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Rechtsmittel

Hauptverhandlungsprotokoll berichtigen: Frist nach § 271 Abs. 7 StPO

Fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll ein erheblicher Vorgang oder ist er unrichtig wiedergegeben? Voraussetzungen, Antrag, Stellungnahme und Fristen nach § 271 Abs. 7 StPO.

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Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

14. Oktober 2026, Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Fehlt im Hauptverhandlungsprotokoll ein erheblicher Vorgang oder ist er unrichtig wiedergegeben, kann eine Berichtigung oder Ergänzung nach § 271 Abs. 7 StPO beantragt werden. Der Vorsitzende nimmt die erforderlichen Erhebungen vor und entscheidet mit Beschluss. Eine Korrektur ändert das Urteil nicht automatisch.

Für den Antrag gilt eine strenge Zeitgrenze: Er muss spätestens mit Ablauf der Frist für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung eingebracht sein. Erfolgt die Berichtigung oder Ergänzung nach Zustellung der Urteilsausfertigung, beginnt die Frist für die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels erst mit der neuerlichen Zustellung.

Schnelle Einordnung

Was stimmt mit dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht?

Ordnen Sie zuerst ein, ob es um einen Schreibfehler, einen fehlenden oder falsch wiedergegebenen Vorgang oder um eine andere Frage zum Urteil geht.

Sie möchten den Protokollfehler prüfen lassen?

01 Frage 1

Welcher Punkt soll überprüft werden?

Entscheidend ist, ob der Ablauf oder Inhalt der Verhandlung im Protokoll falsch dokumentiert ist.

Überblick

Problem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll einordnen

01

Schreib- und Rechenfehler fallen unter den besonderen Berichtigungsweg.

Für Schreib- und Rechenfehler im Verhandlungsprotokoll verweist § 271 Abs. 7 erster Satz auf § 270 Abs. 3 erster Satz StPO. Bezeichnen Sie die konkrete Stelle und den richtigen Eintrag. Dieser Weg ist von einem Antrag wegen eines erheblichen, fehlenden oder unrichtig wiedergegebenen Vorgangs zu unterscheiden.

Die Fehlerarten unterscheiden →
02

Der Antrag muss den erheblichen Fehler und die betroffene Stelle konkret benennen.

§ 271 Abs. 7 StPO betrifft erhebliche Umstände oder Vorgänge, die im Protokoll zu Unrecht fehlen oder unrichtig wiedergegeben sind. Halten Sie die Passage, den tatsächlichen Ablauf und die verfügbare Grundlage fest. Der Vorsitzende prüft den Antrag nach den erforderlichen Erhebungen.

Den Antrag vorbereiten →
03

Ein Einwand gegen die Beweiswürdigung betrifft eine andere Frage als die Protokollberichtigung.

Ein Verhandlungsprotokoll hält den Ablauf und die maßgeblichen Vorgänge fest. Es entscheidet nicht selbst, ob eine Zeugenaussage glaubwürdig ist oder welche rechtliche Bewertung das Urteil tragen soll. Prüfen Sie, ob tatsächlich der dokumentierte Wortlaut oder Ablauf falsch ist. Ein Angriff auf die Beweiswürdigung gehört in die dafür vorgesehenen Rechtsmittelgründe.

Protokollinhalt und Beweiswürdigung trennen →
04

Der Ablauf der Rechtsmittelfrist hängt von Anmeldung und Zustellung ab.

§ 271 Abs. 7 StPO knüpft die Antragsfrist an die Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels. Datum der Anmeldung, Zustellung der Urteilsausfertigung und allfällige Fristverlängerungen können entscheidend sein. Lassen Sie diese Daten samt Zustellnachweisen umgehend prüfen.

Die Frist für den Antrag nachlesen →

Was das Hauptverhandlungsprotokoll festhält

§ 271 Abs. 1 StPO verlangt ein Protokoll über die Hauptverhandlung. Es enthält unter anderem wesentliche Förmlichkeiten, vorgetragene Schriftstücke, Anträge und die darüber getroffenen Entscheidungen. Beteiligte können verlangen, dass einzelne Punkte zur Wahrung ihrer Rechte festgestellt werden. § 271 StPO im RIS.

Aussagen des Angeklagten, von Zeugen und von Sachverständigen werden nach § 271 Abs. 3 grundsätzlich ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst aufgenommen. Eine wörtliche Wiedergabe ist vorgesehen, soweit sie für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Das Protokoll ist daher nicht in jedem Fall ein Wort-für-Wort-Transkript. Eine abweichende Formulierung allein belegt noch keinen Fehler.

§ 271 Abs. 6 gibt Beteiligten auf Verlangen den Inhalt der Aufnahme oder Mitschrift wieder. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die Protokollabschrift ist den Beteiligten grundsätzlich ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet haben.

Schreibfehler und erhebliche Protokollfehler trennen

Schreib- und Rechenfehler behandelt § 271 Abs. 7 erster Satz gesondert. Dafür gilt § 270 Abs. 3 erster Satz sinngemäß: Der Vorsitzende kann solche Fehler jederzeit berichtigen, nötigenfalls nach Anhörung der Beteiligten. Für erhebliche Umstände oder Vorgänge, die im Verhandlungsprotokoll zu Unrecht fehlen oder unrichtig wiedergegeben sind, sieht § 271 Abs. 7 das Verfahren mit erforderlichen Erhebungen und Beschluss vor. § 270 Abs. 3 StPO im RIS.

Ein Einwand gegen die Glaubwürdigkeit einer Aussage, die Beweiswürdigung oder die rechtliche Begründung des Urteils betrifft eine andere Frage. Die Protokollberichtigung klärt, was in der Verhandlung geschah und wie es festgehalten wurde. Sie ersetzt keine Rechtsmittelbegründung und führt nicht selbst zu einer neuen Beurteilung der Beweise.

Den Berichtigungsantrag konkret vorbereiten

Nach § 271 Abs. 7 kann eine zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigte Partei die Ergänzung oder Berichtigung beantragen. Der Vorsitzende kann auch von Amts wegen tätig werden. Richten Sie das Schreiben an den Vorsitzenden der Hauptverhandlung und bezeichnen Sie Gericht und Aktenzeichen so, dass es dem richtigen Verfahren zugeordnet werden kann.

Benennen Sie den Verhandlungstag und die genaue Seite oder Passage. Stellen Sie den protokollierten Inhalt dem fehlenden oder Ihrer Ansicht nach falsch wiedergegebenen Vorgang gegenüber. Erklären Sie, worin die Erheblichkeit liegt und verweisen Sie auf verfügbare Mitschriften, Aktenstellen oder eine Aufnahme. Ein allgemeiner Hinweis, das Protokoll sei unvollständig, macht die beantragte Änderung schwer prüfbar.

Prüfen Sie zugleich, welche Rechtsmittel angemeldet wurden und wann die Urteilsausfertigung zugestellt wurde. Bewahren Sie den Antrag samt Einbringungsnachweis auf. Die formelle Einbringungsstelle und die aktuelle Frist lassen sich am sichersten anhand der konkreten Akten- und Zustelllage klären.

Erhebungen, Stellungnahme und Beschluss

Der Vorsitzende nimmt vor einer Ergänzung oder Berichtigung die erforderlichen Erhebungen vor. Der Antrag führt daher nicht automatisch zur gewünschten Änderung. Das Gericht prüft die beanstandete Stelle und die für die Aufklärung herangezogenen Unterlagen oder Aufzeichnungen.

Den Parteien ist innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zur begehrten oder beabsichtigten Änderung und zu den Ergebnissen der Erhebungen Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Ergänzung oder Berichtigung ergeht mit Beschluss. § 271 Abs. 7 verweist außerdem sinngemäß auf § 270 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Dazu gehört eine gesonderte Beschwerdemöglichkeit binnen 14 Tagen gegen eine Berichtigung oder die Zurückweisung eines entsprechenden Antrags. Diese Frist betrifft die Entscheidung über den Antrag, nicht die Einbringung des ursprünglichen Berichtigungsantrags.

Die Frist für den Berichtigungsantrag

Der Antrag muss spätestens mit Ablauf der Frist für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung eingebracht sein. Wird diese Frist versäumt, ist der Antrag nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als unzulässig zurückzuweisen. § 271 Abs. 7 legt dafür keine zusätzliche Dreitagesfrist ab Zustellung des Protokolls fest.

Für die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde sieht § 285 Abs. 1 im Regelfall vier Wochen ab Anmeldung vor. Wird die Urteilsausfertigung erst nach Anmeldung zugestellt, laufen die vier Wochen ab ihrer Zustellung. Bei extremem Verfahrensumfang kann die Frist unter den Voraussetzungen des § 285 Abs. 2 auf Antrag verlängert werden. § 294 Abs. 2 regelt die entsprechende Frist für die Berufung und übernimmt eine gewährte längere Frist. § 285 StPO und § 294 StPO im RIS.

Der konkrete Fristablauf hängt deshalb von Anmeldung, Zustellung und einer allfälligen Verlängerung ab. Die 14-tägige Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über eine Berichtigung ist davon getrennt. Prüfen Sie beide Fristen anhand der tatsächlichen Beschlüsse und Zustellnachweise.

Was die neuerliche Zustellung auslöst

Wird das Verhandlungsprotokoll nach Zustellung der Urteilsausfertigung berichtigt oder ergänzt, löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen für die Ausführung der bereits angemeldeten Rechtsmittel aus. Das betrifft die Frist für die schriftliche Begründung nach §§ 285 und 294 StPO.

Diese Regel verlängert nicht automatisch die Frist für den Berichtigungsantrag. Sie betrifft die Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels nach der Korrektur. Protokollberichtigung und Rechtsmittelbegründung haben unterschiedliche Aufgaben und sollten getrennt vorbereitet werden.

Häufige Fragen

Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls

Ist das Hauptverhandlungsprotokoll immer wortgetreu? +

Nein. § 271 Abs. 3 StPO sieht für Antworten und Aussagen grundsätzlich eine Zusammenfassung nach ihrem wesentlichen Inhalt vor. Eine wörtliche Wiedergabe ist vorgesehen, soweit sie für die Urteilsfällung erforderlich erscheint.

Wer kann eine Berichtigung beantragen? +

§ 271 Abs. 7 StPO nennt eine Partei, die zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt ist. Der Vorsitzende kann das Protokoll außerdem von Amts wegen berichtigen oder ergänzen.

Wie lange habe ich für den Antrag? +

Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung eingebracht sein. Eine eigene Dreitagesfrist ab Zustellung des Protokolls nennt § 271 Abs. 7 nicht. Anmeldung, Zustellung und allfällige Verlängerungen sind am konkreten Akt zu prüfen.

Beginnt nach einer Berichtigung eine Frist neu? +

Wird die Berichtigung oder Ergänzung nach Zustellung der Urteilsausfertigung vorgenommen, löst die neuerliche Zustellung die Frist für die Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels aus. Die Regel eröffnet nicht automatisch eine neue Frist für den Berichtigungsantrag.

Kann die Protokollberichtigung das Urteil selbst ändern? +

Das Verfahren nach § 271 Abs. 7 betrifft den Inhalt des Verhandlungsprotokolls. Es ersetzt weder die Ausführung eines Rechtsmittels noch eine neue Beweiswürdigung oder ein eigenes Verfahren zur Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils.

Themen
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