§ 271 Abs. 1 StPO verlangt ein Protokoll über die Hauptverhandlung. Es enthält unter anderem wesentliche Förmlichkeiten, vorgetragene Schriftstücke, Anträge und die darüber getroffenen Entscheidungen. Beteiligte können verlangen, dass einzelne Punkte zur Wahrung ihrer Rechte festgestellt werden. § 271 StPO im RIS.
Aussagen des Angeklagten, von Zeugen und von Sachverständigen werden nach § 271 Abs. 3 grundsätzlich ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst aufgenommen. Eine wörtliche Wiedergabe ist vorgesehen, soweit sie für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Das Protokoll ist daher nicht in jedem Fall ein Wort-für-Wort-Transkript. Eine abweichende Formulierung allein belegt noch keinen Fehler.
§ 271 Abs. 6 gibt Beteiligten auf Verlangen den Inhalt der Aufnahme oder Mitschrift wieder. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die Protokollabschrift ist den Beteiligten grundsätzlich ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen, sofern sie nicht darauf verzichtet haben.