiebung, die Akteneinsicht und die schriftliche Stellungnahme nach Abstimmung mit der Verteidigung.

Fehler 4, die spontane Aussage bei der Polizei. Wer am Telefon einer Polizeibeamtin oder einem Polizeibeamten erklärt, „das ist alles ein Missverständnis, ich erkläre Ihnen das gerne kurz“, hat die wichtigste Verteidigungsentscheidung der gesamten Frühphase bereits getroffen, gegen sich selbst. Aussagen werden aktenkundig, Korrekturen wirken später als Schutzbehauptung. Die richtige Antwort lautet: „Ich werde einen Verteidiger beauftragen und melde mich mit einem Terminvorschlag.“

Fehler 5, die fehlende Trennung von dienstlichen und privaten Geräten. Mit dem ersten Tag des Verfahrens muss klar sein, welche Geräte und welche Accounts dienstlich sind, welche privat. Private Nachrichten über dienstliche Mailserver, Schul-Cloud oder Verwaltungsgeräte können später eingesehen werden, eine nachträgliche Trennung ist kaum noch möglich. Die richtige Antwort ist ein Inventar in den ersten Stunden, das Verteidigung und gegebenenfalls IT-Beratung gemeinsam mit der Lehrkraft erstellen.

Häufige Fragen

Was beschuldigte Lehrkräfte oft fragen.

Muss die Schulleitung mich anzeigen, sobald sie von einem Vorwurf hört? +

§ 78 Abs 1 StPO verpflichtet Behörden und öffentliche Dienststellen zur Anzeige, sobald der Verdacht einer Straftat im gesetzmäßigen Wirkungsbereich besteht. Schulleitung und Bildungsdirektion sind als öffentliche Dienststellen unmittelbar erfasst. Die Ausnahme nach § 78 Abs 2 Z 1 StPO (Vertrauensverhältnis) wird auf die Lehrer-Schüler-Beziehung in der Verwaltungspraxis nicht angewandt. Bei Verdachtsmomenten gegen Schülerinnen oder Schüler greift zusätzlich die Schutzklausel des Abs 3 (Anzeige zum Schutz Betroffener). Die Lehrkraft kann das nicht „wegverhandeln“, kann aber sehr wohl Einfluss darauf nehmen, wie sich die Lage dienstrechtlich und kommunikativ entwickelt.

Muss ich bei einer Anhörung in der Direktion erscheinen und Stellung nehmen? +

Erscheinen, ja, aber nicht zwingend am kurzfristig vorgeschlagenen Termin und nicht ohne Beistand. Sie haben Anspruch auf die Beiziehung der Personalvertretung nach § 10 PVG und können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Eine schriftlich begründete Verschiebung um drei bis fünf Werktage ist regelmäßig durchsetzbar. Die Stellungnahme zur Sache erfolgt nach Akteneinsicht in den dienstrechtlichen Vorgang und nach Abstimmung mit der Verteidigung, idR schriftlich statt mündlich. Eine spontane mündliche Aussage produziert Aktenvermerke, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Welche Bezüge erhalte ich während der Suspendierung? +

Für beamtete Lehrkräfte werden die Monatsbezüge nach § 112 Abs 4 BDG bzw. § 80 Abs 4 LDG für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt. Die Disziplinarkommission kann die Kürzung auf Antrag ermäßigen oder ganz aufheben, insbesondere bei Unterhaltspflichten. Belege (Sorgepflichtsausweise, Kreditverpflichtungen) sollten frühzeitig vorgelegt werden. Für Vertragslehrkräfte gibt es keine Suspendierung mit Bezugskürzung in diesem Sinn, hier wird typischerweise eine Dienstfreistellung mit grundsätzlich laufenden Bezügen ausgesprochen, bis das Verfahren dienstrechtlich entschieden ist oder eine Auflösung nach § 32 oder § 34 VBG erfolgt.

Kann ich gegen die Suspendierung Beschwerde erheben? +

Ja, mit Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Frist vier Wochen ab Zustellung (§ 7 Abs 4 VwGVG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das Gericht hat aber innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden (Beschleunigungsgebot). Erfolgversprechende Beschwerdegründe sind unzureichend dokumentierter Anfangsverdacht, pauschale Behauptung der „Ansehensgefährdung“, fehlende Auseinandersetzung mit milderen Maßnahmen (Dienstfreistellung an anderer Schule, Umsetzung) und Verletzung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. Die Erfolgsaussichten sind im Einzelfall zu prüfen, eine generelle Aussage ist nicht möglich.

Darf ich mit Kolleginnen und Kollegen über den Vorwurf sprechen? +

Aus anwaltlicher Perspektive: nein. Jede Aussage gegenüber Personen aus dem Schulumfeld kann später als Zeugnis benannt werden und wirkt entlastend oder belastend, je nach Erinnerungsstand der Kollegen. Auch eine vermeintliche „Solidaritätsaussage“ kann unter Druck der polizeilichen Vernehmung wieder relativiert werden und einen widersprüchlichen Sachverhalt erzeugen. Wenn Sie mit dem Kollegium sprechen müssen, etwa zur Übergabe von Klassen oder Aufsichten, beschränken Sie sich strikt auf die organisatorische Ebene und vermeiden Sie jede Aussage zum Sachverhalt.

Was passiert, wenn das Strafverfahren eingestellt oder mit Freispruch endet? +

Eine Einstellung nach § 190 StPO oder ein Freispruch wirkt nicht automatisch auf das Disziplinarverfahren durch. Die Disziplinarkommission ist an die strafrechtlichen Tatsachenfeststellungen gebunden (Bindungswirkung des Schuldausspruchs), nicht aber an die fehlende Verurteilung; eine Dienstpflichtverletzung kann auch unterhalb der Strafbarkeitsschwelle vorliegen. Umgekehrt erleichtert eine Einstellung oder ein Freispruch die Aufhebung der Suspendierung und die Wiederaufnahme der Bezüge. Eine arbeitsrechtliche Auflösung nach §§ 32, 34 VBG kann unabhängig von der strafrechtlichen Aufarbeitung Bestand haben, das ist im Verteidigungsplan früh mitzudenken.

Was, wenn der Vorwurf erkennbar bewusst falsch erhoben wurde? +

§ 297 StGB (Verleumdung) erfasst das wissentlich falsche Verdächtigen einer strafbaren Handlung. Eine Gegenanzeige in der Frühphase wirkt oft kontraproduktiv, sie verfestigt das Verfahren und nimmt der Verteidigung im Hauptverfahren Spielraum. Die richtige Reihenfolge ist regelmäßig: zunächst das eigene Verfahren bis zur Einstellung oder zum Freispruch zu führen, dann die Verleumdungsanzeige, falls die Sach- und Beweislage diese trägt. Dokumentieren Sie die Belege für die bewusste Unwahrheit (Widersprüche, dokumentierte Motivation, Zeugen), eine spätere Anzeige hängt von der Beweistiefe in dieser Frühphase ab.

Wer übernimmt die Kosten meiner Verteidigung? +

GÖD-Mitglieder haben Anspruch auf Rechtsschutz, der die strafrechtliche Verteidigung und das Disziplinarverfahren bei dienstlichem Zusammenhang ausdrücklich umfasst, einschließlich Vorsatzdelikten. Private Strafrechtsschutzpolicen decken in der Standardausstattung nur Vergehen aus grober Fahrlässigkeit, nicht Vorsatzdelikte; eine nachträgliche Kostenübernahme bei Freispruch kann tarifabhängig vorgesehen sein. Verfahrenshilfe nach § 61 StPO ist subsidiär und für Lehrkräfte praktisch selten einschlägig. Der Rechtsschutzantrag sollte in den ersten 24 Stunden gestellt werden, eine rückwirkende Übernahme bereits beauftragter Leistungen ist regelmäßig nicht vorgesehen.

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