Österreichischer Haftbefehl, Aufenthalt in der EU: Übergabeverfahren im Aufenthaltsstaat im Blick behalten.
Stellt Österreich einen Europäischen Haftbefehl aus und halten Sie sich in einem anderen Mitgliedstaat auf, entscheidet zunächst der Aufenthaltsstaat über die Übergabe. Das Verfahren richtet sich nach dem dort umgesetzten Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI). Die Übergabe folgt dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen.
Aus anwaltlicher Perspektive ist wichtig, das Verfahren in beiden Staaten zu koordinieren: im Aufenthaltsstaat das Übergabeverfahren, in Österreich das zugrunde liegende Strafverfahren. Beide Stränge wirken zusammen und sollten früh aufeinander abgestimmt werden.